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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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200<br />

Novellierung verabschiedet. 407 Eingeführt wird eine sechsmonatige Speicherpflicht nach<br />

exakt festgelegten Parametern. Das Gesetz 408 ist am 19.5.2011 in Kraft getreten, die<br />

Speicherpflicht selbst wird erst zum 1.4.2012 wirksam werden. 409 Die TK-Anbieter haben<br />

nach dem Gesetz Anspruch auf Erstattung von 80 Prozent <strong>der</strong> Personal- und<br />

Sachaufwendungen für die Umsetzung. 410 Ergänzende Än<strong>der</strong>ungen wurden in <strong>der</strong><br />

österreichischen StPO vorgenommen. 411 Eingefügt wurde u.a. eine eigene Rechtsgrundlage<br />

für den Zugriff auf Vorratsdaten, die im Wesentlichen auf die bisherige Regelung verweist<br />

(siehe dazu gleich unten Pkt. 4.3.1.1.).<br />

Die Problembeschreibung, die sich aus dem Expertengespräch ergibt (siehe unten Pkt. 4.3.2.),<br />

bezieht sich auf die gegenwärtig noch maßgebliche Rechtslage.<br />

4.3.1. Zugriffsmöglichkeiten auf Verkehrs- und Vorratsdaten<br />

4.3.1.1. Auskunft über Daten<br />

Das österreichische Recht unterscheidet künftig nicht nur telekommunikationsrechtlich,<br />

son<strong>der</strong>n auch bei <strong>der</strong> strafprozessualen Regelung des Zugriffs auf gespeicherte Daten<br />

zwischen Verkehrs- und Vorratsdaten. Die <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> selbst ist in § 102a<br />

öTKG geregelt, § 102b bestimmt, dass die Auskunft über Vorratsdaten ausschließlich auf <strong>der</strong><br />

Grundlage <strong>der</strong> öStPO erfolgen darf. 412<br />

Rechtsgrundlage für die Abfrage von Verkehrsdaten ist § 135 Abs. 2 öStPO. Nach dieser<br />

Vorschrift ist die Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung zulässig. Hierunter<br />

fällt gem. § 134 Nr. 2 öStPO die Auskunft über Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standorten<br />

eines Telekommunikationsdienstes o<strong>der</strong> eines sog. Dienstes <strong>der</strong> Informationsgesellschaft 413 .<br />

Letzteres erfasst sämtliche Vorgänge im Internet. § 134 verweist für die Begriffsbestimmungen<br />

weiter auf das öTKG: danach sind<br />

- „Verkehrsdaten“ Daten, die zum Zwecke <strong>der</strong> Weiterleitung einer Nachricht an ein<br />

Kommunikationsnetz o<strong>der</strong> zum Zwecke <strong>der</strong> Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet<br />

werden (§ 92 Abs. 3 Ziff. 4 öTKG),<br />

____________<br />

407 1074 <strong>der</strong> Beilagen XXIV. GP.<br />

408 Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003 geän<strong>der</strong>t wird, BGBl I 2011/27<br />

vom 18.5.2011.<br />

409 § 137 Abs. 4 öTKG neu.<br />

410 § 94 Abs. 1 öTKG neu.<br />

411 Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geän<strong>der</strong>t werden,<br />

BGBl I 2011/33 vom 20. 5. 2011.<br />

412 § 102c enthält ferner die erfor<strong>der</strong>lichen Protokollierungs- und Datenschutzbestimmungen. Die §§ 102a bis<br />

102c öTKG-neu sind in Anhang D abgedruckt.<br />

413 § 1 Abs. 1 Ziff. 2 des österr. Notifikationsgesetzes.

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