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ETC. - United Nations Treaty Collection

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278 Socidte' des <strong>Nations</strong> - Recuel des Traits. 1921<br />

TEXTE ALLEMAND. - GERMAN TEXT.<br />

No. 81. - ABKOMMEN BETREFFEND DIE RIJCKGABE DEUTSCHER<br />

SCHIFFE, DIE BISHER VON DER POLNISCHEN REGIERUNG<br />

ZURPCKBEHALTEN WAREN. GEZEICHNET IN BROMBERG AM<br />

2. NOVEMBER 1920.<br />

Texte of/iciel allemand communiqu6 par le Mi- German o//icial text, forwarded by the German<br />

nistre des A//aires Etrangres d'Allemagne et Minister /or Foreign Affairs, and by the<br />

par la Ddldgation Polonaise pros de la Socidtj Polish Delegation at the Seat o/ the League<br />

des <strong>Nations</strong>. L'enregistrement de cet arrange- o/ <strong>Nations</strong>. The registration o/ this agreement<br />

a eu lieu le 31 janvier 1921. ment took place on January 31, 1921.<br />

Bei den Verhandlungen in Bromberg vom 30. Oktober bis 2. November 1920 zwischen Vertretern<br />

der deutschen und der polnischen Regierung wurde nachstehendes vereinbart:<br />

I.<br />

i. Die in Polen befindlichen westdeutsch beheimateten Kahne, die in der diesem Abkommen<br />

beigeffigten Liste auf Seite I - 3 unter Nr. i - 114 aufgeffihrt sind, k6nnen sofort nach ihren westdeutschen<br />

Heimatgewdssern zurfickkehren. Ausgenommen sind nur die Fahrzeuge unter den laufenden<br />

Nummern 83, 101-105, die bereits nach Deutschland zurfickgekehrt sind und das Fahrzeug<br />

Nr. 1O9, dessen Eigentfimer polnischer Staatsangeh6riger ist und das sich in freier Fahrt auf<br />

polnischen Wasserstrassen befindet.<br />

2. Die auf Seite 3 der Liste unter Nr. 1- 7 angeffihrten deutschen Dampfer sowie die Dampfer<br />

Walter, Johann und Kaiser Wilhelm II. k6nnen gleichfalls sofort nach Deutschland zuriickkehren.<br />

3. Von den vorstehend in Ziffer i und 2 angeffihrten Kahnen und Dampfern verbleiben diejenigen,<br />

die bis zum 31. Oktober 1920 freiwillig an polnische Staatsangeh6rige verkauft wurden,<br />

ihren jetzigen Eigentfimern.<br />

4. Diejenigen Besitzer der vorstehend in Ziffer i und 2 aufgeffihrten Kdhne und Dampfer<br />

die in der Gesamtzahl von etwa Io infolge der Trennung von der Heimat mit der polnischen Schiffahrtsabteilung<br />

Vertrage abgeschlossen haben, sollen zum Abschluss eines neuen Vertrages in<br />

keiner Weise wieder gen6tigt werden, sondern nach Ablauf des diesjahrigen Vertrages sofort mit<br />

ihren Fahrzeugen nach Deutschland zurfickkehren k6nnen.<br />

5. Sollten sich im Einzelfalle noch westdeutsch beheimatete Schiffe finden, die in der anliegenden<br />

Liste nicht aufgefiihrt sind, die aber nach dem 6. Oktober 1919 die Schleuse Brahemfinde<br />

durchfahren haben und gleichfalls Anspruch auf Riickkehr nach Deutschland erheben, so soll<br />

ihnen die Rfickkehr gestattet werden, wenn sie nachweisen, dass ihr Fahrzeug vor dem Kriege<br />

in einem Orte registriert war, der innerhalb der jetzigen Grenzen Deutschlands liegt.<br />

6. Die auf Seite 4-6 des anliegenden Verzeichnisses aufgeffihrten westdeutschen Fahrzeuge,<br />

die sich in Ostpreussen und in Danzig befinden, sollen nach Westdeutschland nach Massgabe des<br />

Abkommens zurfickkehren diirfen, das zwischen beiden Regierungen fiber den Verkehr zwischen<br />

Ostpreussen und dem fibrigen Deutschland gemflss Artikel 89 des Friedensvertrages von Versailles<br />

getroffen wird.

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