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ETC. - United Nations Treaty Collection

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64 Socitd des <strong>Nations</strong> - Recuei des Traitds 1920<br />

TEXTE ALLEMAND.- GERMAN TEXT.<br />

No. 48. -- ABKOMMEN ZWISCHEN DEM DEUTSCHEN REICHE UND<br />

DER RUSSISCHEN SOZIALISTISCHEN FOEDERATIVEN SOWJET-<br />

REPUBLIK UEBER DIE HEIMSCHAFFUNG DER BEIDERSEITI-<br />

GEN KRIEGSGEFANGENEN UND ZIVILINTERNIERTEN, UNTER-<br />

ZEICHNET IN BERLIN, DEN i. APRIL 1920.<br />

Texte of/iciel alletand communiqud par l'Am- German official text forwarded by the German<br />

bassadeur d'Allemagne c Londres' . L'enregis- Ambassador in London'. The registration of<br />

trement de l'arrangement sus-mentionnW a eu the above-mentioned agreement took place on<br />

lieu le 22 octobre 1920. October 22, 1920.<br />

DIE DEUTSCHE REICHSREGIERUNG,<br />

vertreten durch den Reichskommissar ftir Kriegs- und Zivilgefangene, Mitglied der Deutschen<br />

Nationalversammilung, Herrn Daniel STCTCKLEN,<br />

und<br />

die Regierung der Russischen Sowjetrepublik, vertreten durch Herrn Victor Kopp,<br />

sind nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und geh6riger Form befundenen Vollmachten<br />

fiber nachstehende Bestimmungen ifbereingekommen<br />

Artikel i.<br />

Die beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten sind, soweit sie dies wirnschen,<br />

heimzubef6rdern. Die Heimschaffung hat ohne Verzug zu beginnen und ist mit gr6sster Beschleunigung<br />

durchzuffihren.<br />

Beide Teile verpflichten sich, die Heiibef6rderung auf allen zur Verfuigung stehenden Wegen<br />

beschleunigt vorzunehmen und die dafir erforderlichen Bef6rderungsmittel zu stellen.<br />

Der Austausch erfolgt Transport urn Transport. Jeder der beiden vertragschliessenden Teile<br />

verpflichtet sich, sobald der andere ihm Nachricht von dem Abgang eines Transportes gibt, seinerseits<br />

bis zur Durchffihrung der von ilim zu bewirkenden Heimschaffung einen Transport bereitzustellen.<br />

A rtikel 2.<br />

jeder der beiden Teile verpflichtet sich :<br />

x. - allen in seiner Gewalt befindlichen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten des<br />

anderen Teiles, sowie den Staatsangeh6rigen des anderen Teiles, die aus der Kri ,gs- oder<br />

Zivilgefangenschaft beurlaubt oder entlassen sind, bis zur Uebergabe an den Heimatstaat<br />

oder dessen Beauftragten ausreichenden Unterhalt oder die M6glichkeit entsprechenden<br />

Verdienstes zu gewaihren ;<br />

2. - die Personen, denen nach Artikel i das Recht auf Heimbef6rderung zusteht, hiervon<br />

inverziiglich durch amtliche Bekanntmachung in Kenntnis zu setzen.<br />

IVoir la note page 6o. ISee note page 6o.

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