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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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mehrere Terabite veranschlagt. Ein weiteres großes Unternehmen beziffert die notwendige<br />

Speicherkapazität auf 300 bis 500 Millionen Datensätze pro Tag.<br />

Der Vertreter <strong>der</strong> Deutschen Telekom berichtete ferner, dass die Technik zur Zielwahlsuche,<br />

die mit Einführung <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> für überflüssig erachtet und daher demontiert<br />

worden sei, gegenwärtig wie<strong>der</strong> implementiert werde.<br />

Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung haben die Interviewpersonen auf<br />

eine Vielzahl von Punkten hingewiesen, die aus <strong>der</strong> Perspektive ihrer Unternehmen Berücksichtigung<br />

finden sollten. Das erste Petitum ging dahin, dass die zur Zeit <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong><br />

geltende Doppelspurigkeit – Speicherung gem. § 113a und §§ 96ff. TKG – wegfallen<br />

sollte. Würde tatsächlich eine neue <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> eingeführt, sollte die<br />

Zugriffsmöglichkeit <strong>der</strong> Behörden auf abrechnungsrelevante Verkehrsdaten unbedingt wegfallen.<br />

Dies erfor<strong>der</strong>e eine parallele Datenspeicherung und eine doppelte Verwaltung. Die<br />

Befragten for<strong>der</strong>n auch übereinstimmend eine klarere Definition als bislang, welche konkreten<br />

Daten zu speichern sind, einschließlich einer Klarstellung, dass Anfragen, die darüber<br />

hinausgehen, nicht beauskunftet werden müssen. Ein Interviewpartner regt in diesem Zusammenhang<br />

eine Beschränkung auf solche Datenarten an, die ermittlungstechnisch tatsächlich<br />

von Bedeutung sind. Als Beispiel verweist er auf Ermittlungen im Internetbereich, bei<br />

denen die Erfahrung zeige, dass IP-Adressen und Zeitstempel die maßgeblichen Parameter<br />

seien, die die Ermittler bräuchten. Von verschiedener Seite wird schließlich für kurze Speicherfristen<br />

plädiert. Die ursprüngliche Sechsmonatsfrist sei aus Unternehmenssicht zu lang.<br />

Die Möglichkeit, Abfragen zügig zu veranlassen, wird von einem <strong>der</strong> Gesprächspartner als<br />

verwaltungstechnisches Problem <strong>der</strong> Strafverfolgungsbehörden bezeichnet, das mit organisatorischen<br />

Maßnahmen zu lösen sei.<br />

Mit Blick auf den sachlichen Anwendungsbereich wird, auch insoweit dezidiert an<strong>der</strong>s als<br />

von Ermittlerseite, mehrheitlich eine Kataloglösung favorisiert. Insbeson<strong>der</strong>e die aktuelle<br />

Fassung des § 100g Abs. 1 Nr. 2 StPO wird als für die Unternehmen schwer nachvollziehbar<br />

bezeichnet.<br />

In formaler Hinsicht wird zum einen eine klare und abschließende Regelung gewünscht, wer<br />

zur Abfrage von Verkehrsdaten berechtigt sein solle. Mehrere Personen regen darüber hinaus<br />

eine Konzentration auf Seiten <strong>der</strong> berechtigten Stellen zu schaffen. Heute sei die Kompetenz<br />

bei den Abfrageberechtigten nicht überall gleich. Mit zentralen Stellen, wie sie z.B. in Bayern<br />

bestünden, habe man hingegen die Erfahrung gemacht, dass die zuständigen Personen deutlich<br />

besser informiert seien. Die Abfragen hätten eine höhere Qualität, wodurch deutlich weniger<br />

Rückfragen erfor<strong>der</strong>lich seien, sodass sich auf Anbieterseite ein geringerer Aufwand<br />

ergebe. Ein Interviewpartner hält im Übrigen eine Vereinheitlichung im Hinblick auf den<br />

Richtervorbehalt für wünschenswert; ein solcher solle generell für alle Abfragen gelten; damit<br />

könnten Rechtsunsicherheiten wie insbeson<strong>der</strong>e bei den Eilanordnungen, vermieden werden.

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