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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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auftreten, wird übereinstimmen konzediert, dass die Ursache nicht unbedingt in einer fehlenden<br />

Kooperationsbereitschaft <strong>der</strong> Telekommunikationsanbieter zu suchen sei; vielmehr habe<br />

auch auf Unternehmensseite die Verunsicherung darüber, welche Daten sie in Folge des<br />

BVerfG-Urteils konkret herausgeben dürfen, zugenommen. Zudem spielten Datenschutzerwägungen<br />

und <strong>der</strong> schon erwähnte Löschungsdruck, <strong>der</strong> von Kundenseite ebenso beför<strong>der</strong>t<br />

werden könne wie von dem kritischen öffentlichen Diskurs, eine Rolle.<br />

1.4.1. Das Auskunftsverhalten <strong>der</strong> Telekommunikationsanbieter<br />

Nach Ansicht <strong>der</strong> meisten Ermittler könne man daher vor einer grundsätzlichen Bereitschaft<br />

<strong>der</strong> Anbieter zur Zusammenarbeit mit den Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden<br />

ausgehen. Allerdings hätten manche Unternehmen nach dem Urteil zunächst überhaupt keine<br />

Anfragen mehr beauskunftet. Nach einiger Zeit – wohl nachdem die TK-Anbieter das Urteil<br />

analysiert und ihre Rechte und Pflichten herausgearbeitet hätten – habe sich die Lage wie<strong>der</strong><br />

etwas entspannt und die meisten Anfragen würden inzwischen, sofern Daten vorhanden seien,<br />

wie<strong>der</strong> beauskunftet. Einige Interviewpartner äußern freilich auch Zweifel, ob Negativauskünfte<br />

tatsächlich immer <strong>der</strong> wahren Speichersituation entsprächen. Als problematisch<br />

wird insgesamt aber nicht so sehr die Zusammenarbeit als solche beschrieben, son<strong>der</strong>n die<br />

Tatsache, dass generell nur noch sehr wenige Daten gespeichert würden.<br />

In <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> Fälle seien die Telekommunikationsanbieter durchaus bemüht, den gesetzlichen<br />

Vorgaben zu Folgen. Diese Vorgaben seien aus Ermittlersicht <strong>der</strong>zeit aber unzureichend<br />

und unbefriedigend, da sie den Unternehmen einen sehr großen Spielraum bei <strong>der</strong><br />

Festlegung <strong>der</strong> Speicherpraxis eröffne. Daher sei es weitgehend dem Zufall überlassen; ob<br />

Gefahrenlagen abgewendet, Straftaten verhin<strong>der</strong>t und Verbrechen aufgeklärt werden könnten.<br />

An die Stelle einer einheitlichen Speicherfrist von sechs Monaten sei nun eine Vielzahl von<br />

individuellen Speicherfristen getreten, die kaum noch überschaubar sei. Diese würden teilweise<br />

in kurzen Intervallen revidiert und die Än<strong>der</strong>ungen zudem häufig unzureichend kommuniziert.<br />

Nur wenige Anbieter informierten die Behörden aktiv und in eindeutiger Weise. 318<br />

Die meisten Ermittlungsbehörden führen Tabellen über die individuellen Speicherfristen <strong>der</strong><br />

einzelnen Telekommunikationsanbietern, die laufend nachrecherchiert und entsprechend aktualisiert<br />

werden müssten. Bedingt durch das Auftreten einer Vielzahl kleinerer, oft regionaler<br />

Anbieter ergäbe sich in den verschiedenen Bundeslän<strong>der</strong>n jeweils eine eigene, von an<strong>der</strong>en<br />

Län<strong>der</strong>n abweichende Situation. Ein Beispiel ist nachfolgend als Tabelle F-2<br />

reproduziert. 319 Anhand dieser Tabellen werde <strong>der</strong>zeit in jedem Einzelfall überlegt, ob eine<br />

Verkehrsdatenabfrage erfolgversprechend sein und beantragt werden könnte. Zu berücksichtigen<br />

sei dabei, dass auch Negativauskünfte („Die Daten sind nicht mehr in unserem System<br />

vorhanden; sie wurden bereits gelöscht.“) nur gegen Entgelt erteilt würden.<br />

____________<br />

318 Ein konkretes Beispiel ist in Anhang C reproduziert.<br />

319 Die dort aufscheinende Varianz in den Speicherzeiten deckt sich im Wesentlichen mit den Ergebnissen <strong>der</strong><br />

Bundesnetzagentur, sieh oben Tabelle C-5.

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