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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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Übertrüge man die damalige Ermittlungspraxis auf die gegenwärtige Situation, in welcher<br />

Verkehrsdaten tatsächlich maximal 7 Tage mit recht hoher Wahrscheinlichkeit erreichbar<br />

sind, würde dies bedeuten, dass in mehr als 60 % aller Verfahren (repräsentiert durch die<br />

Säulen in den beiden rechten Sektoren des Schaubildes) Verkehrsdatenabfragen nunmehr<br />

geringeren o<strong>der</strong> gar keinen Erfolg versprechen. Um dies zu vermeiden hat die Praxis inzwischen<br />

Konsequenzen gezogen und versucht jetzt, Beschlüsse nach § 100g StPO möglichst<br />

frühzeitig zu erwirken (siehe hierzu ausführlich den Interviewteil F). Zu berücksichtigen ist<br />

freilich auch, dass sich unter den länger dauernden Verfahren viele Ermittlungen einschließlich<br />

Strukturermittlungen im Bereich schwerer und Drogenkriminalität finden, in denen regelmäßig<br />

auch zukunftsgerichtete Verkehrsdatenüberwachungen stattfinden. Diese letztere<br />

Konstellation ist vom Wegfall <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> nicht betroffen, sodass eine längere<br />

Verfahrensdauer nicht zwangsläufig einen endgültigen Datenverlust indiziert.<br />

Schaubild C-16: Dauer bis zum ersten Beschluss nach Deliktsgruppen*<br />

Dauer in Tagen<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

Tötungsdelikte<br />

*) Quelle: Erste <strong>MPI</strong>-Studie.<br />

Raub<br />

BtM<br />

Diebstahl<br />

Delikte<br />

Betrug<br />

Straft.gg.pers.Freiheit<br />

Sonstige<br />

Schaubild C-16 schlüsselt die Verfahrensdauer geson<strong>der</strong>t nach einigen Hauptdeliktsgruppen<br />

auf. Hier bestätigt sich <strong>der</strong> eben erwähnte Schwerpunkt von langer Ermittlungsdauer und<br />

später Verkehrsdatenabfrage bei Drogenermittlungen noch einmal. Das Gegenstück bilden<br />

die Ermittlungen in Tötungsfällen, wo die Ermittlungsbehörden sehr viel schneller einen Beschluss<br />

erwirken. Dies sind oft Fälle, in denen die Verkehrsdaten zunächst einen <strong>der</strong> ersten,<br />

wenn nicht sogar den ersten Ermittlungsansatz überhaupt darstellen.

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