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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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36<br />

Nach dem Wegfall <strong>der</strong> Vorschrift verbleibt es bei <strong>der</strong> alten Rechtslage. Dies bedeutet, dass<br />

Anonymisierungsdienste keine Zuordnungen speichern müssen. Sie wären allenfalls dazu<br />

berechtigt, falls sie diese Informationen zu Zwecken <strong>der</strong> Entgeltermittlung und -abrechnung<br />

benötigen würden. Da die Wahrung <strong>der</strong> Anonymität aber gerade zum Geschäftsmodell<br />

<strong>der</strong> Anbieter gehört, ist davon auszugehen, dass <strong>der</strong>artige Daten nicht erhoben werden.<br />

79<br />

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass ein Großteil <strong>der</strong> durch die <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong><br />

verpflichtend angeordneten Datenspeicherungen nach dem Urteil nicht mehr zur<br />

Verfügung steht. Ausnahmen dürften sich vor allem in den Fällen ergeben, in denen Daten zu<br />

Abrechnungszwecken vom Anbieter benötigt werden und – mangels Pauschaltarif o<strong>der</strong> aufgrund<br />

Einzelverbindungsnachweiswunsch des Nutzers – auch nach einigen Tagen dort noch<br />

existieren.<br />

2.3.2. Zugriff<br />

Der Zugriff auf Verkehrsdaten für Zwecke <strong>der</strong> Strafverfolgung ist in Deutschland in § 100g<br />

StPO geregelt. Bislang gewährte die Vorschrift den Zugriff auf bestimmte Verkehrsdaten.<br />

Aufgrund des Wegfalls <strong>der</strong> Speicherpflicht von Vorratsdaten verbleibt es gegenwärtig bei<br />

den Zugriffsmöglichkeiten auf die oben näher dargelegten Datenbestände. Hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Verwertung <strong>der</strong> erhobenen Daten soll eine enge Ausnahme für Alt-Fälle bestehen, in denen<br />

Daten während des Zeitraums <strong>der</strong> einstweiligen Anordnung gesichert und bereits übermittelt<br />

wurden. 80 Zunächst hatte das OLG Hamm in drei Fällen, dass sich in diesen Fällen die legitimierende<br />

Wirkung <strong>der</strong> einstweiligen Anordnungen hinsichtlich <strong>der</strong> Beweisgewinnung bei<br />

<strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Datenverwertung fortsetzt. 81 Diese Linie hat inzwischen auch <strong>der</strong> BGH<br />

eingeschlagen. 82<br />

Abseits des Zugriffs auf Verkehrsdaten über § 100g StPO verbleiben vor allem zwei Problembereiche,<br />

die nicht unmittelbar mit den Auswirkungen des Urteils zu tun haben, zum Teil<br />

darin jedoch erwähnt werden. Zum einen geht es um den Zugriff auf Telemediennutzungsdaten,<br />

zum an<strong>der</strong>en um den Zugriff auf Verkehrsdaten im weiteren Sinne mit Hilfe <strong>der</strong> meist als<br />

„Quick Freeze“ bezeichneten Technik.<br />

____________<br />

79 Der Anbieter JonDonym bietet beispielsweise verschiedene Vorkasse-Verfahren zur Bezahlung seiner<br />

Dienste an, z.B. Paysafecard, Barzahlungen per Brief, Überweisungen o<strong>der</strong> Paypal. Insbeson<strong>der</strong>e die ersten<br />

beiden Varianten generieren keine Daten, die zur Identifikation des Nutzers herangezogen werden könnten.<br />

80 Zu dem vom Bundesverfassungsgericht während dieser Zeit vorgegebenen Verfahren vgl. näher<br />

Gercke/Brunst, Praxishandbuch Internetstrafrecht, Rn. 742 ff.<br />

81 Vgl. die Entscheidungen des OLG Hamm, Beschlüsse vom 13.04.2010, Az. 3 Ws 140/10, 3 Ws 156/10 und<br />

3 WS 166/10. Die Entscheidungen sind online über Rechtsprechungsdatenbank <strong>der</strong> Gerichte in Nordrhein-<br />

Westfalen abrufbar, http://www.justiz.nrw.de/ [Juni 2011].<br />

82 BGH vom 4.11.2010 (4 StR 404/10), NJW 2011, S. 476, und vom 18.1.2011 (1 StR 663/10), NJW 2011,<br />

S. 1377.

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