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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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Zeiträumen, auf die sich abgefragte Verkehrsdaten beziehen. Keine Statistik enthält Angaben<br />

zu den Ergebnissen <strong>der</strong> Verfahren (in Form von Einstellung, Verurteilung o<strong>der</strong> Freispruch),<br />

in denen es zu Verkehrsdatenabfragen gekommen ist.<br />

2.3. Fallbeschreibungen<br />

Der Evaluationsbericht enthält Hinweise auf verschiedene von den Mitgliedslän<strong>der</strong>n mitgeteilte<br />

einzelne Fälle, die die Notwendigkeit von auf Vorrat gespeicherten Verkehrsdaten belegen<br />

sollen. Teilweise sind diese Fälle so konkretisiert, dass sie nachvollzogen werden können,<br />

überwiegend ist dies nicht möglich. So werden im Bericht zwei Tötungsdelikte<br />

angesprochen (England, Deutschland), die sich nach Überprüfung nicht als Beleg für die<br />

Notwendigkeit <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> interpretieren lassen. Der englische Fall hätte<br />

sich wohl eher für das Quick-Freeze-Verfahren geeignet. In dem aus Deutschland mitgeteilten<br />

und im Bericht erwähnten Fall zeigte sich, dass auf Vorrat gespeicherte Verkehrsdaten<br />

eben nicht zu den Ermittlungen beigetragen haben.<br />

2.4. Allgemeine Stellungnahmen <strong>der</strong> Mitgliedslän<strong>der</strong><br />

Die Datengrundlage wird ergänzt um allgemeine Stellungnahmen aus den Mitgliedslän<strong>der</strong>n.<br />

Diese sind infolge ihrer Allgemeinheit und wegen fehlen<strong>der</strong> Ansatzpunkte für eine Überprüfung<br />

kaum geeignet, eine angemessene Evaluation zu beför<strong>der</strong>n. Teilweise sind die Mitteilungen<br />

aber insgesamt nicht nachvollziehbar. Dies gilt jedenfalls für die Einschätzung, auf<br />

Vorrat gespeicherte Verkehrsdaten seien in allen Ermittlungs- und Strafverfahren notwendig<br />

gewesen 298 . Dies kann schon deshalb nicht <strong>der</strong> Fall sein, weil in den meisten Verfahren von<br />

vornherein Verkehrsdaten <strong>der</strong> Telekommunikation keine Rolle spielen, entwe<strong>der</strong> weil Mobiltelefone<br />

keine sachdienlichen Hinweise bieten können o<strong>der</strong> weil an<strong>der</strong>e Beweismittel, insbeson<strong>der</strong>e<br />

Geständnisse vollkommen ausreichen (und ferner Verkehrsdaten überlegen sind).<br />

3. Zur Anlage <strong>der</strong> Evaluation<br />

Aus einer methodischen Perspektive ist <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Kommission gewählte und dann realisierte<br />

Zugang für eine Evaluation nicht geeignet. Der Zugang wäre dazu geeignet gewesen (wenn<br />

entsprechende Datenerhebungsschritte eingeleitet worden wären), die (auf Vorratsdaten gestützte)<br />

Verkehrsdatenabfrage in ihrem Umfang und in ihren Strukturen zu beschreiben, nicht<br />

aber kausale Beziehungen zwischen Vorratsdaten und Aufklärungserfolg herzustellen. Denn<br />

<strong>der</strong> Zugang war von vornherein nicht dazu geeignet, den Beitrag <strong>der</strong> Verkehrsdatenabfrage<br />

für den Erfolg von Ermittlungen zu beleuchten. Hierzu wäre im Übrigen lediglich ein Evaluationskonzept<br />

geeignet gewesen, das bei Kontrolle <strong>der</strong> unterschiedlichen Speicherungspraktiken<br />

von Telekommunikationsunternehmen (und damit auch <strong>der</strong> unterschiedlichen rechtlichen<br />

Bedingungen <strong>der</strong> Speicherung von personenbezogenen Daten) in Form von Stichprobenuntersuchungen<br />

<strong>der</strong> Frage nach <strong>der</strong> relativen Bedeutung von auf Vorrat gespeicherten Verkehrsdaten<br />

nachgegangen wäre. Die unzureichende Datengrundlage wird in <strong>der</strong> zusammen-<br />

____________<br />

298 European Commission: a.a.O. (Fn. 156), S. 25.

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