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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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Teil B: Rechtliche Rahmenbedingungen <strong>der</strong> Verkehrsdatenabfrage<br />

in Deutschland<br />

13<br />

Ausgangspunkt für die empirischen Untersuchungen muss zunächst eine Analyse <strong>der</strong> rechtlichen<br />

Regelungen vor und nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sein. Aus Gründen<br />

<strong>der</strong> Übersichtlichkeit wird sich die nachfolgende Darstellung auf die für das Verständnis des<br />

Urteils notwendigen Grundlagen beschränken. 25<br />

Der Zugriff auf Datenbestände beschränkt sich heute nicht mehr lediglich auf die Ermittlung<br />

von Online-Sachverhalten. Vielmehr soll <strong>der</strong> Zugriff insbeson<strong>der</strong>e auf Verkehrsdaten dazu<br />

dienen, um Ermittlungsansätze für eine Vielzahl von Delikten zu generieren, auch wenn diese<br />

vollständig offline begangen werden. Es ist daher notwendig, in einem ersten Schritt zwischen<br />

den grundsätzlich verfügbaren Datenarten und den zugrundeliegenden Speichermöglichkeiten<br />

und -pflichten zu differenzieren (nachfolgend 1.), bevor in <strong>der</strong> gebotenen Kürze die<br />

verschiedenen Möglichkeiten dargestellt werden, auf diese Daten zugreifen zu können (2.). In<br />

diesem Zusammenhang wird auch aus rechtlicher Sicht die Situation vor und nach dem Wegfall<br />

<strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> beleuchtet.<br />

1. Definition <strong>der</strong> Datenarten<br />

Der Umgang mit unterschiedlichen Datenarten ist in vielen verschiedenen Gesetzen differenziert<br />

geregelt worden, z.B. in <strong>der</strong> StPO, dem TKG o<strong>der</strong> dem TMG. Häufig wird grundsätzlich<br />

zwischen Bestands-, Verkehrs- und Inhaltsdaten unterschieden. Daneben existieren aber auch<br />

Abrechnungs-, Positions- o<strong>der</strong> Zugangsdaten. Einige dieser Datenkategorien überschneiden<br />

sich und lassen sich nicht trennscharf gegeneinan<strong>der</strong> abgrenzen. Auch <strong>der</strong> Gesetzgeber selbst<br />

verwendet die von ihm geschaffenen Datenarten zum Teil in unterschiedlichen Kontexten.<br />

– Als Bestandsdaten definiert § 3 Nr. 3 TKG alle Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung,<br />

inhaltliche Ausgestaltung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Beendigung eines Vertragsverhältnisses<br />

über Telekommunikationsdienste erhoben werden. Es geht also um die Daten, die das<br />

„Grundverhältnis“ 26 zwischen Anbieter und Kunde betreffen, die jedoch grundsätzlich<br />

nichts darüber aussagen können, ob im Einzelfall tatsächlich eine Leistung erbracht o<strong>der</strong><br />

genutzt wurde.<br />

– Der für das <strong>Gutachten</strong> bestimmende Begriff <strong>der</strong> Verkehrsdaten wird in § 3 Nr. 30 TKG<br />

legal definiert. Es handelt sich danach um Daten, die bei <strong>der</strong> Erbringung eines Telekommunikationsdienstes<br />

erhoben, verarbeitet o<strong>der</strong> genutzt werden. Früher wurde in einigen<br />

____________<br />

25 Für ausführlichere Darstellungen vgl. Gercke/Brunst, Praxishandbuch Internetstrafrecht, S. 262 ff.<br />

26 Vgl. Tinnefeld, et al., Einführung in das Datenschutzrecht, S. 237.

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