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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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Im Wesentlichen können danach Bestandsdaten erhoben und verwendet werden, soweit dies<br />

zur Vertragserfüllung erfor<strong>der</strong>lich ist. 50 Im Umkehrschluss ergibt sich, dass Bestandsdaten<br />

nicht erhoben werden dürfen, wenn dies nicht für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung,<br />

Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Beendigung eines Vertragsverhältnisses erfor<strong>der</strong>lich ist. Aus diesem Grund<br />

müssen Bestandsdaten z.B. nicht angegeben werden, wenn ein bar zahlen<strong>der</strong> Nutzer ein Internetcafé<br />

aufsucht, um von dort aus E-Mails zu verschicken o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Handlungen im<br />

Internet vorzunehmen.<br />

Eine bedeutende Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für die Anbieter von Telefondiensten<br />

und insbeson<strong>der</strong>e Mobilfunktelefonen. Nach § 111 Abs. 1 TKG müssen Anbieter, die geschäftsmäßig<br />

Telekommunikationsdienste erbringen o<strong>der</strong> daran mitwirken und dabei Rufnummern<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Anschlusskennungen vergeben für das automatisierte Auskunftsverfahren<br />

nach § 112 TKG bestimmte Informationen erheben. Hierzu gehört die Rufnummer, Name<br />

und Anschrift des Anschlussinhabers, das Geburtsdatum, die Anschrift des Anschlusses bei<br />

Festnetzanschlüssen bzw. die Gerätenummer des überlassenen Mobilfunktelefons sowie das<br />

Datum des Vertragsbeginns. Diese Daten sind auch dann zu erheben und zu speichern, wenn<br />

sie für betriebliche Zwecke nicht erfor<strong>der</strong>lich sind. 51 Diese Form <strong>der</strong> „kleinen <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong>“<br />

52 war nicht Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts und ist<br />

demgemäß vom Richterspruch nicht betroffen.<br />

In § 111 Abs. 1 S. 3 TKG ist eine Bestandsdatenspeicherpflicht für Anbieter von E-Mail-<br />

Diensten 53 normiert. Bei den dort genannten Informationen handelt es sich um Telemedienbestandsdaten<br />

nach § 14 TMG und nicht um Telekommunikationsbestandsdaten, so dass die<br />

Vorschrift eigentlich im falschen Gesetz enthalten ist und zudem durch die Verweisungstechnik<br />

auch nicht beson<strong>der</strong>s normenklar ist. 54 Die Vorschrift enthält keine originäre Speicherverpflichtung<br />

für E-Mail-Anbieter 55 son<strong>der</strong>n greift nur, wenn ein E-Mail-Anbieter Daten ohnehin<br />

erfasst.<br />

____________<br />

50 Ausführlicher zur Erhebung und Verwendung von Bestandsdaten Brunst, Anonymität im Internet, S. 332 ff.<br />

51 Gegenwärtig besteht allerdings kein Zwang, diese Informationen auch zu überprüfen, was sich u.a. <strong>der</strong> AK<br />

<strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> bei einer Aktion im Jahr 2008 zunutze gemacht hat, als er Prepaidkarten weitergab, die<br />

auf nicht existierende Personen registriert waren. Vgl. http://www.golem.de/0805/59954.html [Juni 2011].<br />

52 Der Begriff <strong>der</strong> „kleinen <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong>“ bietet sich an, da auch hier Daten auf Vorrat gespeichert<br />

werden, die für die eigentlichen Zwecke <strong>der</strong> Anbieter nicht erfor<strong>der</strong>lich sind, die aber die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten<br />

nach dem TKG o<strong>der</strong> dem UWG ermöglichen sollen o<strong>der</strong> die für die Erledigung <strong>der</strong> Auskunftsersuchen<br />

<strong>der</strong> in § 112 Abs. 2 TKG genannten Stellen benötigt werden.<br />

53 Kritisch zu dem im Gesetz genutzten Begriff <strong>der</strong> „elektronischen Post“ Brunst, Anonymität im Internet, S.<br />

398 f. und 402.<br />

54 Vgl. ausführlicher zu dieser Frage Brunst, Anonymität im Internet, S. 396 m.w.N.<br />

55 Vgl. BT-Drs. 16/5846, S. 68.

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