MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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weitgehend totes Recht, da bislang keine Technik existiere, die eine gezielte Ausleitung von<br />
Standortdaten in Echtzeit ermögliche. Hier fehle eine entsprechende technische Richtlinie.<br />
Verkehrsdaten und bestimmte Inhaltssignale (SMS-Texte, etc.) könnten nicht getrennt werden,<br />
sodass stets ein 100a-Beschluss erfor<strong>der</strong>lich sei. Daher sei <strong>der</strong> Begriff eigentlich irreführend.<br />
Faktisch handele es sich um kurzfristige retrograde Daten. Diese würden zumeist im<br />
Rahmen von Maßnahmen gem. § 100a StPO von <strong>der</strong> Polizei selbst erhoben. Faktisch erscheint<br />
die Echtzeitabfrage des § 100g StPO als Son<strong>der</strong>konstellation, die ausschließlich auf<br />
die Abfrage <strong>der</strong> Standortdaten ausgerichtet und nur unter den Voraussetzungen einer Katalogtat<br />
möglich ist.<br />
Speziell bezogen auf das Internet wird als zusätzliches Problem beschrieben, dass man von<br />
<strong>der</strong> gerade aktiven Verbindung Kenntnis haben müsse, um überhaupt zeitgleich eine Abfrage<br />
vornehmen zu können. Die Echtzeitdaten würden aber in einem ganz an<strong>der</strong>en technischen<br />
Bereich eines Netzbetreibers verwaltet. Die für Verkehrsdatenabfragen zuständige Sicherheitsabteilung<br />
sei in <strong>der</strong> Regel ausschließlich für die Abfrage-Systeme zuständig, nicht für<br />
die Live-Systeme. In den Netzüberwachungszentren, die für die Echtzeitdaten zuständig seien,<br />
überwögen häufig datenschutzrechtliche Bedenken. Aus diesem Grund seien schon Auskünfte<br />
verweigert worden, obwohl die betreffende Zielperson zeitgleich im Internet aktiv<br />
gewesen sei (vgl. Beispiel 8).<br />
In rechtlicher Hinsicht könnte zudem zweifelhaft sein, ob die so abgefragten Daten überhaupt<br />
Verkehrsdaten sind o<strong>der</strong> es sich nicht eigentlich um eine technische Kommunikation zwischen<br />
einem Endgerät und dem System des Netzbetreibers handelt. Somit zähle es eigentlich<br />
nicht als Verkehrsdatensatz. Man müsse nicht in die abrechnungsrelevanten Daten schauen,<br />
son<strong>der</strong>n in das Echtsystem, ob es aktuell eine Rückmeldung vom System über den Zellbereich<br />
gibt, in dem sich das Handy gerade aufhält.<br />
Auf positive Erfahrungen verwies ein Vertreter aus Berlin. Die dort 2007 eingeführte präventive<br />
Ermächtigungsgrundlage für die Standortabfrage (§ 25a ASOG) spreche gezielt von <strong>der</strong><br />
„Standortbestimmung bei Telekommunikationsendgeräten“ und vermeide damit den Begriff<br />
Verkehrsdaten. Diese Maßnahme werde mangels Kommunikation nicht als Eingriff in die<br />
Kommunikation gewertet und erhalte keinen Verweis auf § 113 TKG. Ein Netzanbieter habe<br />
für diese Abfragen einen eigenen Vordruck erstellt und führe diese auch aus. An<strong>der</strong>e Netzbetreiber<br />
würden die Vordrucke inzwischen kennen und ebenfalls bearbeiten.<br />
Keinerlei Auswirkungen sehen die Befragten im Übrigen im Hinblick auf die Abfrage zukunftsgerichteter<br />
Daten. Diese hätten freilich einen recht geringen Einsatzbereich und seien<br />
vor allem im Rahmen von längerfristigen Strukturermittlungen von Bedeutung.<br />
1.2.3.3. Bestandsdatenauskünfte<br />
Einschneidend erscheinen hingegen die Auswirkungen auf Bestandsdatenauskünfte nach<br />
§ 113 TKG. Die meisten Unternehmen würden <strong>der</strong> nicht unumstrittenen Rechtsauffassung<br />
folgen, Auskünfte nach § 113 dürften im Zusammenhang mit einer Verkehrsdatenabfrage