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Cop. quaderni cultura timavese - Taic in Vriaul

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HELMUTH SCHWAP<br />

Eigentum e<strong>in</strong> geliehenes Gut, das den Empfänger (Vasall) zu Treue und Kriegsdienst<br />

verpflichtete, der Geber hatte <strong>in</strong> diesem gegenseitigen Treueverhältnis Schutz zu<br />

gewähren. Man hat sich die Gesamtheit der Lehensverhältnisse wie e<strong>in</strong>e Pyramide<br />

vorzustellen, <strong>in</strong> der vom König abwärts alle gesellschaftlichen Schichten e<strong>in</strong>gebunden<br />

waren, bis h<strong>in</strong>unter zu den Bauern. Ursprünglich war die Pflicht zur Heerfahrt von<br />

großer Wichtigkeit, da das Heer e<strong>in</strong> Volksheer war. Schon unter den Karol<strong>in</strong>gern aber<br />

vollzog sich e<strong>in</strong> Wandel, weil die Ausrüstung e<strong>in</strong>es Mannes mit Waffen und Pferd<br />

e<strong>in</strong>fach zu teuer war und viele Freie sich unter den Schutz der großen Grundbesitzer<br />

stellten, zu Abhängigen wurden, jene aber berufsmäßige Reiterkrieger (Ritter) ausrüsteten.<br />

Somit vollzog sich allmählich e<strong>in</strong> Wandel h<strong>in</strong> zu e<strong>in</strong>er lehenrechtlich gegliederten<br />

Adelsgesellschaft, die Lehensnehmer hatten für ihre Nutzungsrechte Abgaben und<br />

Dienste zu leisten.<br />

Die Grundherrschaft bildete im Mittelalter die wirtschaftliche Grundlage für Adel<br />

und Kirche und erfasste die große Masse der bäuerlichen Bevölkerung. Es handelt<br />

sich um die Herrschaft über Grund und Boden und die darauf ansässigen, abhängigen<br />

Bauern, die ihn bebauen. Ursprünglich auf der spätrömischen Agrarverfassung und<br />

den oben geschilderten germanischen Herrschaftsstrukturen fußend, breitete sie<br />

sich zwischen dem 9. und 11, Jahrhundert dom<strong>in</strong>ierend aus. Sei es, dass immer mehr<br />

freie Bauern sich <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>es mächtigen Grundherrn begaben, sei es, dass sie dazu<br />

gezwungen wurden, sei es, dass bei der Rodung bisher nicht genutzter Waldgebiete<br />

unfreie Bauern angesiedelt wurden 16 – die Patriarchen siedelten, wie erwähnt Bauern<br />

im friaulischen Küstenland an und hatten den Waldbann, der auch das Recht der<br />

Rodung umfasste. Entscheidend warauch, dass es den Grundherren gelang, <strong>in</strong> ihren<br />

Gebieten die Gerichtsbarkeit an sich zu ziehen.<br />

20<br />

• Die soziale Struktur der Bevölkerung im Canale di San Pietro •<br />

Die nach Friaul e<strong>in</strong>gewanderten Langobarden lebten nach langobardischem<br />

Stammesrecht, während für die romanische Bevölkerung weiterh<strong>in</strong> römisches Recht<br />

maßgebend war. Beide Rechtssysteme haben sich aber naturgemäß im Laufe der<br />

Zeit gegenseitig bee<strong>in</strong>flusst, wobei das Schwergewicht des langobardischen Rechts <strong>in</strong><br />

den Strukturen der gesellschaftlichen Hierarchien lag, das des römischen Rechts<br />

aufgrund se<strong>in</strong>er jahrhundertelangen schriftlichen Überlieferung und se<strong>in</strong>er überlegenen<br />

Systematik im Bereich des Zivilrechts.<br />

So bildete die langobardische Volksversammlung vermutlich die Keimzelle des<br />

friulanischen Parlaments und die mit der Verwaltung des Königsgutes betrauten „<br />

Gastalden“ hatten e<strong>in</strong>e so wichtige Funktion das ganze Mittelalter h<strong>in</strong>durch sogar <strong>in</strong><br />

der Republik Venedig. Andererseits wurde im 9. Jahrhundert für den Gebrauch der<br />

romanischen Bevölkerung die „Lex Romana Ut<strong>in</strong>ensis“ e<strong>in</strong>geführt (ursprünglich im<br />

Archiv der Kathedrale von Ud<strong>in</strong>e aufbewahrt, seit dem 18. Jahrhundert verschollen),<br />

die auf dem westgotischen Codex Theodosianus beruht, e<strong>in</strong>er Sammlung von Gesetzen<br />

aus der römischen Kaiserzeit. Die Kirche und die Klöster als die größten Grundbesitzer<br />

Quaderni di <strong>cultura</strong> <strong>timavese</strong>

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