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Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 18. Wahlperiode – 228. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 30. März 2017<br />

(A)<br />

cherungsberater, zum Versicherungsvermittler oder doch<br />

eher zum Finanzanlageberater? Dabei sage ich „müsste“;<br />

denn wem sind die gewerberechtlichen Unterschiede<br />

zwischen diesen Berufsgruppen überhaupt bekannt?<br />

meln. Auf diese Idee, das G 10-Gesetz ersatzlos zu streichen<br />

und den Nachrichtendiensten das nach allgemeiner<br />

Ansicht aller Fachleute unverzichtbare Instrumentarium<br />

zu nehmen, muss man erst einmal kommen!<br />

(C)<br />

(B)<br />

Ähnlich wie bei der Rechts- und Steuerberatung<br />

brauchen wir ein einheitliches Berufsbild des Finanzberaters,<br />

der Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend<br />

und unabhängig bei ihren Anlageentscheidungen<br />

zur Seite steht. Zusammengehörende Themenkomplexe<br />

wie die Offenlegungs- und Informationspflichten in<br />

MiFID II und IDD müssen dafür inhaltlich kongruent<br />

sein. Es darf beispielsweise nicht passieren, dass für Finanzprodukte<br />

andere Offenlegungspflichten gelten als<br />

für kapitalbildende Versicherungen. Mit ihrem jüngsten<br />

Änderungsantrag verschärft die Regierungskoalition diese<br />

Problematik weiter. Ausgerechnet bei Altersvorsorge-<br />

und Basisrentenverträgen, also in zentralen Fragen<br />

der persönlichen Lebensplanung, sollen Kundinnen und<br />

Kunden die eigentlich nach der MiFID II vorgesehenen<br />

Informationen über Kosten und Nebenkosten erst auf<br />

Nachfrage zur Verfügung gestellt bekommen. Standardisierung<br />

und Harmonisierung von Informationsblättern<br />

sind ein wichtiges Anliegen. Aber sie müssen auf dem<br />

höchstmöglichen Verbraucherschutzniveau stattfinden,<br />

wenn sie nicht als Einladung für Umgehungsgeschäfte<br />

genutzt werden sollen.<br />

Anlage 6<br />

Zu Protokoll gegebene Reden<br />

zur Beratung des von den Abgeordneten Halina<br />

Wawzyniak, Jan Korte, Dr. Andre Hahn, weiteren<br />

Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE<br />

eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung<br />

des Artikel 10-Gesetzes und weiterer Gesetze<br />

mit Befugnis für die Nachrichtendienste des Bundes<br />

zu Beschränkungen von Artikel 10 des Grundgesetzes<br />

(G 10-Aufhebungsgesetz – G 10-AufhG)<br />

(Tagesordnungspunkt 23)<br />

Stephan Mayer (Altötting) (CDU/CSU): Wir beraten<br />

heute das G 10-Aufhebungsgesetz, einen Gesetzentwurf<br />

der Fraktion der Linken. Und um es gleich vorwegzunehmen:<br />

Es passiert wirklich selten, dass hier ein Gesetzentwurf<br />

gelesen wird, der so sehr die Zeichen der Zeit – konkret<br />

sind es hier die aktuellen Herausforderungen durch<br />

den internationalen Terrorismus – verkennt, wie dieser<br />

Entwurf.<br />

Worum geht es inhaltlich? Die vorgelegten Regelungsvorschläge<br />

sind schnell zusammengefasst: Den<br />

Nachrichtendiensten von Bund und Ländern sollen die<br />

Befugnisse entzogen werden, die das G 10-Gesetz ihnen<br />

einräumt; das Gesetz soll in Gänze aufgehoben werden.<br />

Nachrichtendienstliche Eingriffe in das Brief-, Postoder<br />

Fernmeldegeheimnis wären nicht mehr möglich.<br />

Im Klartext: Abgesehen von den menschlichen Quellen<br />

wären Nachrichtendienste „blind“; sie müssten ihren<br />

Erkenntnisgewinn auf öffentlich zugängliche Quellen<br />

