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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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Was das quantitative Bild <strong>der</strong> Verkehrsdatenabfragen anbetrifft, so ist zu berücksichtigen,<br />

dass die justizielle Statistik stets nur solche Verfahren erfasst, in denen tatsächlich (mindestens)<br />

eine Verkehrsdatenabfrage erfolgte. Nicht enthalten sind diejenigen Fälle, in denen eine<br />

Abfrage wegen vermuteter Aussichtslosigkeit von vornherein unterbleibt. Wie hoch dieser<br />

Anteil gegenwärtig in <strong>der</strong> Praxis ist, kann nicht verlässlich abgeschätzt werden. Einerseits<br />

gibt es Dienststellen, die in aussichtslosen Fällen von vornherein von <strong>der</strong> Beantragung eines<br />

Beschlusses absehen, beispielsweise dann, wenn wegen Ablaufs <strong>der</strong> faktisch nur noch sehr<br />

kurzen mutmaßlichen Speicherfrist <strong>der</strong> Verlust <strong>der</strong> benötigten Daten erwartet wird. Ein gegenteiliger<br />

Effekt kann sich an<strong>der</strong>erseits auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> ebenfalls in manchen Dienststellen<br />

vorzufindenden Praxis ergeben, jedenfalls in geeignet erscheinenden Fällen vermehrt<br />

bereits unmittelbar bei Aufnahme <strong>der</strong> Ermittlungen einen Beschluss zur Verkehrsdatenabfrage<br />

zu erwirken, um einem möglicherweise drohenden Datenverlust vorzubeugen. Siehe hierzu<br />

im Einzelnen unten die Experteneinschätzungen in Teil F. Die amtlichen Zahlen gem.<br />

§ 100g Abs. 4 StPO für das Jahr 2010 sind noch nicht veröffentlicht.<br />

Nicht erfasst sind ferner, we<strong>der</strong> in <strong>der</strong> amtlichen Statistik noch in <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>erhebung, die<br />

Fälle mit ‚klassischen‟ Abhörmaßnahmen. Bekanntlich fallen bei <strong>der</strong> Inhaltsüberwachung auf<br />

<strong>der</strong> Grundlage von § 100a StPO die Verkehrsdaten mit an. Die hier analysierten statistischen<br />

Informationen zur Verkehrsdatenabfrage bilden mithin nur einen Teilbereich ab. In vielen<br />

Fällen kommen freilich beide Maßnahmen zum Einsatz. Nach den Ergebnissen <strong>der</strong> <strong>MPI</strong>-<br />

Studie 2008 war dies in 24 % <strong>der</strong> untersuchten Verfahren <strong>der</strong> Fall. 140 Dieser Anteil betrifft<br />

allerdings nur diejenigen Fälle, in denen – zumeist zur Vorbereitung einer nachfolgenden<br />

Inhaltsüberwachung (TKÜ) 141 – ein eigener Beschluss erwirkt wurde. 142 All diejenigen Fälle,<br />

in denen die Ermittlungsbehörden Verkehrsdaten auf <strong>der</strong> Grundlage einer Maßnahme nach<br />

§ 100a StPO mit erheben und auswerten, werden nirgendwo geson<strong>der</strong>t erfasst. Diese Konstellation<br />

ist im Übrigen von <strong>der</strong> Problematik <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> nicht berührt, da die<br />

Daten in diesen Fällen von den Behörden selbst erhoben werden. Dies ist allerdings nur im<br />

Hinblick auf Echtzeit- und zukünftig anfallende Daten möglich; retrograde Daten, die den<br />

größten Anteil <strong>der</strong> Abfragen ausmachen (siehe oben Schaubild C-2), können auf diese Weise<br />

nicht erfasst werden.<br />

____________<br />

140 Albrecht/Grafe/Kilchling 2008, S. 285.<br />

141 Vgl. Albrecht/Grafe/Kilchling 2008, S. 277ff., 292f., 336f.<br />

142 Methodischer Ausgangspunkt <strong>der</strong> Untersuchung waren Beschlüsse gem. § 100g/h a.F. StPO.

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