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ETC. - United Nations Treaty Collection

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1920 League of <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> Series. 73<br />

i. - Reichsdeutsche, die wihrend irgendwelcher kriegerischer Handlungen in lettlndische<br />

Gefangenschaft p-craten sind,<br />

2. - deutsche Kriegsgefangene, die in russischer Gefangenschaft waren und auf der<br />

Heimreise nach Lettland geraten sind,<br />

3. - reichsdeutsche Zivilpersonen, die in Lettland ansassig waren und nach Deutschland<br />

zurfickzukehren winschen.<br />

Artikel 3.<br />

In gleicher Weise erstreckt sich dieses Abkommen auf die He-inbef6rderung der lettlandischen<br />

Kriegs- und Zivilgefangenen, die aus Deutschland nach Lettland heimzukehren wfinschen.<br />

Zu den lettlindischen Kriegsgefangenen werden gerechnet die Angeh6rigen der frilheren<br />

russischen Armee, die lettldndischer Nationalitdt sind oder auf Grund der bestehenden Gesetze<br />

ein Anrecht auf die lettlindische Staatsangeh6rigkeit haben und wdhrend des Weltkrieges und<br />

bei spditeren kriegerischen Handlungen in deutsche Gefangenschaft geraten sind.<br />

Artikel 4.<br />

Zivilpersonen und FlIichtlinge, die nach den bestehenden Gesetzen ein Anrecht auf die lettlandische<br />

Staatsangehbrigkeit haben und augenblicklich innerhalb der Grenzen Deutschlands<br />

wohnen, haben das Recht, nach Lettland zuriickzukehren, wobei jedoch in jedem einzelnen Falle<br />

die Einwilligung der Lettlindischen Regierung durch den Gesuchsteller einzuholen ist.<br />

Artikel 5.<br />

Der Abtransport erfolgt vorzugsweise auf dem Seeweg von Stettin nach Riga und umgekehrt.<br />

Die Zuleitung der abzutransportierenden Personen zu den Haifen erfolgt durch den jeweiligen<br />

Nehmestaat.<br />

Der Nehmestaat versorgt die heimkehrenden Gefangenen mit Verpflegung bis zum Hafenort<br />

ihres Heimatstaats.<br />

Artikel 6.<br />

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, in ihren Landern den Abschluss dieses Abkommens<br />

bekanhtzugeben und die daran interessierten Personen aufzufordern sich zum Abtransporte<br />

zu melden.<br />

Artikel 7.<br />

Die vertragschliessenden Teile werden besondere Bevollmachtigte entsenden, welche im Einvernehmen<br />

mit der Regierung des anderen Staates sowie nach M6glichkeit unter Hinzuziehung<br />

eines Vertreters des Internationalen Roten Kreuzes alle Fragen iber die Durchffihrung des Abtransportes<br />

regeln und die entsprechenden Massnahmen treffen werden.<br />

Arlikel 8.<br />

Eine Zurfickhaltung der Kriegs- und Zivilgefangenen aui Grund von Untersuchungen wegen<br />

Verst6ssen gegen die Disziplin und wegen politischer Verbrechen oder Vergehen findet nicht statt,<br />

dagegen diirfen Personen, bei denen die Voraussetzung ffir die Heimkehr vorliegt, auf Grund von<br />

Untersuchungen und Verurteilungen wegen gemeiner Verbrechen bis zur vollendeten Strafverbiissung<br />

oder bis zu einer anderweitigen VerstTndigung zwischen den beiden Teilen zuriickgehalten<br />

werden.

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