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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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Sachverhaltsschil<strong>der</strong>ung und die Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften ausreichend<br />

gewesen seien, würden inzwischen umfangreiche Sachverhaltsdarstellungen mit<br />

Beweiswürdigung nebst umfangreichen Aktenvorlagen verlangt, um alleine den Tatverdacht<br />

zu rechtfertigen. Die Erfüllung dieser Anfor<strong>der</strong>ungen innerhalb <strong>der</strong> kurzen Speicherfristen<br />

bereite erhebliche Schwierigkeiten.<br />

2.2.1. Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Datenspeicherung<br />

Die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Speicherung bei den Anbietern wird in keiner <strong>der</strong> Dienststellen, die<br />

die Befragten repräsentieren, explizit überprüft. Zur Begründung wird übereinstimmend ausgeführt,<br />

dies sei mangels Einblick in die Kundenverhältnisse und die Abrechnungsrelevanz<br />

konkreter Daten auch gar nicht möglich. Man gehe daher allgemein von einer rechtmäßigen<br />

Speicherpraxis <strong>der</strong> Unternehmen aus. Mitunter wird darauf hingewiesen, dass man Daten<br />

dann nicht in ein Strafverfahren einführen würde, wenn im Einzelfall eine rechtswidrige<br />

Speicherung bekannt würde. Einen solchen Fall habe es bislang aber nicht gegeben. Etwas<br />

zurückhalten<strong>der</strong> äußert sich lediglich <strong>der</strong> befragte Bundesanwalt. In seiner Behörde werde in<br />

jedem Einzelfall kritisch geprüft, ob Daten rechtmäßig erlangt wurden.<br />

Allgemein herrscht auf <strong>der</strong> staatsanwaltlichen Ebene auch die Rechtsauffassung vor, dass vor<br />

dem 2.3.2010 abgefragte und erhaltene Daten verwertbar seien. Zur Begründung verweisen<br />

die Gesprächspartner auf die ursprüngliche Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Speicherung und Erhebung<br />

unter den Bedingungen, wie sie das BVerfG in seiner einstweiligen Anordnung festgesetzt<br />

habe. 321 Zahlreiche Generalstaatsanwaltschaften haben inzwischen auch entsprechende<br />

Rundverfügungen herausgegeben. Gegenteilige Gerichtsentscheidungen waren keinem <strong>der</strong><br />

Befragten bekannt.<br />

Auch ein mögliches Fernwirkungsverbot im Hinblick auf weiterführende Erkenntnisse, die<br />

aus weiteren Ermittlungsmaßnahmen generiert wurden, die durch ehemalige Vorratsdaten<br />

ausgelöst wurden, kann keiner <strong>der</strong> teilnehmenden Staatsanwälte erkennen.<br />

2.3. Mögliche Substitute für die Verkehrsdatenabfrage<br />

Auch bei <strong>der</strong> Erörterung möglicher Substitute stimmen die befragten Staatsanwälte im Wesentlichen<br />

mit den Polizeibeamten überein. Alternative Ermittlungsstrategien sind für sie nur<br />

dort vorstellbar, wo die Verkehrsdaten unterstützende Funktion haben. Als Beispiele schil<strong>der</strong>n<br />

einige Beamte Situationen bei <strong>der</strong> Vorbereitung des Einsatzes technischer Mittel und <strong>der</strong><br />

Wohnraumüberwachung. So sei die Vorbereitung einer Maßnahme nach § 100c StPO<br />

schwieriger geworden, da häufig nicht mehr wie früher auf <strong>der</strong> Grundlage von Geodaten <strong>der</strong><br />

Aufenthaltsort <strong>der</strong> verdächtigen Person zeitnah ermittelt werden könne um sicherzustellen,<br />

dass diese nicht zuhause ist. Auch bei <strong>der</strong> Präparierung von Fahrzeugen hätten die Daten<br />

Aufschluss darüber gegeben, wie sich <strong>der</strong> Verdächtige bewegt und wann er wahrscheinlich<br />

____________<br />

321 So inzwischen auch <strong>der</strong> BGH, siehe oben Fn. 82

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