beschränken, im Klartext: Sie dürften nur noch googeln<br />

oder – etwas traditioneller – Zeitungsausschnitte sam-<br />

Aber vielleicht nennt der Gesetzentwurf ja gute Gründe<br />

für die Abschaffung von G 10-Maßnahmen. Welche<br />

Beweggründe werden angeführt? Zuerst heißt es, „dass<br />

die Nachrichtendienste mittelbar Aufgaben der Gefahrenabwehr-<br />

und der Strafverfolgung (mit)übernehmen“.<br />

Der Erklärungsansatz erscheint schlicht unverständlich;<br />

denn Aufgaben und Zuständigkeiten von Polizei und<br />

Strafverfolgungsbehörden einerseits und Nachrichtendiensten<br />

andererseits sind aus guten Gründen klar voneinander<br />

getrennt.<br />

Es wird ein weiterer Aufhebungsgrund genannt: Eine<br />

wirksame Kontrolle der G 10-Maßnahmen sei nicht<br />

möglich, da gemäß § 1 des Gesetzes über die Kontrolle<br />

der Nachrichtendienste des Bundes allein die Bundesregierung<br />

Gegenstand der Kontrolle sei. Das ist schlicht<br />

falsch! Ich zitiere aus einem Kommentar zu § 1 PKGrG,<br />

wo es klar und eindeutig heißt: „Die Kontrolle des Parlamentarischen<br />

Kontrollgremiums ist auf die Bundesregierung<br />

und die ihr untergeordneten Nachrichtendienste des<br />

Bundes beschränkt“. Ein anderer Kommentar schreibt zu<br />

den Kontrollobjekten nicht minder eindeutig: „Beobachtungsobjekt<br />

der parlamentarischen Kontrolle ist nur die<br />

Tätigkeit der in § 1 Satz 1 genannten drei Nachrichtendienste<br />

des Bundes“. Es ist somit völlig klar, dass sich<br />

die Kontrolltätigkeit des PKGr nicht auf die Bundesregierung<br />

beschränkt. Die hier gegebene Begründung ist<br />

völlig falsch. Hinzu kommt, dass die G 10-Kommission<br />

hier überhaupt nicht genannt wird. Die G 10-Kommission<br />

entscheidet von Amts wegen als unabhängiges<br />

und an keine Weisungen gebundenes Organ über die<br />

Notwendigkeit und Zulässigkeit sämtlicher durch die<br />

Nachrichtendienste des Bundes – Bundesnachrichtendienst,<br />

Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer<br />

Abschirmdienst – durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen<br />

im Bereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses<br />

nach Artikel 10 des Grundgesetzes. Wie man<br />

ihre Tätigkeit in diesem Zusammenhang hier übersehen<br />

kann, ist bemerkenswert. Da zudem die Reichweite der<br />

Aufgabe des PKGr, wie soeben gezeigt, zudem völlig<br />

falsch verstanden wird, kann man an dieser Stelle nur zu<br />

dem Schluss kommen: Dieser Gesetzentwurf ist – einmal<br />

abgesehen von allen politischen Bewertungen – bereits<br />

handwerklich missglückt und schon insoweit eine ärgerliche<br />

Fehlleistung.<br />

Wichtiger und viel problematischer als die dargelegten<br />

formalen Unzulänglichkeiten des Gesetzentwurfs ist<br />

die inhaltliche Zielrichtung, die er verfolgt. Um das zu<br />

zeigen, müssen wir uns bloß die noch frische furchtbare<br />

Blutspur anschauen, die der islamistische Terrorismus<br />

allein in der jüngsten Zeit durch Europa gezogen hat.<br />

Ich beginne quasi vor der Haustür: Amri, der Attentäter<br />

vom Breitscheidplatz, kommunizierte im Vorfeld – ich<br />

betone: im Vorfeld, denn ich komme später noch darauf<br />

zurück – unter Nutzung sogenannter Messengerdienste<br />

wie WhatsApp oder Telegram. Ein weiterer Terrorakt<br />

aus Deutschland: Die Planungen für einen Anschlag auf<br />

den Sikh-Tempel wurden gar innerhalb einer Whats-<br />

(D)

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