02.04.2013 Aufrufe

MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

196<br />

- bei <strong>der</strong> Nutzung eines Mobiltelefons darüber hinaus die IMSI- und die IMEI-Nummer<br />

des anrufenden und des angerufenen Mobiltelefons; im Falle voraus bezahlter anonymer<br />

Karten ferner Datum und Uhrzeit <strong>der</strong> ersten Aktivierung des Dienstes und die<br />

Kennung <strong>der</strong> Funkzelle, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Dienst erstmals aktiviert wurde<br />

- bei <strong>der</strong> Nutzung des Internets sowie von E-Mail- o<strong>der</strong> Internettelefoniediensten die<br />

angerufene Telefonnummer (Dial-Up), <strong>der</strong> digitale Teilnehmeranschluss (DSL) bzw.<br />

ein sonstiger Endpunkt <strong>der</strong> Verbindung<br />

- die Funkzelle, in <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Nutzer bei Beginn <strong>der</strong> Verbindung befindet, sowie die<br />

Funkzellen, die während des Zeitraums, in dem die Verbindungsdaten gespeichert<br />

werden, genutzt werden.<br />

Gem. Art. 5 Abs. 1 VO40 müssen die Telekommunikationsunternehmen einen passiven technischen<br />

Zugang durch ein Computerterminal für die operativ-technische Informationsdirektion<br />

des Innenministeriums bereitstellen. Abs. 2 verpflichtet die Telekommunikationsunternehmen<br />

zur Herausgabe <strong>der</strong> gespeicherten Daten, sofern dies zur Strafverfolgung erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist und von <strong>der</strong> Polizei, <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft o<strong>der</strong> einem Gericht beantragt wird. Werden<br />

die Daten hingegen zum Schutz <strong>der</strong> nationalen Sicherheit benötigt, müssen die Telekommunikationsanbieter<br />

nach Art. 5 Abs. 3 VO40 den Diensten Zugang zu den gespeicherten Daten<br />

gewähren. Schließlich beinhaltet Abs. 4 noch eine ausdrückliche Verpflichtung, die Daten so<br />

zu speichern, dass bei Eingang einer entsprechenden Anfrage eine schnelle Weiterleitung <strong>der</strong><br />

Daten an die zuständige Stelle gewährleistet ist. Art. 2 Abs. 1 VO40 wie<strong>der</strong>holt die bereits in<br />

Art. 251 Abs. 1 EMG normierte Speicherdauer von zwölf Monaten.<br />

Beson<strong>der</strong>s hervorzuheben ist Art. 6 VO40. Nach dieser Norm sollen alle Telekommunikationsunternehmen<br />

dem Innenminister bis zum 31. März eines jeden Jahres folgende Informationen<br />

bereitstellen:<br />

die Anzahl <strong>der</strong> Fälle, in denen den zuständigen Gefahrenabwehr- bzw. Strafverfolgungsorganen<br />

Daten bereitgestellt wurden<br />

die Dauer <strong>der</strong> Datenspeicherung von <strong>der</strong> Erhebung <strong>der</strong> Daten an bis zum Abfrage dieser<br />

Daten durch die zuständige Stelle<br />

sowie die Anzahl von Fällen, in denen eine Anfrage nicht beauskunftet wurde.<br />

Diese Informationen stellt <strong>der</strong> Innenminister einmal pro Jahr <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />

zur Verfügung. Die bereitgestellten Angaben dürfen keine personenbezogenen Informationen<br />

enthalten.<br />

4.2.2. Die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts vom November 2008<br />

Im März 2008 rügte eine Nichtregierungsorganisation die Konventions- und Verfassungswidrigkeit<br />

<strong>der</strong> VO40 vor dem Obersten Verwaltungsgericht erster Instanz. Diese Beschwerde

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!