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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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geführt hat. Der Eingriff in die freie Ausübung des Rechts findet ununterbrochen statt und<br />

unabhängig davon, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, welche die Maßnahme rechtfertigen,<br />

um eine schwere Straftat zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong>, nachdem sie begangen worden ist, aufzuklären.<br />

Ein weiterer Aspekt, <strong>der</strong> zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des Rechts auf Privatsphäre<br />

führt, ist nach <strong>der</strong> Wertung des Gerichtshofes die Tatsache, dass das Gesetz<br />

Nr. 298/2008 nicht nur zur Feststellung von Personen verpflichtet, die eine Nachricht über<br />

einen beliebigen Kommunikationsweg senden, son<strong>der</strong>n auch zur Feststellung des Empfängers<br />

dieser Nachricht. Der Empfänger wird einer Vorratsspeicherung von Daten über sein Privatleben<br />

ausgesetzt, ohne dass eine Handlung o<strong>der</strong> Willensäußerung von seiner Seite vorläge.<br />

Die <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> erfolgt nur wegen des Verhaltens einer an<strong>der</strong>en Person, des<br />

Anrufers, dessen Handlungen <strong>der</strong> Empfänger nicht kontrollieren kann, um sich beispielsweise<br />

vor Bösgläubigkeit, kriminellen Absichten, Belästigungen usw. zu schützen. Obwohl <strong>der</strong><br />

Empfänger die passive Seite <strong>der</strong> Kommunkationsbeziehung darstellt, kann er aufgrund <strong>der</strong><br />

Beziehung zum Anrufer ungewollt zum Ziel staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen werden.<br />

Auch aus dieser Sicht erscheint die im Gesetz geregelte Einmischung in die Privatsphäre des<br />

Einzelnen dem Gericht zu exzessiv.<br />

Der Gerichtshof betont weiter, dass nicht eine im Einzelfall gerechtfertigte Nutzung von Daten,<br />

unter den Bedingungen des Gesetzes Nr. 298/2008, das Recht auf Privatsphäre o<strong>der</strong> freie<br />

Meinungsäußerung auf eine nicht hinnehmbare Weise verletzen würde, son<strong>der</strong>n vielmehr die<br />

ununterbrochene, allgemein anwendbare gesetzliche Verpflichtung zur <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong>.<br />

Diese Maßnahme betrifft alle Personen gleichermaßen, ob sie eine strafbare Handlung<br />

begangen haben o<strong>der</strong> nicht, ob gegen sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt<br />

wird o<strong>der</strong> nicht. Sie birgt darüber hinaus die Gefahr in sich, dass die Unschuldsvermutung<br />

(prezumţia de nevinovăţie) ausgehebelt wird, und dass a priori sämtliche Nutzer elektronischer<br />

Kommunikationsdienste und öffentlicher Kommunikationsnetze unter den Verdacht<br />

gestellt werden, terroristische o<strong>der</strong> sonstige schwere Straftaten begangen haben zu können.<br />

Nach alledem hatte das Gesetz Nr. 298/2008 einen zu weiten Anwendungsbereich, <strong>der</strong> mit<br />

den Bestimmungen <strong>der</strong> Rumänischen Verfassung und darüber hinaus auch mit <strong>der</strong> Europäischen<br />

Menschenrechtskonvention nicht vereinbar ist.<br />

4.4.3. Abhören und Registrieren nach geltendem Recht<br />

4.4.3.1. Regelungen in <strong>der</strong> Strafprozessordnung<br />

Nachdem das Gesetz Nr. 298/2008 für verfassungswidrig erklärt wurde, kann die Erfassung<br />

und Auswertung von Daten grundsätzlich nur noch nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Strafprozessordnung<br />

erfolgen.<br />

Die Strafprozessordnung sieht in den Art. 91 1 –91 6 C.p.p. detaillierte Regelungen zum Abhören<br />

und Registrieren von Gesprächen, Telefongesprächen, o<strong>der</strong> Gesprächen, die mit sonstigen<br />

Mitteln <strong>der</strong> Kommunikation durchgeführt werden, vor; hierunter fallen auch die Kommunika-

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