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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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schiedlich, aber die unmittelbare Zielrichtung <strong>der</strong> Maßnahmen ist in beiden Fällen identisch:<br />

es geht jeweils um die Identifizierung von Personen, die für bestimmte Handlungen verantwortlich<br />

sind und deshalb zu identifizieren sind. Der Unterschied ist lediglich, dass es einmal<br />

um die Identifizierung von Tatverdächtigen geht und in dem an<strong>der</strong>en Fall um Störer.<br />

22. Ausfälle beim Zugriff auf Verkehrsdaten sind nach Ansicht <strong>der</strong> befragten Ermittler in<br />

verschiedenen Bereichen festzustellen:<br />

22.1. Fast vollständig weggefallen zu sein scheint <strong>der</strong>zeit die Speicherung von Verkehrsdaten<br />

eingehen<strong>der</strong> Anrufe. Die Zielwahlsuche als mögliches Substitut für Situationen,<br />

in denen die gesuchte Nummer bekannt ist, ist nach übereinstimmendem Bericht<br />

sämtlicher Befragter bei <strong>der</strong> deutschen Telekom <strong>der</strong>zeit nicht möglich.<br />

22.2. Beson<strong>der</strong>s gravierend wirkt sich speziell bei internetbezogenen Recherchen bzw.<br />

Auskunftsbegehren <strong>der</strong> Umstand aus, dass sich TK-Unternehmen auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong><br />

aktuellen Fassung des § 113 TKG offenbar regelmäßig weigern, IP-Adressen nach den<br />

Bestandsdaten aufzulösen. Damit bleiben zahlreiche Fälle aus dem Bereich <strong>der</strong> IuK-<br />

Kriminalität <strong>der</strong>zeit offensichtlich unaufklärbar. Dies kann insbeson<strong>der</strong>e auch Ermittlungen<br />

in dem Bereich Kin<strong>der</strong>pornographie tangieren.<br />

22.3. Systematische Ausfälle benennen die befragten Praktiker auch im Hinblick auf<br />

konkrete Gerätekennungen. Bei IMSI- und IMEI-Nummern würden viele Abfragen<br />

mangels Abrechnungsrelevanz negativ beauskunftet.<br />

22.4. Weitere Einschränkungen werden beobachtet bei Funkzellenabfragen, und dabei<br />

insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Echtzeitvariante. Die letztere scheint bei keinem <strong>der</strong> Provi<strong>der</strong> technisch<br />

möglich zu sein, sodass § 100g Abs. 3 StPO insoweit totes Recht ist.<br />

22.5. Echtzeitabfragen speziell im Mobilfunkbereich sind <strong>der</strong>zeit nur auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

eines Beschlusses nach § 100a StPO möglich, da eine technische Norm zur Trennung<br />

von Inhaltsdaten fehlt.<br />

23. Soweit Daten ungeachtet <strong>der</strong> vorgenannten Einschränkungen doch noch gespeichert werden,<br />

ist die Situation <strong>der</strong>zeit von beachtlichen Unterschieden in <strong>der</strong> Speicherpraxis <strong>der</strong> Unternehmen<br />

und in Konsequenz daraus in <strong>der</strong> Verfügbarkeit <strong>der</strong> Verkehrsdaten gekennzeichnet.<br />

Die Varianzen werden sowohl in den von <strong>der</strong> Bundesnetzagentur (siehe oben Tabelle C-5, C-<br />

6) als auch in den von den Behörden erstellten Übersichten (siehe oben Tabelle F-2) erkennbar.<br />

Der drohende Datenverlust erzeugt einen Zeitdruck, <strong>der</strong> sich bei den Ermittlern spürbar<br />

auswirkt und zu unterschiedlichen Reaktionen führen kann (siehe dazu auch gleich unten Pkt.<br />

29 bis 31). Auch Ermittlungsrichter spüren diesen Zeitdruck.<br />

24. Beson<strong>der</strong>s kurze Speicherfristen sind in Bezug auf IP-Adressen festzustellen. Darüber<br />

hinaus wird generell auf den häufigen Verlust von Daten verwiesen, die länger in die Vergangenheit<br />

zurückreichen. Beson<strong>der</strong>s evident sei dies in Fällen, in denen häufig eine verzö-

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