Untitled - Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover
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2 Literaturübersicht<br />
Zusammenfassend kann die Reinigung und Desinfektion als Voraussetzung für eine<br />
sachgerechte Gewinnung, Behandlung und Verarbeitung von Lebensmitteln<br />
betrachtet werden. Es ist davon auszugehen, dass nach einer sachgemäßen und<br />
effizienten Durchführung der Reinigung und Desinfektion eine Keimreduktion von bis<br />
zu 5-log Stufen erreicht werden kann und durch die Reduzierung des<br />
Gesamtkeimgehalts die Keimzahl potenziell pathogener und toxigener Keime<br />
annähernd gleichlaufend herabgesetzt wird.<br />
2.1.5 Fischseuchenverordnung<br />
Diese Verordnung wurde vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und<br />
Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie trat am<br />
29.11.2008 in Kraft.<br />
Die Verordnung dient der Verhütung und der Bekämpfung von Seuchen, die bei<br />
Fischen vorkommen sowie der Umsetzung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom<br />
24.10.2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und<br />
Aquakulturerzeugnisse. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach §1 nicht auf<br />
Fische, die ausschließlich nicht gewerblich zu Zierzwecken in Aquarien und in<br />
Gartenteichen (ohne direkte Verbindung des Wassers dieser Haltung zu natürlichen<br />
Gewässern) gehalten sowie auf wildlebende Fische, die nach dem Fang unmittelbar<br />
als Lebensmittel verwendet werden.<br />
Die vorliegende Verordnung befasst sich ferner in den §§ 3 bis 6 mit der<br />
Genehmigungs- und Registrierungspflicht von Aquakulturbetrieben.<br />
Einer Genehmigungspflicht unterliegen Aquakulturbetriebe und<br />
Verarbeitungsbetriebe, in denen Fische aus Aquakultur gehalten, abgegeben sowie<br />
tote Fische oder Teile davon verbracht werden, im Gegensatz zu den Betrieben,<br />
deren Fische nicht in den Verkehr gebracht werden, Angelteiche sowie<br />
Aquakulturbetriebe, die Fische direkt in kleinen Mengen an den Endverbraucher<br />
abgeben; sie bedürfen durch die zuständige Behörde der Registrierung.<br />
Des Weiteren werden in den §§ 7 und 8 der Verordnung die Tätigkeiten<br />
genehmigungspflichtiger Betriebe dargestellt, die zum einen die Veranlassung<br />
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