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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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Entgelts erfor<strong>der</strong>lichen Daten zu ermitteln. Nur diese Abrechnungsdaten dürfen bis zu sechs<br />

Monate nach Versendung <strong>der</strong> Rechnung gespeichert werden. Alle nicht erfor<strong>der</strong>lichen Daten<br />

sind hingegen unverzüglich zu löschen.<br />

Gegenwärtig lauten die beiden zentralen für allgemeine Verkehrsdaten einschlägigen Vorschriften:<br />

§ 96 Verkehrsdaten<br />

(1) Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben, soweit dies für die in diesem<br />

Abschnitt o<strong>der</strong> in § 2 o<strong>der</strong> § 4 des Zugangserschwerungsgesetzes genannten Zwecke erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist:<br />

1. die Nummer o<strong>der</strong> Kennung <strong>der</strong> beteiligten Anschlüsse o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Endeinrichtung, personenbezogene<br />

Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer,<br />

bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten,<br />

2. den Beginn und das Ende <strong>der</strong> jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit<br />

die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,<br />

3. den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst,<br />

4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum<br />

und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,<br />

5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung<br />

notwendige Verkehrsdaten.<br />

Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die in Satz 1 genannten<br />

o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke o<strong>der</strong> zum Aufbau weiterer<br />

Verbindungen erfor<strong>der</strong>lich ist. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach<br />

Beendigung <strong>der</strong> Verbindung unverzüglich zu löschen.<br />

(2) Eine über Absatz 1 hinausgehende Erhebung o<strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> Verkehrsdaten ist<br />

unzulässig.<br />

(3) Der Diensteanbieter darf teilnehmerbezogene Verkehrsdaten, die vom Anbieter eines Telekommunikationsdienstes<br />

für die Öffentlichkeit verwendet werden, zum Zwecke <strong>der</strong> Vermarktung<br />

von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten<br />

o<strong>der</strong> zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Zeitraum nur verwenden, sofern <strong>der</strong> Betroffene in diese Verwendung eingewilligt<br />

hat. Die Daten <strong>der</strong> Angerufenen sind unverzüglich zu anonymisieren. Eine zielnummernbezogene<br />

Verwendung <strong>der</strong> Verkehrsdaten durch den Diensteanbieter zu den in Satz 1

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