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Untitled - Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover

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2 Literaturübersicht<br />

Zusammenfassend kann die Reinigung und Desinfektion als Voraussetzung für eine<br />

sachgerechte Gewinnung, Behandlung und Verarbeitung von Lebensmitteln<br />

betrachtet werden. Es ist davon auszugehen, dass nach einer sachgemäßen und<br />

effizienten Durchführung der Reinigung und Desinfektion eine Keimreduktion von bis<br />

zu 5-log Stufen erreicht werden kann und durch die Reduzierung des<br />

Gesamtkeimgehalts die Keimzahl potenziell pathogener und toxigener Keime<br />

annähernd gleichlaufend herabgesetzt wird.<br />

2.1.5 Fischseuchenverordnung<br />

Diese Verordnung wurde vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie trat am<br />

29.11.2008 in Kraft.<br />

Die Verordnung dient der Verhütung und der Bekämpfung von Seuchen, die bei<br />

Fischen vorkommen sowie der Umsetzung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom<br />

24.10.2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und<br />

Aquakulturerzeugnisse. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach §1 nicht auf<br />

Fische, die ausschließlich nicht gewerblich zu Zierzwecken in Aquarien und in<br />

Gartenteichen (ohne direkte Verbindung des Wassers dieser Haltung zu natürlichen<br />

Gewässern) gehalten sowie auf wildlebende Fische, die nach dem Fang unmittelbar<br />

als Lebensmittel verwendet werden.<br />

Die vorliegende Verordnung befasst sich ferner in den §§ 3 bis 6 mit der<br />

Genehmigungs- und Registrierungspflicht von Aquakulturbetrieben.<br />

Einer Genehmigungspflicht unterliegen Aquakulturbetriebe und<br />

Verarbeitungsbetriebe, in denen Fische aus Aquakultur gehalten, abgegeben sowie<br />

tote Fische oder Teile davon verbracht werden, im Gegensatz zu den Betrieben,<br />

deren Fische nicht in den Verkehr gebracht werden, Angelteiche sowie<br />

Aquakulturbetriebe, die Fische direkt in kleinen Mengen an den Endverbraucher<br />

abgeben; sie bedürfen durch die zuständige Behörde der Registrierung.<br />

Des Weiteren werden in den §§ 7 und 8 der Verordnung die Tätigkeiten<br />

genehmigungspflichtiger Betriebe dargestellt, die zum einen die Veranlassung<br />

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