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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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Vorrat gespeicherte Verkehrsdaten in den „meisten, wenn nicht für alle“ Ermittlungen<br />

notwendig gewesen seien, die in Anklagen o<strong>der</strong> Verurteilungen resultierten 296 . Insoweit<br />

geht die Kommission, ohne dass dies als wi<strong>der</strong>sprüchlich thematisiert worden<br />

wäre, von Ergebnissen aus, die eine erfolgreiche Nutzung von Verkehrsdaten (nicht<br />

auf Vorrat gespeicherte Verkehrsdaten) in eine Bandbreite zwischen 0,04 und etwa<br />

100% <strong>der</strong> strafrechtlichen Verfahren einordnen lassen. Vor dem Hintergrund <strong>der</strong> bislang<br />

einzigen empirischen Untersuchung des Beitrags von Verkehrsdatenabfragen zu<br />

strafrechtlichen Ermittlungen dürften die Angaben aus Finnland wohl eher eine realistische<br />

Einschätzung darstellen 297 .<br />

2. Bewertung des Evaluationsberichts <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />

2.1. Die Datengrundlage des Berichts<br />

Die Datengrundlage des Berichts besteht aus allgemeinen Statistiken zur Verkehrsdatenabfrage,<br />

aus Fällen, die von den Mitgliedslän<strong>der</strong>n als die Notwendigkeit von <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong><br />

demonstrierend mitgeteilt wurden sowie allgemeinen Stellungnahmen zu Erfahrungen<br />

mit <strong>der</strong> Verkehrsdatenabfrage aus den Mitgliedslän<strong>der</strong>n.<br />

2.2. Statistiken<br />

Von etwa einem Drittel <strong>der</strong> Mitgliedslän<strong>der</strong> wurden von <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />

nachgefragte Statistiken zur Verfügung gestellt. Die von den Mitgliedslän<strong>der</strong>n übermittelten<br />

Daten erlauben keine Differenzierung nach solchen Abfragen, die sich auf Vorrat gespeicherte<br />

Verkehrsdaten beziehen, und solchen, die reguläre Verkehrsdaten anfor<strong>der</strong>n. Insoweit bezieht<br />

sich die Evaluation auf die Verkehrsdatenabfrage allgemein und lässt auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

<strong>der</strong> Statistiken von vornherein keinen Schluss darüber zu, wie und mit welchen Ergebnissen<br />

auf Vorrat gespeicherte Verkehrsdaten zu Ermittlungen beitragen. Die Daten sind dann nicht<br />

nach Delikten o<strong>der</strong> Deliktsschwere aufgeschlüsselt. Insoweit gibt es keine Möglichkeit zu<br />

überprüfen, ob Verkehrsdaten tatsächlich in dem von <strong>der</strong> Richtlinie 2006/24 gefor<strong>der</strong>ten Bereich<br />

schwerer Kriminalität genutzt werden. Ferner haben die Mitgliedslän<strong>der</strong> unterschiedliche<br />

Daten zur Verfügung gestellt, wobei sich aus dem Bericht nicht ergibt, um welche Daten<br />

bzw. Datenquellen es sich handelt. Die Größenordnungen <strong>der</strong> absoluten Zahlen lassen begründet<br />

vermuten, dass die Mitgliedslän<strong>der</strong> teilweise undifferenziert Informationen zu Verkehrs-<br />

und Bestandsdatenabfragen geliefert haben. Teilweise sind wohl strafrechtliche Verfahren<br />

mit Abfragen gemeldet worden, von an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n wurden Statistiken übermittelt,<br />

die nicht die Abfragen (o<strong>der</strong> das Verfahren, in dem Abfragen vorkamen) selbst zählen, son<strong>der</strong>n<br />

die mit Abfragen kontaktierten Telekommunikationsunternehmen. Schließlich ist die Art<br />

<strong>der</strong> Abfrage (Bestandsdaten, abgehende, ankommende Gespräche, Funkzellenabfragen etc.)<br />

nicht aufgeschlüsselt. Für wenige Län<strong>der</strong> ergeben sich weitergehende Informationen zu den<br />

____________<br />

296 European Commission: a.a.O. (Fn. 156), S. 25.<br />

297 Albrecht, H.-J., Grafe, A., Kilchling, M.: Rechtswirklichkeit <strong>der</strong> Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungsdaten<br />

nach §§ 100g, 100h StPO. Berlin 2008.

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