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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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tig Bestand haben kann. 88 In <strong>der</strong> Rechtsprechung an<strong>der</strong>er Gerichte ist diese Frage jedoch –<br />

soweit ersichtlich – bislang noch nicht unter diesem Gesichtspunkt diskutiert worden.<br />

2.3.2.2. Quick Freeze<br />

Der zweite Problemkomplex im Zusammenhang mit Verkehrsdaten betrifft das meist als<br />

„Quick Freeze“ bezeichnete Instrument, das ebenfalls einen Zugriff auf relevante Daten ermöglichen<br />

soll und häufig als Alternative zur <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> propagiert wird. 89<br />

2.3.2.2.1. Funktionsweise<br />

Für den Bereich <strong>der</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Computerkriminalität ist das Quick-Freeze-Verfahren<br />

insbeson<strong>der</strong>e vom Europarat propagiert worden. Es hat Einzug gefunden in Art. 16 des<br />

Übereinkommens über Computerkriminalität (sog. Cybercrime Konvention). 90 Die Vorschrift<br />

lautet auszugsweise:<br />

Artikel 16 – Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten<br />

(1) Jede Vertragspartei trifft die erfor<strong>der</strong>lichen gesetzgeberischen und an<strong>der</strong>en Maßnahmen,<br />

damit ihre zuständigen Behörden die umgehende Sicherung bestimmter Computerdaten einschließlich<br />

Verkehrsdaten, die mittels eines Computersystems gespeichert wurden, anordnen<br />

o<strong>der</strong> in ähnlicher Weise bewirken können, insbeson<strong>der</strong>e wenn Gründe zu <strong>der</strong> Annahme bestehen,<br />

dass bei diesen Computerdaten eine beson<strong>der</strong>e Gefahr des Verlusts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung<br />

besteht.<br />

(2) Führt eine Vertragspartei Absatz 1 so durch, dass eine Person im Wege einer Anordnung<br />

aufgefor<strong>der</strong>t wird, bestimmte gespeicherte Computerdaten, die sich in ihrem Besitz o<strong>der</strong> unter<br />

ihrer Kontrolle befinden, sicherzustellen, so trifft diese Vertragspartei die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

gesetzgeberischen und an<strong>der</strong>en Maßnahmen, um diese Person zu verpflichten, die Unversehrtheit<br />

dieser Computerdaten so lange wie notwendig, längstens aber neunzig Tage, zu sichern<br />

und zu erhalten, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, <strong>der</strong>en Weitergabe zu<br />

erwirken. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass diese Anordnung anschließend verlängert<br />

werden kann.<br />

____________<br />

88 In <strong>der</strong> Entscheidung zum Zugriff auf die beim Provi<strong>der</strong> gespeicherten E-Mails, BVerfG CR 2009, 591 ff.<br />

führt das Gericht aus, dass die „Aneinan<strong>der</strong>reihung unterschiedlicher Maßnahmen [im achten Abschnitt <strong>der</strong><br />

StPO] nicht den Schluss nahe[legen], <strong>der</strong> Gesetzgeber habe Eingriffe in Art. 10 GG nur aufgrund von § 99,<br />

§ 100a und § 100g StPO zulassen wollen“, wie dies bis dahin die wohl ganz h.M. annahm. Auch ein Zugriff<br />

über § 94 StPO ermögliche daher Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 GG. In <strong>der</strong> Konsequenz würde dies<br />

bedeuten, dass – unter den im Urteil genannten Voraussetzungen – ein Zugriff auch auf Telemediennutzungsdaten<br />

im Wege <strong>der</strong> Beschlagnahme o<strong>der</strong> – als mil<strong>der</strong>es Mittel – durch die Anfertigung einer Kopie möglich wäre.<br />

89 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Quick_Freeze [Juni 2011].<br />

90 Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität, CETS 185, unterzeichnet am 23.11.2001 in<br />

Budapest. Die bereinigte deutsche Übersetzung zwischen Deutschland, Österreich und <strong>der</strong> Schweiz ist online<br />

abrufbar unter http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/185.htm [Juni 2011].

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