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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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214<br />

vorgesehen zum 1.7.2011 in Kraft treten. Mit Beschluss vom 16.3.2011 hat <strong>der</strong> schwedische<br />

Reichstag das Inkrafttreten um (zunächst) ein Jahr aufgeschoben. 441 Der Beschluss, getragen<br />

von <strong>der</strong> Umweltpartei, <strong>der</strong> Linkspartei und den sog. Schwedendemokraten, zeigt erneut, dass<br />

das Land ungeachtet des politischen Drucks von Seiten <strong>der</strong> EU nach wie vor weit von einem<br />

innenpolitischen Minimalkonsens in <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> entfernt ist.<br />

4.5.1. Zugriffsmöglichkeiten auf Verkehrsdaten nach <strong>der</strong> gegenwärtigen Rechtslage<br />

Die gegenwärtige Rechtslage in Schweden 442 ist von <strong>der</strong> Ausgangssituation her <strong>der</strong> aktuellen<br />

Situation in Deutschland vergleichbar. Mangels explizit geregelter Speicherpflicht können die<br />

Strafverfolgungsbehörden und die Polizei unter bestimmten Umständen auf Verkehrsdaten<br />

zugreifen, über die die Netzbetreiber im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen verfügen;<br />

dies betrifft namentlich Daten, die zu Abrechnungszwecken gespeichert sind. Einzelheiten<br />

dazu werden im schwedischen Datenschutzgesetz (PUL) 443 , dem Telekommunikationsgesetz<br />

(LEK) 444 sowie dem Prozessgesetzbuch (RB) 445 geregelt, die sich inhaltlich teilweise überschneiden.<br />

Nach dem RB ist eine Verkehrsdatenabfrage nur dann zulässig, wenn die Maßnahme <strong>der</strong> Verfolgung<br />

und Aufklärung einer Straftat dient. Möglich ist <strong>der</strong> Zugriff auf retrograde wie auf<br />

Echtzeitdaten. Seit dem 1. Oktober 2004 darf eine Verkehrsdatenabfrage bei je<strong>der</strong> Anlasstatdurchgeführt<br />

werden, für die eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe angedroht<br />

ist. Darüber hinaus ist die Abfrage generell zulässig bei einigen enumerativ aufgezählten Katalogtaten,<br />

u.a. Datenbeeinträchtigung 446 und Kin<strong>der</strong>pornographie 447 . 448 Die Maßnahme<br />

muss stets verhältnismäßig sein. Bei allen übrigen Straftaten, die unter dem Sechsmonatsminimum<br />

bleiben, dürfen lediglich Bestandsdaten abgefragt werden. Eine Verkehrsdatenabfrage<br />

ist dann unzulässig.<br />

Nach dem LEK ist eine Verkehrsdatenabfrage auch zur Erfüllung präventiv-polizeilicher<br />

Aufgaben zulässig. Verkehrsdatenabfragen nach dem LEK bedürfen – an<strong>der</strong>s als jene nach<br />

dem RB – keiner richterlichen Anordnung und können von <strong>der</strong> Polizei eigenständig durchgeführt<br />

werden.<br />

____________<br />

441 Reichstagsbeschluss 2010/11:JuU14.<br />

442 Siehe auch das Reformgutachten des schwedischen Verkehrsdatenausschusses: Lagring av trafikuppgifter<br />

för brottsbekämpning, SOU 2007:76.<br />

443 Personuppgifslag (PUL), 1998:204.<br />

444 Lag om elektronisk kommunikation (LEK), 2003:389.<br />

445 Rättegångsbalk (RB), 1942:740.<br />

446 4. Kapitel § 9c des Kriminalgesetzbuches (Brottsbalken – BrB).<br />

447 16. Kapitel § 10a BrB.<br />

448 27. Kapitel § 19 RB.

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