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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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Die Zugriffsvoraussetzungen könnten auch für verschiedene Deliktsbereiche und verschiedene<br />

Daten- bzw. Abfragearten gestaffelt definiert werden. Auch ein Katalog mit Eröffnungsklausel<br />

wird vorgeschlagen.<br />

Einigkeit herrscht in den verschiedenen Gesprächen ganz unabhängig voneinan<strong>der</strong>, dass eine<br />

Orientierung an dem § 100a-Katalog wegen <strong>der</strong> geringeren Eingriffsqualität nicht sachgerecht<br />

wäre.<br />

Auch im Hinblick auf die schon von den Polizeibeamten identifizierte Regelungslücke wird<br />

eine gesetzliche Nachbesserung angemahnt.<br />

Die überwiegende Mehrheit <strong>der</strong> Befragten einschließlich des Vertreters <strong>der</strong> Bundesanwaltschaft<br />

hält die Sechsmonatsfrist ebenfalls für ausreichend. Nur ein Dezernent sprach sich für<br />

eine allgemeine Anhebung auf 12 Monate aus. Übereinstimmend meinen alle, dass drei Monate<br />

zu knapp bemessen wären.<br />

Abschließend brachten einige Interviewpartner das Modell einer zentralen Speicherung bei<br />

einer staatlichen Agentur zur Sprache. Die Telekommunkationsunternehmen hätten die Klage<br />

gegen die <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> teilweise unterstützt und seien nicht neutral. Mit <strong>der</strong><br />

Übernahme <strong>der</strong> durch eine solche Agentur entfiele insbeson<strong>der</strong>e die Problematik, die Speichersituation<br />

bei den Unternehmen ständig neu erforschen zu müssen. Ein Staatsanwalt aus<br />

Bayern verweist auf weitere Vorteile, die darin bestünden, dass es dauerhafte Ansprechpartner<br />

und einen zügigeren, in sicheren rechtlichen Bahnen verlaufenden Arbeitsablauf mit einheitlichen<br />

Standards gäbe. Die Kollegen aus Nie<strong>der</strong>sachsen machen in diesem Kontext auch<br />

auf ein Geheimhaltungsproblem aufmerksam. Die Geheimhaltung sei momentan nicht gewährleistet,<br />

da die Privaten, die die Beschlüsse umsetzen, konkrete Kenntnisse von den nicht<br />

selten brisanten Ermittlungsgegenständen erlangten. Auch diese Problematik könne bei<br />

Schaffung einer staatlichen Stelle entschärft werden.<br />

3. Situationsbeschreibung aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Richter<br />

Befragt wurden als keine Kontrollgruppe fünf Richter, die neben ihrer Funktion als erkennende<br />

Richter allesamt eine weitere Funktion als Ermittlungs-, Haft- o<strong>der</strong> Eildienstrichter<br />

ausüben. Ihre Wahrnehmung kann lediglich als Momentaufnahme gelten und eignet sich<br />

nicht für Verallgemeinerungen.<br />

3.1. Allgemeine Folgeneinschätzung<br />

Den Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass die Richterschaft, aufgrund ihrer Ferne zu<br />

dem unmittelbaren operativen Geschehen durchaus erwartungsgemäß, weniger mit den ermittlungstechnischen<br />

Konsequenzen des Urteils vom 2.3.2010 konfrontiert ist als die an<strong>der</strong>en<br />

Berufsgruppen. Ein Kollege erklärt die relative Gelassenheit <strong>der</strong> Richterschaft in dieser Frage<br />

damit, dass Ermittlungsrichter das persönliche Enttäuschungserlebnis eines Staatsanwaltes,

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