MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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Gesetzen fast synonym auch <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> „Verbindungsdaten“ verwandt. 27 Dieser Begriff<br />
ist inzwischen weitgehend gestrichen und durch die neue Terminologie ersetzt worden.<br />
– Der Begriff <strong>der</strong> Vorratsdaten ist gesetzlich in Deutschland nicht definiert, ist in <strong>der</strong> Praxis<br />
jedoch aus <strong>der</strong> zugrundeliegenden europäischen Richtlinie übernommen worden. 28<br />
– Eng mit den Verkehrsdaten verwandt ist <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Nutzungsdaten, <strong>der</strong> in § 15 Abs. 1<br />
S. 1 TMG definiert wird. Es handelt sich um personenbezogene Daten eines Nutzers, die<br />
erhoben o<strong>der</strong> verwendet werden, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen<br />
und abzurechnen. Insbeson<strong>der</strong>e bei den gesetzlich genannten Beispielen <strong>der</strong> Nutzungsdaten,<br />
die Aufschluss über Beginn und Ende sowie den Umfang <strong>der</strong> jeweiligen Nutzung geben,<br />
liegt eine weitestgehende Überlagerung mit dem Begriff <strong>der</strong> Verkehrsdaten vor. Das<br />
zentrale Unterscheidungskriterium ist, dass sich Verkehrsdaten auf Telekommunikations-<br />
und Nutzungsdaten auf Telemediendienste beziehen. Der Gesetzgeber trennt jedoch die<br />
selbst geschaffenen Begriffe nicht scharf und verwischt zunehmend die Grenzen zwischen<br />
den einzelnen Diensten. 29<br />
– Ein Unterfall <strong>der</strong> Verkehrs- und Nutzungsdaten, <strong>der</strong> in § 15 Abs. 4 TMG legal definiert, im<br />
TKG jedoch nicht selbständig erwähnt wird, sind die Abrechnungsdaten. Es handelt sich<br />
um Daten, die für Zwecke <strong>der</strong> Abrechnung mit dem Nutzer erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />
– Standortdaten sind nach § 3 Nr. 19 TKG die in einem Telekommunikationsnetz erhobenen<br />
o<strong>der</strong> verwendeten Daten, die den Standort eines Endgeräts angeben. Es handelt sich also<br />
um geographische Positionsangaben, die Aufschluss über physikalische Bewegungsprofile<br />
geben können. Genaugenommen handelt es sich also um einen Unterfall von Verkehrsdaten.<br />
– Der Begriff <strong>der</strong> Inhaltsdaten ist gesetzlich nicht definiert. Er hat sich jedoch allgemein<br />
etabliert, um vor allem diejenigen Daten zu bezeichnen, die menschlich wahrnehmbar sind<br />
und zwischen Nutzern ausgetauscht werden. 30 Beispiele für Inhaltsdaten sind daher etwa<br />
<strong>der</strong> konkrete Inhalt einer ausgetauschten E-Mail o<strong>der</strong> die geschriebenen Zeilen einer IRC-<br />
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27 Vgl. näher Albrecht et al., Rechtswirklichkeit <strong>der</strong> Auskunftserteilung über TK-Verbindungsdaten.<br />
28 Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung<br />
von Daten, die bei <strong>der</strong> Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste<br />
o<strong>der</strong> öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt o<strong>der</strong> verarbeitet werden, und zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie<br />
2002/58/EG, Abl. EU Nr. L 105 (13.04.2006), S. 54 ff. Der dort genutzte Datenbegriff bezieht sich zwar grundsätzlich<br />
auf „Verkehrsdaten und Standortdaten sowie alle damit in Zusammenhang stehende(n) Daten, die zur<br />
Feststellung des Teilnehmers o<strong>der</strong> Benutzers erfor<strong>der</strong>lich sind“, Art. 2 Abs. 2a) <strong>der</strong> Richtlinie. In Art. 5 <strong>der</strong><br />
Richtlinie wird eine Speicherpflicht jedoch nur bezüglich bestimmter Datenkategorien verpflichtend angeordnet.<br />
29 Näher zu den Abgrenzungsschwierigkeiten Gercke/Brunst, Praxishandbuch Internetstrafrecht, Rn. 639 ff.<br />
30 Vgl. Gercke/Brunst, Praxishandbuch Internetstrafrecht, Rn. 636.