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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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eindeutigen Rechtsprechung entspannt. Eine ganz an<strong>der</strong>e Frage sei freilich, ob die Unternehmen<br />

nach dem 2.3.2010 berechtigt sind, die IP-Adresse nach den Bestandsdaten aufzulösen.<br />

Viele weigerten sich bislang, dies zu tun.<br />

Einige Gesprächspartner bestätigen auch, dass die Überprüfung von Beschlüssen durch Unternehmen<br />

nach wie vor zu beobachten sei; einige Staatsanwälte sprechen diesbezüglich dezidiert<br />

von einer Anmaßung eigener Prüfungskompetenz. Dies sei vor allem bei den großen<br />

Anbietern zu beobachten. Einige Staatsanwälte berichten von einzelnen Fällen, in denen Unternehmen<br />

zur Herausgabe hätten gezwungen werden müssen. Die Auskunft, dass keine Daten<br />

vorhanden seien, sei heute eine alltägliche Erfahrung. Einige <strong>der</strong> Befragten beobachten<br />

nach eigenen Angaben zwei Ausnahmen: wenn mit Durchsuchung gedroht werde und wenn<br />

die Unternehmen selbst Geschädigte seien o<strong>der</strong> ihre eigenen Interessen berührt sähen. In<br />

mehreren <strong>der</strong> Gespräche berichteten einzelne Dezernenten unabhängig voneinan<strong>der</strong>, dass sie<br />

anlässlich konkreter Ermittlungen festgestellt hätten, dass von Telefonzellen – gleichsam dem<br />

"Prototyp <strong>der</strong> Prepaid-Konstellation" (so ein Dezernent aus Baden-Württemberg) – stets sehr<br />

weit zurückreichende retrograde Daten vorrätig gewesen seien. Mehrfach wird schließlich die<br />

Vermutung geäußert, dass Daten zumindest in einzelnen Situationen nicht herausgegeben<br />

würden, obwohl sie existierten.<br />

Interessanterweise berichten einige Kollegen aus Nordrhein-Westfalen von abweichenden<br />

Erfahrungen mit den auf Kundenwunsch hin anonymisierten (XXX-) Daten. Die Anonymisierung<br />

betreffe lediglich das Anbieter-Kunden-Verhältnis. Die Ermittlungsbehörden in<br />

NRW bekämen die Daten in <strong>der</strong> Regel in <strong>der</strong> Originalform geliefert.<br />

2.5. Verän<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Ermittlungspraxis<br />

Sehr uneinheitlich fallen auch bei den Staatsanwälten die Schätzungen aus, was die konkreten<br />

Verän<strong>der</strong>ungen bei dem Aufkommen <strong>der</strong> Maßnahmen betrifft. Die Angaben aus den Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

differieren untereinan<strong>der</strong> und entlang verschiedener Deliktsbereiche. Insgesamt<br />

ergibt sich daraus ein sehr uneinheitliches Bild, das noch keine große Aussagekraft beanspruchen<br />

kann.<br />

Nur die Gesprächspartner aus Rheinland-Pfalz konnten Angaben zu <strong>der</strong> Häufigkeit von nicht<br />

kompensierbaren Negativauskünften machen. Sie schätzen den Anteil bei <strong>der</strong> IuK-<br />

Kriminalität auf 80 %, bei speziellen Delikten wie Phishing auf bis zu 100 %. Ermittlungen<br />

in Fällen herkömmlicher Kriminalität seien im Hinblick auf an<strong>der</strong>e Ermittlungsmaßnahmen<br />

nicht so hart betroffen. Hier liege <strong>der</strong> Anteil nicht kompensierbarer Ausfälle z.B. im Drogenbereich<br />

bei ca. 25 %.<br />

Was die Entwicklung bei den Maßnahmen gem. §§ 100a und 100g StPO betreffe, so sei<br />

ebendort bislang keine Verän<strong>der</strong>ung bei den § 100a-Maßnahmen zu beobachten gewesen.<br />

Dasselbe wird für Berlin berichtet. Dort liegen ebenso wie in Rheinland-Pfalz noch keine<br />

Schätzungen für § 100g-Maßnhamen vor. Gefühlt seien diese dort aber jedenfalls weniger<br />

geworden. Ein Vertreter aus Nie<strong>der</strong>sachsen meldete einen Rückgang <strong>der</strong> § 100g-Beschlüsse

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