29.12.2012 Views

ETC. - United Nations Treaty Collection

ETC. - United Nations Treaty Collection

ETC. - United Nations Treaty Collection

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

134 Socitde' des <strong>Nations</strong> - Recuei des Traite's. 1920<br />

Die Freigabe gem5ss I und II berechtigt auch zur Ausfuhr der freigegebenen Papiere.<br />

III<br />

IV<br />

Die mit der Kontroilbezeichnung versehenen und als altauslandischer Besitz gekennzeichneten<br />

Kriegsanleihen der deutschen Reichsangeh6rigen k6nnen zur Entrichtung der Kriegssteuer (Kriegsgewinnsteuer)<br />

und zur Anschaffung von Sach-Demobilisierungsgiltern nach Massgabe der bestehenden<br />

Bestimmungen verwendet werden. Sie kbnnen, wenn der Eigentfimer in Osterreich verm6gensabgabepflichtig<br />

ist, bei der Verm6gensabgabe in jenem Umfange als Zahlung angenommen<br />

werden, indem der Eigenthimer nach dem Gesetze zur Entrichtung in Kriegsanleihe berechtigt ist.<br />

Insoweit Niederlassungen oder Tochtergesellschaften reichsdeutscher Gesellschaften nicht<br />

den erforderlichen Bestand an gekennzeichneten 6sterreichischen Kriegsanleihen besitzen, konnen<br />

sie den Kriegsanleihebestand der Muttergesellschaft in Deutschland in dem in Ziffer I erwhnten<br />

Umfange als Zahlungsmittel verwenden.<br />

V<br />

i. Ffir die Einl6sung der Zins- und Dividendenscheine von Wertpapieren ist bis auf weiteres<br />

die Kontroilbezeichnung nicht erforderlich.<br />

2. Zur Auszahlung von Pramien und Treffern, zur Ausfolgung neuer Kuponbogen und zur<br />

Ausiibung von Aktienbezugsrechten ailf Wertpapiere, sofern diese sich am 13. MArz i919 in Osterreich<br />

befanden, i-t die Kontrolbezeichnung erforderlich. Srweit die Wertpapiere sich am 13. Marz<br />

i919 ausserhalb Oesterreichs befanden, k6nnen diese Rechte ausgeiibt werden, wenn durch eine<br />

vor einer reichsdeutschen Beh6rde abzugebende eidesstattliche Erkldrung oder durch die Bestatigung<br />

eines von der 6sterreichischen Regierung eigens dazu bevollmachtigten Kreditinstituts dargetan<br />

wird, dass sich das betreffende Wertpapier bereits am 13. Marz I919 ausserhalb Osterreichs<br />

befunden hat.<br />

VI<br />

Die 6sterreichische Regierung sagt zu, dass Beschrankungen hinsichtlich der Verwertung<br />

oder Ausfuhr des Gegenwertes ffr eingefhfirte Waren deutschen Reichsangehorigen gegenfiber<br />

nur insoweit zuldssig sind, als sie bei der Erteilung der Einfuhrbewiligung den Interessenten vorgeschrieben<br />

wurden.<br />

VII<br />

i. Soweit in vorstehendem Uebereinkommen von deutschen Reichsangeh6rigen die Rede<br />

ist, sind darunter auch juristische Personen, die im deutschen Reiche ihren Sitz haben, zu verstehen.<br />

2. Soweit bis i6. Oktober i92o eidesstattliche Erklarungen noch nicht in rechtsverbindlicher<br />

Form vorgelegt werden k6nnen, k6nnen sie nachgeliefert werden.<br />

Dieses Abkommen tritt mit dem Tage des Austauschs der Noten iber die Genehmigung durch<br />

die beiderseitigen Regierungen in Kraft. Der Notenaustausch soil m6glichst bald in Wien erfolgen.<br />

So geschehen zu Munchen am i. September eintausendneunhundertzwanzig.<br />

Gez. VON STOCKHAMMERN.<br />

Gez. WILDNER.<br />

Gez. Dr. RUDOLF EGGER.

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!