Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 18. Wahlperiode – 228. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 30. März 2017<br />
(A)<br />
cherungsberater, zum Versicherungsvermittler oder doch<br />
eher zum Finanzanlageberater? Dabei sage ich „müsste“;<br />
denn wem sind die gewerberechtlichen Unterschiede<br />
zwischen diesen Berufsgruppen überhaupt bekannt?<br />
meln. Auf diese Idee, das G 10-Gesetz ersatzlos zu streichen<br />
und den Nachrichtendiensten das nach allgemeiner<br />
Ansicht aller Fachleute unverzichtbare Instrumentarium<br />
zu nehmen, muss man erst einmal kommen!<br />
(C)<br />
(B)<br />
Ähnlich wie bei der Rechts- und Steuerberatung<br />
brauchen wir ein einheitliches Berufsbild des Finanzberaters,<br />
der Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend<br />
und unabhängig bei ihren Anlageentscheidungen<br />
zur Seite steht. Zusammengehörende Themenkomplexe<br />
wie die Offenlegungs- und Informationspflichten in<br />
MiFID II und IDD müssen dafür inhaltlich kongruent<br />
sein. Es darf beispielsweise nicht passieren, dass für Finanzprodukte<br />
andere Offenlegungspflichten gelten als<br />
für kapitalbildende Versicherungen. Mit ihrem jüngsten<br />
Änderungsantrag verschärft die Regierungskoalition diese<br />
Problematik weiter. Ausgerechnet bei Altersvorsorge-<br />
und Basisrentenverträgen, also in zentralen Fragen<br />
der persönlichen Lebensplanung, sollen Kundinnen und<br />
Kunden die eigentlich nach der MiFID II vorgesehenen<br />
Informationen über Kosten und Nebenkosten erst auf<br />
Nachfrage zur Verfügung gestellt bekommen. Standardisierung<br />
und Harmonisierung von Informationsblättern<br />
sind ein wichtiges Anliegen. Aber sie müssen auf dem<br />
höchstmöglichen Verbraucherschutzniveau stattfinden,<br />
wenn sie nicht als Einladung für Umgehungsgeschäfte<br />
genutzt werden sollen.<br />
Anlage 6<br />
Zu Protokoll gegebene Reden<br />
zur Beratung des von den Abgeordneten Halina<br />
Wawzyniak, Jan Korte, Dr. Andre Hahn, weiteren<br />
Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE<br />
eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung<br />
des Artikel 10-Gesetzes und weiterer Gesetze<br />
mit Befugnis für die Nachrichtendienste des Bundes<br />
zu Beschränkungen von Artikel 10 des Grundgesetzes<br />
(G 10-Aufhebungsgesetz – G 10-AufhG)<br />
(Tagesordnungspunkt 23)<br />
Stephan Mayer (Altötting) (CDU/CSU): Wir beraten<br />
heute das G 10-Aufhebungsgesetz, einen Gesetzentwurf<br />
der Fraktion der Linken. Und um es gleich vorwegzunehmen:<br />
Es passiert wirklich selten, dass hier ein Gesetzentwurf<br />
gelesen wird, der so sehr die Zeichen der Zeit – konkret<br />
sind es hier die aktuellen Herausforderungen durch<br />
den internationalen Terrorismus – verkennt, wie dieser<br />
Entwurf.<br />
Worum geht es inhaltlich? Die vorgelegten Regelungsvorschläge<br />
sind schnell zusammengefasst: Den<br />
Nachrichtendiensten von Bund und Ländern sollen die<br />
Befugnisse entzogen werden, die das G 10-Gesetz ihnen<br />
einräumt; das Gesetz soll in Gänze aufgehoben werden.<br />
Nachrichtendienstliche Eingriffe in das Brief-, Postoder<br />
Fernmeldegeheimnis wären nicht mehr möglich.<br />
Im Klartext: Abgesehen von den menschlichen Quellen<br />
wären Nachrichtendienste „blind“; sie müssten ihren<br />
Erkenntnisgewinn auf öffentlich zugängliche Quellen<br />
