29.12.2012 Views

ETC. - United Nations Treaty Collection

ETC. - United Nations Treaty Collection

ETC. - United Nations Treaty Collection

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

1921 League of <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> Series. 279<br />

II.<br />

7. Die Rfickgabe der polnischerseits requirierten Fahrzeuge an die deutschen Eigentiimer<br />

soll grundsdtzlich in Bromberg, bezw. im Aussenhafen Brahemunde oder in Danzig erfolgen. Soweit<br />

deutsche Schiffseigner bereit sind ihre Fahrzeuge in Modlin zu 0bernehmen, wird die Uebergabe<br />

dort erfolgen. Die polnische Regierung wird unverziiglich Anordnungen treffen, dass die in Frage<br />

kommenden Fahrzeuge sofort entladen werden, keine neue Ladung nebmen und alsbald nach<br />

Bromberg oder Danzig geschickt werden.<br />

8. Die Rickfifihrung und Uebergabe der Fahrzeuge im einzelnen wird durch besondere Kommissare<br />

erfolgen, die von beiden Regierungen mit dem Hauptsitz in Bromberg hierzu ernannt<br />

werden sollen. Diese Kommissare werden n6tigenfalls Bevollmachtigte nach Danzig und Modlin<br />

entsenden. Die polnische Regierung wird ihren Vertretern besonders weitgehende Vollmachten<br />

gegenjiber allen in Betracht kommenden Beh6rden erteilen, sowie den deutschen Vertretern in<br />

gleicher Weise wie den deutschen Mitgliedern der Grenzfestsetzungskommission Schutz und Hilfe<br />

gewahren. Die Kommissare beider Regierungen sollen insbesondere auch in beiderseitigem Einvernehmen<br />

in den in Ziffer 5 erwahnten Fdllen Feststellungen und Entscheidungen treffen.<br />

9. Die Uebergabe der Fahrzeuge wird seitens des polnischen Kommissars oder seiner Bevollmdchtigten<br />

an den deutschen Kommissar oder seinen Bevollmdchtigten erfolgen. Hierbei soll<br />

ein Protokoll in zwei Ausfertigungen iber die Uebergabe sowie fiber den Zustand des Fahrzeuges<br />

und des Inventars aufgenommen werden. Etwa bei der Uebergabe festgestellte Beschddigungen<br />

des Fahrzeuges oder Mdngel an Inventar sollen von den Kommissaren oder ihren Bevollmachtigten<br />

im Einvernehmen abgeschdtzt und im Protokoll vermerkt werden. Die polnische Regierung<br />

wird ffir diese Schaden und Mdngel unverzuglich nach der Uebergabe Ersatz leisten.<br />

IO. Die polnische Regierung Oibernimmt das Abschleppen der Fahrzeuge bezw. die Kosten<br />

hierfiir von den jetzigen Liegepitzen nach den Orten, an denen die Beschlagnahme erfolgt ist.<br />

Sie wird die weitere Fortschaffung der Fahrzeuge von diesen Orten nach Deutschland in jeder<br />

Weise firdern und den Schiffsbesatzungen vom Zeitpunkt ihres Eintreffens in Polen an jeden<br />

Schutz und Hilfe gewdhren. Die deutschen Schiffer und ihre Fahrzeuge sind an der Grenze den<br />

fiblichen Zollformalitdten unterworfen.<br />

ii. Die polnische Regierung wird die deutsche Regierung unverzuglich davon in Kenntnis<br />

setzen, an welchen Orten die Uebergabe der einzelnen Fahrzeuge erfolgen kann. Sie wird das polnische<br />

Generalkonsulat in Berlin ermachtigen, den ihm von der deutschen Regierung namhaft<br />

zu machenden Schiffseignern und Bootsleuten, ohne Rfickfrage in Warschau, das polnische Visum<br />

ftir die Einreise nach Polen und ffir die Riickfahrt nach Deutschland gebfihrenfrei zu erteilen.<br />

12. Die polnische Regierung wird ffir die Benutzung der requirierten Fahrzeuge, sowie ftir<br />

die den deutschen Schiffseignern infolge des Verlassens ihrer Fahrzeuge, der Uebersiedlung nach<br />

Deutschland und der Rtickkehr zum Uebergabeorte der Fahrzeuge entstandenen Kosten alsbald<br />

Ersatz an den deutschen Kommissar leisten. Die H6he der hiernach zu zahlenden Betrage wird<br />

von den beiderseitigen Kommissaren im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt werden. Die<br />

Betrdge ffir die Benutzung der Fahrzeuge sollen sich zusammensetzen :<br />

i. aus den reinen Mietpreisen und Kilometergeldern, die fur die betreffenden Schiffsgattungen<br />

in der Zeit der Requisition gezahlt worden sind; hierbei soll der Durchschnitt der<br />

Sdtze auf den Wasserstrassen der Oder und der Weichsel zu Grunde gelegt werden ;<br />

2. aus den in gleicher Weise festzustellenden Durchschnittsl6hnen fur je einen Steuermann<br />

und einen Bootsmann fflr jedes Fahrzeug. F&lr beide Betrage ist die Zeit von der Requisition<br />

bis zur Rilckgabe des betreffenden Fahrzeuges massgebend.<br />

Die ferner zu zahlende Entschadigung ffir die oben erwahnten baren Auslagen sol von den<br />

Kommissaren unter Zugrundelegung der diesbeziiglichen Angaben der Schiffseigner festgesetzt<br />

werden. Die Auszahlung der hiernach festgestellten Betrdge soll unabhangig von anderen Verrechnungen,<br />

die zwischen den beiden Regierungen schweben, tunlichst bald erfolgen.

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!