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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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206<br />

Auch bei Kin<strong>der</strong>pornographie, Computerbetrug und dem herkömmlichen Betrug läge die<br />

Mindeststrafe für die Grundtatbestände bei nur 6 Monaten. Auch beim Enkeltrick – in<br />

Österreich „Neffentrick“ genannt – hänge es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob<br />

Qualifikationsmerkmale erfüllt sind. Am einfachsten sei die Annahme einer Qualifikation im<br />

Bereich <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>pornographie.<br />

Problemlos gestaltet sich in Österreich die Standortabfrage. Funkzellen würden aus<br />

technischen Gründen stets in Verbindung mit dem Datum und <strong>der</strong> Uhrzeit gespeichert. Auch<br />

bei Echtzeiterhebungen ergeben sich keine technischen Probleme. Rechtlich umstritten ist<br />

mitunter die präventive Abfragevariante. 427 Auf dieser Grundlage würden, beispielsweise bei<br />

Suizidgefahr o<strong>der</strong> Bombendrohungen, für einen kurzen Zeitraum Verkehrsdaten einschließlich<br />

<strong>der</strong> Standortdaten, IMEI-Nummern o<strong>der</strong> IP-Adressen beauskunftet. In diesem Zusammenhang<br />

werde in <strong>der</strong> politischen Diskussion mitunter diskutiert, ob damit die StPO<br />

umgangen werden könnte. Dies sei theoretisch tatsächlich möglich, werde von den Behörden<br />

aber nicht praktiziert, nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass eine solche Umgehung als<br />

Amtsmissbrauch strafbar wäre.<br />

Deutlich mehr Probleme haben die Behörden offenbar mit Bestandsdatenabfragen 428 . Diese<br />

dürften nur beauskunftet werden, wenn dafür kein Eingriff in Verkehrsdaten notwendig ist.<br />

Ein solcher Eingriff liege nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht vor,<br />

wenn die Auswertung <strong>der</strong> Verkehrsdaten beim Betreiber selbst erfolgt, ohne nach außen zu<br />

gelangen. Denn in diesen Fällen werde keine Auskunft über die Verkehrsdaten verlangt,<br />

son<strong>der</strong>n über Stammdaten. Ob <strong>der</strong> Anbieter dafür Verkehrsdaten auswerten muss, spiele<br />

insoweit keine Rolle. Diese ständige Rechtsprechung werde von einigen Anbietern bis heute<br />

nicht zur Kenntnis genommen. Dies könne zu <strong>der</strong> unbefriedigenden Situation führen, dass<br />

manche Anbieter die Stammdaten zu einer dynamischen IP-Adresse auf Ersuchen <strong>der</strong><br />

Staatsanwaltschaft herausgeben, an<strong>der</strong>e hingegen darauf beharrten, eine richterliche<br />

Bewilligung einzuholen. Dabei stelle sich dann mitunter das Folgeproblem, dass einige<br />

Richter, da es sich bei dieser Auskunft nach ständiger Rechtsprechung eben nicht um eine<br />

Auskunft nach § 135 öStPO handele, nicht in <strong>der</strong> Lage sähen, eine solche – nach dieser<br />

Rechtsauffassung überflüssige und somit formal falsche – Bewilligung zu erteilen. Es komme<br />

infolgedessen regelmäßig vor, dass die Ermittlungsbehörden die Daten im Ergebnis gar nicht<br />

erhielten.<br />

Kontroversen mit den Rechtsabteilungen <strong>der</strong> Anbieter ergäben sich ferner aufgrund <strong>der</strong><br />

Tatsache, dass das öTKG noch ein richterliches Auskunftsersuchen vorsieht. Nach<br />

Inkrafttreten <strong>der</strong> neuen öStPO 2008 werde die Abfrage aber, nach richterlicher Bewilligung,<br />

vom Staatsanwalt angeordnet. Trotzdem weigerten sich einige Anbieter nach wie vor, einem<br />

Auskunftsverlangen <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft ohne richterliche Bewilligung zu entsprechen.<br />

____________<br />

427 Siehe oben Pkt. 4.3.1.1. u. Fn.414.<br />

428 „Stammdaten“ gem. § 92 Abs. 3 Ziff. 3 öTKG.

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