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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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fall auch ein negativer Bescheid (dass keine Daten vorlagen) die Ermittlungen vorantreiben<br />

kann.<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass <strong>der</strong> Beginn des Abfragezeitraums hinsichtlich des<br />

Erfolgs <strong>der</strong> Abfrage kaum differenziert. Diese mangelnde Differenzierung weist darauf hin,<br />

dass <strong>der</strong> Abfragezeitraum selbst keinen wesentlichen Einfluss – zumindest keinen systematischen<br />

– auf den Erfolg <strong>der</strong> Abfragen hat. Alleine aus dem Abfragezeitraum und, daran angelehnt,<br />

<strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit des Datenverlustes, können mithin auch keine Schutzlücken<br />

hergeleitet werden. Entscheiden<strong>der</strong> dürften vielmehr spezifische Merkmale <strong>der</strong> jeweils konkreten<br />

Ermittlungssituation sein, etwa die Frage, ob es an<strong>der</strong>e Ermittlungsansätze gibt o<strong>der</strong><br />

nicht.<br />

5. Aktuelle Bewertung<br />

Zunächst ist feststellen, dass die aktuelle Situation nicht mit <strong>der</strong>jenigen während <strong>der</strong> Geltungsdauer<br />

<strong>der</strong> einstweiligen Verfügungen vergleichbar erscheint. Denn zum einen ist <strong>der</strong><br />

rechtliche Anwendungsbereich <strong>der</strong> Verkehrsdatenabfrage jetzt wie<strong>der</strong> breiter, da das gesamte<br />

gesetzlich vorgesehene Tatspektrum, also insbeson<strong>der</strong>e Anlasstaten gem. § 100g Abs.1 Nr. 2<br />

StPO, für die <strong>der</strong> Zugriff auf Vorratsdaten zwischenzeitlich faktisch suspendiert war, wie<strong>der</strong><br />

in Frage kommt; dasselbe gilt für die auch im Einzelfall erheblichen Nicht-Katalogtaten gem.<br />

§ 100g Abs.1 Nr. 1 StPO. Zum an<strong>der</strong>en ist freilich zu berücksichtigen, dass auf <strong>der</strong> Basis des<br />

§ 100g StPO nunmehr nur noch die Verkehrsdaten gem. § 96 TKG abgefragt werden können;<br />

gerade im Bereich <strong>der</strong> Straftaten gem. § 100g Abs. 1 Nr. 2 StPO wird die Abfrage mangels<br />

ausreichen<strong>der</strong> Verfügbarkeit längerfristig zurückliegen<strong>der</strong> retrogra<strong>der</strong> Daten hier in vielen<br />

Fällen leerlaufen. Während somit für den Zeitraum <strong>der</strong> einstweiligen Anordnung objektiv<br />

Daten gespeichert waren, auf die die Ermittlungsbehörden in vielen Fällen nicht zugreifen<br />

durften, ist <strong>der</strong> Zugriff in diesen Fällen rechtlich nunmehr wie<strong>der</strong> möglich, scheitert aber häufig<br />

daran, dass faktisch keine o<strong>der</strong> keine vollständigen Daten mehr verfügbar sind. Daher<br />

können insbeson<strong>der</strong>e die niedrigen Anteile erfolgsloser Abfragen während <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>erhebung<br />

keinen Aussagewert für die gegenwärtige Situation beanspruchen. Siehe hierzu auch<br />

unten die Experteneinschätzungen in Teil F.<br />

Die gegenwärtige Situation kann auch nicht eins zu eins mit dem Status quo ante aus <strong>der</strong> Zeit<br />

vor Inkrafttreten des Telekommunikationsüberwachungsneuregelungsgesetzes 2007 verglichen<br />

werden. Zwar decken sich – abgesehen von zahlreichen technischen Präzisierungen im<br />

Rahmen von § 113a TKG – die beiden Rechtsgrundlagen, was die erfassten Datenarten anbetrifft,<br />

im Wesentlichen (siehe oben Tabelle B-1). Zu beachten ist allerdings, dass die Speicherbefugnis<br />

bei § 96 TKG unter dem Vorbehalt <strong>der</strong> Abrechnungsrelevanz steht. Dies betrifft<br />

zum ersten die eingehenden Gespräche, <strong>der</strong>en Daten, abgesehen von einigen Roaming-<br />

Konstellationen, faktisch in Gänze wegfallen. Zum an<strong>der</strong>en sind auch Kundenbeziehungen<br />

mit Flatrates und Verbindungen mit Prepaid-Karten betroffen. Deren Verbreitung hat sich seit

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