MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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Verzug eine eigene Anordnung zur Erhebung von Verkehrsdaten treffen kann, die dann aber<br />
innerhalb von drei Werktagen von einem Gericht bestätigt werden muss. Diese Vorschrift ist<br />
aber in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem oben skizzierten Quick-Freeze-Verfahren vergleichbar.<br />
So ist sie auf Fälle von Gefahr im Verzug beschränkt, während das Quick-Freeze-<br />
Verfahren auch in sonstigen Fällen Anwendung finden soll. Vor allem aber ist das Verfahren<br />
nach § 100g StPO gegenwärtig (in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts) auf bestimmte<br />
Verkehrsdaten (häufig auf Abrechnungsdaten) beschränkt, was das Verfahren in<br />
Zeiten zunehmen<strong>der</strong> Flatrate-Tarife in vielen Fällen wertlos erscheinen lassen dürfte. Nach<br />
<strong>der</strong> allgemeinen Konzeption des Quick-Freeze-Verfahrens ist letzteres flexibler und allgemeiner<br />
einsetzbar.<br />
Bei <strong>der</strong> Neuregelung <strong>der</strong> verdeckten Ermittlungsmaßnahmen in <strong>der</strong> StPO war <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />
<strong>der</strong> Auffassung, dass die Einführung eines Quick-Freeze-Verfahrens „vor allem aufgrund<br />
<strong>der</strong> zugleich umzusetzenden Richtlinie zur ‚<strong>Vorratsdatenspeicherung</strong>„ entbehrlich geworden“<br />
sei, denn die relevanten Daten wären aufgrund <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> ohnehin bereits<br />
vorhanden. 99 Dieses Argument ist, wie oben bereits erwähnt, kritisch zu sehen, denn selbst<br />
bei (Wie<strong>der</strong>inkrafttreten <strong>der</strong>) <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> steht lediglich ein (wenn auch weiträumiger)<br />
Katalog von Daten zur Verfügung, nicht aber das in im Quick Freeze Verfahren<br />
vorgesehene flexible Modell, mit dem unter Umständen sogar Inhaltsdaten eingefroren werden<br />
könnten. 100<br />
2.4. Zugriff auf Inhaltsdaten<br />
2.4.1. Speicherung<br />
Der Umgang mit Inhaltsdaten ist restriktiv geregelt. Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses<br />
ist je<strong>der</strong> Diensteanbieter verpflichtet. Auch nach Ende <strong>der</strong> die Geheimhaltungspflicht begründenden<br />
Tätigkeit wirkt es weiter fort. Es erstreckt sich nicht nur auf den Inhalt <strong>der</strong> Telekommunikation,<br />
son<strong>der</strong>n auch auf die näheren Umstände, insbeson<strong>der</strong>e die Tatsache, ob<br />
jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist o<strong>der</strong> war. Die näheren Umstände<br />
<strong>der</strong> Kommunikation werden durch die <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> in weiten Teilen protokolliert<br />
und bei einem staatlichen Zugriff darauf sichtbar gemacht. Für den Inhalt gilt jedoch nach<br />
wie vor <strong>der</strong> Schutz aus Art. 10 GG sowie § 88 TKG. Dies wurde auch in (<strong>der</strong> gegenwärtig für<br />
nichtig erklärten Vorschrift des) § 113a Abs. 8 TKG noch einmal ausdrücklich klargestellt.<br />
Nach § 88 Abs. 3 TKG ist es den Verpflichteten untersagt, „sich o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en über das für<br />
die geschäftsmäßige Erbringung <strong>der</strong> Telekommunikationsdienste […] hinaus Kenntnis vom<br />
Inhalt o<strong>der</strong> den näheren Umständen <strong>der</strong> Telekommunikation zu verschaffen.“ Dieses Verbot<br />
gilt auch nach dem Urteil weiter. Das Verbot einer Speicherungspflicht für Inhaltsdaten ist<br />
nicht betroffen.<br />
____________<br />
99 Vgl. BT-Drs. 16/5846, S. 53.<br />
100 Siehe hierzu auch Brunst/Sieber, German Cybercrime Legislation, in: Basedow, et al. (Hrsg.), German<br />
National Reports to the 18th International Congress of Comparative Law, S. 765