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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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(nicht überraschend: Angehörige <strong>der</strong> Outlaws), in dieser Funkzelle zur Tatzeit<br />

eingebucht waren. Die Beweisführung gründete sich auf eine Mischung von Zeugenaussagen,<br />

Videoaufnahmen, Automatischem Kennzeichenabgleich, Telekommunikationsinhaltsüberwachung,<br />

weiterer nicht spezifizierter Informationsbeschaffung sowie<br />

Verkehrsdaten 287 . Die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Tat und des Tatablaufs sprechen dafür,<br />

dass ein sofortiger Zugriff auf die Funkzellendaten die Beweismittel bzw. eher Ermittlungsansätze<br />

ohne weiteres sicher gestellt hätte (und in diesem Fall sicher gestellt<br />

hat). Nachvollziehbar ist <strong>der</strong> Ratschlag des für die Ermittlungsführung zuständigen<br />

Beamten, möglicherweise relevante Informationen (unter ihnen die Verkehrsdaten)<br />

sofort und unmittelbar abzufragen 288 , was jedenfalls in diesem Fall für das Quick-<br />

Freeze-Verfahren spricht (auf Vorrat gespeicherte Verkehrsdaten sind in dem Bericht<br />

im Übrigen nicht erwähnt).<br />

(2) Bezug genommen wird schließlich auf durch Kommunikationsgeräte begangene Straftaten<br />

(Gewaltandrohungen in Chatrooms) sowie auf Fälle des „Enkeltrickbetrugs“, die<br />

aus Ungarn und Polen gemeldet worden seien 289 . Die Bezugnahme ist hier allgemein<br />

und ergibt keinerlei Möglichkeit, die Informationen und die aus ihnen gezogenen<br />

Schlussfolgerungen auf Richtigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität hin zu<br />

überprüfen.<br />

(3) Verwiesen wird im Bericht auch auf Fälle, in denen <strong>der</strong> einzige Weg, Ermittlungen zu<br />

beginnen, <strong>der</strong> Rückgriff auf Vorratsdaten gewesen sei. In diesem Zusammenhang<br />

wird ein Fallbeispiel aus Deutschland genannt, und zwar <strong>der</strong> unter D 5.5 detailliert<br />

beschriebene Fall eines Tötungsdelikts an einem Polizeibeamten 290 . Hier können<br />

Sachverhalt und Ermittlungsverlauf zwar nicht durch im Kommissionsbericht zur<br />

Verfügung gestellte Informationen, aber durch Zusatzdaten rekonstruiert werden, die<br />

aus <strong>der</strong> BKA-Datensammlung und darauf aufbauenden Recherchen folgen 291 . Gerade<br />

dieser Beispielsfall eignet sich allerdings, ebenso wenig wie das Hells Angels Beispiel,<br />

nicht dafür, die Notwendigkeit von Vorratsdaten (auf die in diesem Fall tatsächlich<br />

zugegriffen werden konnte) zu begründen, obwohl es sich hier um einen <strong>der</strong> Fälle<br />

schwerster Kriminalität handelt, die von Deutschland an die Kommission als die<br />

Notwendigkeit <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> demonstrierend übermittelt wurde.<br />

Funkzellenabfragen, auf <strong>der</strong> Grundlage von auf Vorrat gespeicherter Verkehrsdaten,<br />

führten hier eben nicht weiter. Außerdem lagen DNA-Untersuchungsbefunde vor, die<br />

allerdings keine Übereinstimmung zwischen nachgewiesenen Spuren am Tatort und<br />

<strong>der</strong> DNA <strong>der</strong> Tatverdächtigen zeigten. Schon angesichts dieser Spurenlage ist nicht<br />

____________<br />

287 Lawrence, K.: a.a.O. (Fn. 285), S. 43.<br />

288 Lawrence, K.: a.a.O. (Fn. 285), S. 51.<br />

289 European Commission: a.a.O. (Fn. 156), S. 24.<br />

290 European Commission: a.a.O. (Fn. 156), S. 24.<br />

291 Bundeskriminalamt: Stand <strong>der</strong> statistischen Datenerhebung, a.a.O. (Fn. 164).

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