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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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Teil H: Schlussfolgerungen<br />

218<br />

Die in <strong>der</strong> vorliegenden Untersuchung herausgearbeiteten Ergebnisse zeigen das Bild einer<br />

Momentaufnahme. Die Lage ist gegenwärtig gekennzeichnet durch eine noch sehr unsichere<br />

statistische Datengrundlage, das Fehlen systematischer empirischer Untersuchungen und sehr<br />

unterschiedliche Einschätzungen bei den unmittelbar betroffenen Praktikern, wie sie in den<br />

qualitativen Interviews zum Ausdruck kommen.<br />

1. Datengrundlagen und Diskurse<br />

1. Gegenwärtig können die Auswirkungen des BVerfG-Urteils vom 2.3.2010 noch nicht mit<br />

belastbaren Zahlen quantifiziert werden. Die <strong>der</strong>zeit verfügbaren statistischen Zahlen repräsentieren<br />

einen Zeitraum, in dem infolge <strong>der</strong> einstweiligen Anordnung durch das BVerfG<br />

Son<strong>der</strong>bedingungen herrschten. So war mit den IuK-Delikten in dieser Periode <strong>der</strong> Zugriff<br />

auf die Vorratsdaten in diesem Segment nahezu vollständig versperrt. Ferner dürften die geringen<br />

Anteile erfolgloser Verfahren nicht auf die aktuelle Situation übertragbar sein.<br />

2. Die Untersuchung von Schutzlücken bei Wegfall <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> von Telekommunikationsverkehrsdaten<br />

kann auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf Aufklärungsquoten<br />

nur eingeschränkt erfolgen. Dies ist bedingt durch das Fehlen von spezifischen<br />

empirischen Untersuchungen, die Nichterfassung von verfahrensbezogenen Daten zur Abfrage<br />

von Verkehrsdaten sowie Vorratsdaten o<strong>der</strong> IP-Adressen und die im Zusammenhang mit<br />

beson<strong>der</strong>en Deliktsphänomenen nur bruchstückhaft vorliegenden (und erfassten) Informationen<br />

zur Aufklärungsquote.<br />

3. Der Diskussion zu Nutzen und Konsequenzen <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> kann entnommen<br />

werden, dass geeignete Daten, die zu einer quantitativen Überprüfung <strong>der</strong> Auswirkungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> auf die Aufklärungsquote führen könnten, bislang nicht erfasst<br />

werden, und im Übrigen auch nicht systematisch erfasst werden sollen.<br />

4. Die Resultate <strong>der</strong> bis heute vorliegenden Antworten auf Anfragen zu dem Nutzen <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong><br />

in Landtagen lassen ferner davon ausgehen, dass entsprechende statistische<br />

Erfassungen deshalb nicht vorgenommen worden sind und nicht vorgenommen werden,<br />

weil sie als zu kostenträchtig angesehen werden.<br />

5. Für die Europäische Kommission deutet sich in diesem Zusammenhang ein beson<strong>der</strong>es<br />

Problem an. Daten, die zur Evaluation <strong>der</strong> Richtlinie 2006/24/EG dienen könnten, sind bislang<br />

nicht geliefert worden und können nicht geliefert werden, weil eine dafür geeignete<br />

Form <strong>der</strong> Datenerfassung gar nicht vorgesehen war (siehe hierzu auch die weiteren Schlussfolgerungen<br />

unter Pkt. 46 ff.).

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