beschränken, im Klartext: Sie dürften nur noch googeln<br />
oder – etwas traditioneller – Zeitungsausschnitte sam-<br />
Aber vielleicht nennt der Gesetzentwurf ja gute Gründe<br />
für die Abschaffung von G 10-Maßnahmen. Welche<br />
Beweggründe werden angeführt? Zuerst heißt es, „dass<br />
die Nachrichtendienste mittelbar Aufgaben der Gefahrenabwehr-<br />
und der Strafverfolgung (mit)übernehmen“.<br />
Der Erklärungsansatz erscheint schlicht unverständlich;<br />
denn Aufgaben und Zuständigkeiten von Polizei und<br />
Strafverfolgungsbehörden einerseits und Nachrichtendiensten<br />
andererseits sind aus guten Gründen klar voneinander<br />
getrennt.<br />
Es wird ein weiterer Aufhebungsgrund genannt: Eine<br />
wirksame Kontrolle der G 10-Maßnahmen sei nicht<br />
möglich, da gemäß § 1 des Gesetzes über die Kontrolle<br />
der Nachrichtendienste des Bundes allein die Bundesregierung<br />
Gegenstand der Kontrolle sei. Das ist schlicht<br />
falsch! Ich zitiere aus einem Kommentar zu § 1 PKGrG,<br />
wo es klar und eindeutig heißt: „Die Kontrolle des Parlamentarischen<br />
Kontrollgremiums ist auf die Bundesregierung<br />
und die ihr untergeordneten Nachrichtendienste des<br />
Bundes beschränkt“. Ein anderer Kommentar schreibt zu<br />
den Kontrollobjekten nicht minder eindeutig: „Beobachtungsobjekt<br />
der parlamentarischen Kontrolle ist nur die<br />
Tätigkeit der in § 1 Satz 1 genannten drei Nachrichtendienste<br />
des Bundes“. Es ist somit völlig klar, dass sich<br />
die Kontrolltätigkeit des PKGr nicht auf die Bundesregierung<br />
beschränkt. Die hier gegebene Begründung ist<br />
völlig falsch. Hinzu kommt, dass die G 10-Kommission<br />
hier überhaupt nicht genannt wird. Die G 10-Kommission<br />
entscheidet von Amts wegen als unabhängiges<br />
und an keine Weisungen gebundenes Organ über die<br />
Notwendigkeit und Zulässigkeit sämtlicher durch die<br />
Nachrichtendienste des Bundes – Bundesnachrichtendienst,<br />
Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer<br />
Abschirmdienst – durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen<br />
im Bereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses<br />
nach Artikel 10 des Grundgesetzes. Wie man<br />
ihre Tätigkeit in diesem Zusammenhang hier übersehen<br />
kann, ist bemerkenswert. Da zudem die Reichweite der<br />
Aufgabe des PKGr, wie soeben gezeigt, zudem völlig<br />
falsch verstanden wird, kann man an dieser Stelle nur zu<br />
dem Schluss kommen: Dieser Gesetzentwurf ist – einmal<br />
abgesehen von allen politischen Bewertungen – bereits<br />
handwerklich missglückt und schon insoweit eine ärgerliche<br />
Fehlleistung.<br />
Wichtiger und viel problematischer als die dargelegten<br />
formalen Unzulänglichkeiten des Gesetzentwurfs ist<br />
die inhaltliche Zielrichtung, die er verfolgt. Um das zu<br />
zeigen, müssen wir uns bloß die noch frische furchtbare<br />
Blutspur anschauen, die der islamistische Terrorismus<br />
allein in der jüngsten Zeit durch Europa gezogen hat.<br />
Ich beginne quasi vor der Haustür: Amri, der Attentäter<br />
vom Breitscheidplatz, kommunizierte im Vorfeld – ich<br />
betone: im Vorfeld, denn ich komme später noch darauf<br />
zurück – unter Nutzung sogenannter Messengerdienste<br />
wie WhatsApp oder Telegram. Ein weiterer Terrorakt<br />
aus Deutschland: Die Planungen für einen Anschlag auf<br />
den Sikh-Tempel wurden gar innerhalb einer Whats-<br />
(D)