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ETC. - United Nations Treaty Collection

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1920 League of <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> Series. 65<br />

Artikel 3.<br />

Als russische Kriegsgefangene im Sinne dieses Abkomrnmens gelten alle Russen oder ehemals<br />

russische Reichsangeh6rige, die im Kampfe fur das ehemalige Russische Reich oder fir die Russische<br />

Sowjetrepublik oder im Kampfe gegen die Russische Sowjetrepublik in deutsche Gewalt<br />

gekommen sind.<br />

Artikel 4.<br />

Als deutsche Kriegsgefangene im Sinne dieses Abkommens gelten alle Deutschen oder eheinals<br />

deutsche Reichsangehbrige, die im Kampfe fir das Deutsche Reich oder im Kampfe gegen<br />

die Russische Sowjetrepublik in russische Gewalt gekommen sind.<br />

ANMERKUNG ZU ARTIKEL 3 UND 4.<br />

Die beiderseitigen Geiseln gelten als Kriegsgefangene im Sinne dieses Abkommens und sind<br />

sofort in die Heimat zu entlassen.<br />

Artikel 5.<br />

Die Heimbef6rderung darf nicht dadurch verz6gert werden, dass der dazu Berechtigte sich<br />

in einem Dienstverhiltnisse befindet oder sonstige privatrechtliche Verbindlichkeiten auf dem<br />

Gebiete des andern vertragschliessenden Teiles noch zu erfillen hat. Ersatzforderungen aus derartigen<br />

Verpflichtungen k6nnen von keiner Seite gestellt werden.<br />

Artikel 6.<br />

Eine Zurtickhaltung auf Grund von Untersuchungen oder Verurteilungen wegen Verst6sse<br />

gegen die Disziplin und wegen politischer Verbrechen und Vergehen, insbesondere auch wegen<br />

Spionage, findet nicht statt. Dagegen diirfen Personen, bei denen die Voraussetzung ftir die Heimbefrrderung<br />

vorliegt, auf Grund von Untersuchungen und Verurteilungen wegen gemeiner Verbrechen<br />

bis zur vollendeten Strafverbfissung oder bis zu einer anderweitigen Verstandigung zwischen<br />

den beiden Teilen zuriickgehalten werden.<br />

Artikel 7.<br />

Jeder der beiden Teile gewahrt vole Straffreiheit denjenigen Heirngeschafften, die durch<br />

politische Tdtigkeit oder mit der Waffe die Verfassung ihres Heimatstaats bekdimpft haben.<br />

Artikel 8.<br />

Bis zur Durchffihrung dieses Abkommens ist jeder der beiden Teile berechtigt auf dem Gebiete<br />

des anderen Teiles eine Fiirsorgestelle zur Vorbereitung der Heimbef6rderung und zur Gew~ihrung<br />

materieller Hilfe an die nach seinem Gebiete Heimkehrenden zu unterhalten. Der Umfang<br />

und die Befugnisse solcher FiIrsorgestellen werden durch besondere Vereinbarungen geregelt.<br />

Artikel 9.<br />

Beide Teile Uibertragen die Ffihrung der Verhandlungen mit den Staaten, die ftir den Durchtransport<br />

in Frage kommen, dem Internationalen Roten Kreuz in Genf, das gleichzeitig die Leitung

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