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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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im Hinblick auf die Eingriffsvoraussetzungen nach den Gründen des Urteils nicht in Betracht<br />

(Rdnr. 232).<br />

Nach Inkrafttreten <strong>der</strong> rumänischen <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> hat sich das rumänische Verfassungsgericht<br />

mit dem die Speicherung von Telekommunikations- und Internetverbindungsdaten<br />

anordnenden Gesetz befasst und in einer Entscheidung vom 8. Oktober 2009 ausgeführt,<br />

dass das Gesetz in Gänze verfassungswidrig und deshalb nichtig sei 11 .<br />

Am 22. März 2011 erklärte das tschechische Verfassungsgericht das Gesetz Nr. 127/2005<br />

sowie die Verordnung Nr. 485/2005, mit denen die Richtlinie 2006/24/EG in <strong>der</strong> tschechischen<br />

Republik umgesetzt worden war, für verfassungswidrig. Das Verfassungsgericht hob<br />

dabei auf die Unbestimmtheit <strong>der</strong> Zugangsvoraussetzungen für auf Vorrat gespeicherte Telekommunikationsdaten<br />

durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsdienste ab. Ferner<br />

wies das Gericht auf den unzureichenden Schutz vor Missbrauch gespeicherter Daten hin.<br />

Schließlich werden Zweifel angemeldet, ob eine <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong>, auch angesichts<br />

<strong>der</strong> Möglichkeiten, die Erfassung durch den Gebrauch anonymer Prepaid-Dienste zu umgehen,<br />

Verhältnismäßigkeitsgrundätzen genügt.<br />

Das bulgarische Oberste Verwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 11.12.2008 einen<br />

wesentlichen Teil <strong>der</strong> bulgarischen Transformationsgesetzgebung für verfassungswidrig erklärt<br />

12 . In <strong>der</strong> Begründung verwies das Gericht auf einen unverhältnismäßigen Eingriff in das<br />

durch die bulgarische Verfassung gewährleistete Persönlichkeitsrecht sowie in Art. 8 <strong>der</strong><br />

EMRK wegen fehlen<strong>der</strong> gesetzlicher Klarstellungen <strong>der</strong> Bedingungen, unter denen Sicherheits-<br />

und Strafverfolgungsbehörden auf gespeicherte Verkehrsdaten zugreifen können. Die<br />

bulgarische Neuregelung berücksichtigt nunmehr die Vorgaben des Obersten Verwaltungsgericht<br />

durch eine gesetzliche Festlegung von Voraussetzungen für die Abfrage.<br />

In Ungarn ist bereits seit längerer Zeit eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht<br />

anhängig 13 , über die noch nicht entschieden ist. Ein konkretes Datum für die Entscheidung<br />

des Verfassungsgerichts ist <strong>der</strong>zeit noch immer nicht absehbar.<br />

Irland hatte im Juli 2006 zunächst vor dem EuGH (Nichtigkeits-) Klage gegen die Richtlinie<br />

erhoben. Die Irische Regierung vertrat die Auffassung, dass die Richtlinie als Rahmenbeschluss<br />

hätte erlassen werden müssen, nahm freilich nicht zu substantiellen Fragen Stellung.<br />

14 Der Europäische Gerichtshof hat daraufhin entschieden, dass die Materie in Form<br />

einer Richtlinie geregelt werden durfte 15 . In einem Beschwerdeverfahren <strong>der</strong> Digital Rights<br />

Ireland Limited gegen das im Juli 2009 eingebrachte Reformgesetz (Communications (Reten-<br />

____________<br />

11 Entscheidung Nr.1258 vom 8. Oktober 2009: www.legi-internet.ro/fileadmin/editor_fol<strong>der</strong>/pdf/decisionconstitutional-court-romania-data-retention.pdf<br />

[Juni 2011].<br />

12 Siehe dazu unten Teil G, Pkt. 4.2.<br />

13 Constitutional Complaint Filed by HCLU Against Hungarian Telecom Data Retention Regulations;<br />

http://tasz.hu/en/node/826 [Juni 2011].<br />

14 Sierck/Schöning/Pöhl, 2006, S. 21; Pressemitteilung von Digital Rights Ireland vom 14.9.2006, abrufbar<br />

unter www.digitalrights.ie/2006/09/14/dri-brings-legal-action-over-mass-surveillance/ [Juni 2011].<br />

15 EuGH, Urteil vom 10. Februar 2009, C-301/06.

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