02.04.2013 Aufrufe

MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

211<br />

tion und die Bewegung im Internet. Art. 91 1 ff. C.p.p. dient ebenso als Rechtsgrundlage für<br />

das Abrufen von Echtzeitdaten. Dem Registrieren muss aber zwingend ein Abhören vorangehen;<br />

eine reine Verkehrsdatenerhebung ist nicht statthaft.<br />

Die Inhalts- und Verkehrsdatenüberwachung („Abhören und Registrieren“) ist gem. Art. 91 1<br />

C.p.p. nur auf Antrag desjenigen Staatsanwalts, <strong>der</strong> die Ermittlungen führt o<strong>der</strong> überwacht, 433<br />

und nur auf richterliche Anordnung bei folgenden Delikten zulässig: Straftaten gegen die<br />

nationale Sicherheit (infracţiuni contra siguranţei naţioinale), die im Strafgesetzbuch und in<br />

an<strong>der</strong>en Spezialgesetzen geregelt sind, Drogenhandel (infracţiuni de trafic de stupefiante),<br />

Waffenhandel (infracţiuni de trafic de arme), Menschenhandel (infracţiuni de trafic de<br />

persoane), terroristische Handlungen (acte de terorism), Geldwäsche (spălare a banilor),<br />

Geldfälschung (falsificare de monede), Straftaten gem. Gesetz Nr. 78/2000 zur Prävention,<br />

Aufdeckung und Sanktionierung <strong>der</strong> Korruption sowie im Falle einer an<strong>der</strong>en schweren<br />

Straftat o<strong>der</strong> einer Straftat, die mittels eines elektronischen Kommunikationsmittels begangen<br />

wurde.<br />

Die Notwendigkeit <strong>der</strong> richterlichen Anordnung einer Maßnahme nach Art. 91 1 C.p.p. kann<br />

entwe<strong>der</strong> durch die Feststellung von Tatsachen begründet sein (pentru stabilirea situaţiei de<br />

fapt) o<strong>der</strong> wenn es um die Feststellung o<strong>der</strong> Lokalisierung von Teilnehmern geht, die nicht<br />

durch an<strong>der</strong>e Mittel ermittelt werden können (pentru că identificarea sau localizarea participanţilor<br />

nu poate fi făcută prin alte mijloace) o<strong>der</strong> weil an<strong>der</strong>e Ermittlungsarten zu spät<br />

kommen würden (pentru că cercetarea ar fi mult întârziată). 434<br />

Die richterliche Anordnung zum Abhören und Registrieren von Gesprächen darf gem.<br />

Art. 91 1 III C.p.p. 30 Tage nicht überschreiten. Eine Verlängerung <strong>der</strong> Anordnung ist möglich,<br />

sie darf jedoch gem. Art. 91 1 V C.p.p. insgesamt 120 Tage nicht überschreiten. Die<br />

Staatsanwaltschaft entscheidet über eine sofortige Beendigung <strong>der</strong> Maßnahme, sobald die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.<br />

Art. 91 2 C.p.p. bestimmt die Organe, die das Abhören und Registrieren durchführen. In <strong>der</strong><br />

Regel wird das Abhören und Registrieren von einem Staatsanwalt selbst durchgeführt; er<br />

kann jedoch auch ein an<strong>der</strong>es Ermittlungsorgan mit <strong>der</strong> Durchführung beauftragen. Bei Gefahr<br />

im Verzug kann ausnahmsweise <strong>der</strong> Staatsanwalt, <strong>der</strong> die Maßnahmen leitet, eine vorläufige<br />

Anordnung erteilen; allerdings darf ein Abhören und Registrieren auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

eine staatsanwaltlichen Eilanordnung nicht länger als 48 Stunden dauern. Innerhalb dieser 48<br />

Stunden muss <strong>der</strong> Staatsanwalt die Angelegenheit dem Richter zur weiteren Entscheidung<br />

vorlegen.<br />

____________<br />

433 Das Erfor<strong>der</strong>nis, dass <strong>der</strong> Antrag von dem konkreten Staatsanwalt, <strong>der</strong> die Ermittlungen führt o<strong>der</strong> überwacht,<br />

gestellt werden muss, wurde 2006 in Art. 91 1 C.p.p. aufgenommen. Vor <strong>der</strong> Gesetzesän<strong>der</strong>ung reichte<br />

<strong>der</strong> Antrag eines beliebigen Staatsanwalts aus. Siehe Neagu, I., Tratat de procedură penală, Partea generală,<br />

Ediţia a II–a, revăzută şi adăugită, Bucureşti 2010, S. 490.<br />

434 Neagu, I., Tratat de procedură penală, Partea generală, Ediţia a II–a, revăzută şi adăugită, Bucureşti 2010,<br />

S. 491.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!