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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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34<br />

– Anbieter von Diensten <strong>der</strong> elektronischen Post 69 hatten nicht nur die Kommunikationsbeziehungen<br />

zu speichern, d.h. Versendung und Eingang von E-Mail-Nachrichten, son<strong>der</strong>n<br />

auch jegliche Zugriffe auf E-Mail-Postfächer.<br />

Sofern – wie offenbar bei <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> gegenwärtig angebotenen E-Mail-Anbieter<br />

üblich – <strong>der</strong> Dienst kostenlos erbracht wird, ist we<strong>der</strong> die Erfassung von Telekommunikationsverkehrs-<br />

noch die Aufzeichnung von Telemediennutzungsdaten zulässig. 70 Nach dem<br />

Urteil werden diese Daten daher regelmäßig nicht zur Verfügung stehen.<br />

– Anbieter von Internetzugangsdiensten hatten insbeson<strong>der</strong>e die Zuordnung dynamisch zugewiesener<br />

IP-Adressen zu den Anschlüssen <strong>der</strong> Kunden zu erfassen. Wie oben dargelegt,<br />

ermöglicht erst die Speicherung dieser Zuordnung die spätere Identifizierung des unter <strong>der</strong><br />

IP-Adresse agierenden Rechners und damit des spezifischen Nutzers.<br />

Da die reine Zuteilung einer IP-Adresse nichts darüber aussagt, ob die Leistung des Internetzugangsdienstes<br />

richtig erbracht wurde, ist diese Protokollierung zu Abrechnungszwecken<br />

regelmäßig unzulässig. Während dies bei Einzelabrechnungstarifen noch umstritten<br />

ist, besteht weitgehende Einigkeit bei Flatrate-Tarifen. 71 Nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen<br />

Grundsätzen bei solchen Tarifen darf die Zuordnung dynamischer IP-<br />

Adressen daher nur für den eigentlichen Verbindungsvorgang erhoben werden. Unmittelbar<br />

nach <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Verbindung müssen die Daten wie<strong>der</strong> gelöscht werden. 72 Eine<br />

Ausnahme ist lediglich für Fälle denkbar, in denen <strong>der</strong> Nutzer ausdrücklich einen Einzelverbindungsnachweis<br />

gefor<strong>der</strong>t hat, § 99 Abs. 1 S. 1, 2. HS TKG.<br />

Abgesehen von <strong>der</strong> – in <strong>der</strong> Praxis vermutlich wenig Bedeutung aufweisenden – Ausnahme<br />

nach § 99 TKG besteht die Möglichkeit (nicht jedoch die Verpflichtung) eines Provi<strong>der</strong>s<br />

<strong>der</strong>artige Daten für einige Tage vorzuhalten, um Störungen und Missbräuche seiner Telekommunikationsanlagen<br />

und -dienste zu verfolgen und zu beseitigen, § 100 TKG. Eine aktuelle<br />

Entscheidung des OLG Frankfurt hat die von <strong>der</strong> wohl herrschenden Auffassung vertretene<br />

Frist von bis zu sieben Tagen inzwischen bestätigt. 73 Streitig ist die Reichweite des<br />

staatlichen Zugriffs auf die nach dieser Vorschrift gespeicherten Daten. § 100g StPO bezieht<br />

sich ausweislich des Klammerzusatzes ausdrücklich auf Verkehrsdaten nach<br />

____________<br />

69 Zur Kritik an diesem Begriff siehe oben Anm. 53.<br />

70 Sofern mit <strong>der</strong> Kennung des elektronischen Postfachs die darüber abgerufene E-Mail-Adresse bezeichnet<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zeitpunkt des Zugriffs erfasst wird, handelt es sich dabei um Telemediennutzungsdaten. Bei IP-<br />

Adressen sowie den damit im Zusammenhang stehenden Informationen handelt es sich um<br />

Telekommunikationverkehrsdaten. Vgl. hierzu näher Brunst, Anonymität im Internet, S. 397 f.<br />

71 Vgl. Ditscheid/Rudloff, in: Spindler/Schütz (Hrsg.), Recht <strong>der</strong> elektronischen Medien, § 45i TKG, Rn. 37;<br />

Wüstenberg, RDV 2006, 102 ff.<br />

72 Zu <strong>der</strong> diesbezüglichen Rechtsprechung und dem (in diesem Fall verunglückten) Verhältnis <strong>der</strong> Telemedien-<br />

und Telekommunikationsdatenschutznormen vgl. ausführlich Brunst, Anonymität im Internet, S. 347 ff.<br />

73 Vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 16.06.2010, Az. 13 U 105/07. Gegenwärtig abrufbar über die Hessische<br />

Landesrechtsprechungsdatenbank, http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de [Juni 2011].

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