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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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weitgehend totes Recht, da bislang keine Technik existiere, die eine gezielte Ausleitung von<br />

Standortdaten in Echtzeit ermögliche. Hier fehle eine entsprechende technische Richtlinie.<br />

Verkehrsdaten und bestimmte Inhaltssignale (SMS-Texte, etc.) könnten nicht getrennt werden,<br />

sodass stets ein 100a-Beschluss erfor<strong>der</strong>lich sei. Daher sei <strong>der</strong> Begriff eigentlich irreführend.<br />

Faktisch handele es sich um kurzfristige retrograde Daten. Diese würden zumeist im<br />

Rahmen von Maßnahmen gem. § 100a StPO von <strong>der</strong> Polizei selbst erhoben. Faktisch erscheint<br />

die Echtzeitabfrage des § 100g StPO als Son<strong>der</strong>konstellation, die ausschließlich auf<br />

die Abfrage <strong>der</strong> Standortdaten ausgerichtet und nur unter den Voraussetzungen einer Katalogtat<br />

möglich ist.<br />

Speziell bezogen auf das Internet wird als zusätzliches Problem beschrieben, dass man von<br />

<strong>der</strong> gerade aktiven Verbindung Kenntnis haben müsse, um überhaupt zeitgleich eine Abfrage<br />

vornehmen zu können. Die Echtzeitdaten würden aber in einem ganz an<strong>der</strong>en technischen<br />

Bereich eines Netzbetreibers verwaltet. Die für Verkehrsdatenabfragen zuständige Sicherheitsabteilung<br />

sei in <strong>der</strong> Regel ausschließlich für die Abfrage-Systeme zuständig, nicht für<br />

die Live-Systeme. In den Netzüberwachungszentren, die für die Echtzeitdaten zuständig seien,<br />

überwögen häufig datenschutzrechtliche Bedenken. Aus diesem Grund seien schon Auskünfte<br />

verweigert worden, obwohl die betreffende Zielperson zeitgleich im Internet aktiv<br />

gewesen sei (vgl. Beispiel 8).<br />

In rechtlicher Hinsicht könnte zudem zweifelhaft sein, ob die so abgefragten Daten überhaupt<br />

Verkehrsdaten sind o<strong>der</strong> es sich nicht eigentlich um eine technische Kommunikation zwischen<br />

einem Endgerät und dem System des Netzbetreibers handelt. Somit zähle es eigentlich<br />

nicht als Verkehrsdatensatz. Man müsse nicht in die abrechnungsrelevanten Daten schauen,<br />

son<strong>der</strong>n in das Echtsystem, ob es aktuell eine Rückmeldung vom System über den Zellbereich<br />

gibt, in dem sich das Handy gerade aufhält.<br />

Auf positive Erfahrungen verwies ein Vertreter aus Berlin. Die dort 2007 eingeführte präventive<br />

Ermächtigungsgrundlage für die Standortabfrage (§ 25a ASOG) spreche gezielt von <strong>der</strong><br />

„Standortbestimmung bei Telekommunikationsendgeräten“ und vermeide damit den Begriff<br />

Verkehrsdaten. Diese Maßnahme werde mangels Kommunikation nicht als Eingriff in die<br />

Kommunikation gewertet und erhalte keinen Verweis auf § 113 TKG. Ein Netzanbieter habe<br />

für diese Abfragen einen eigenen Vordruck erstellt und führe diese auch aus. An<strong>der</strong>e Netzbetreiber<br />

würden die Vordrucke inzwischen kennen und ebenfalls bearbeiten.<br />

Keinerlei Auswirkungen sehen die Befragten im Übrigen im Hinblick auf die Abfrage zukunftsgerichteter<br />

Daten. Diese hätten freilich einen recht geringen Einsatzbereich und seien<br />

vor allem im Rahmen von längerfristigen Strukturermittlungen von Bedeutung.<br />

1.2.3.3. Bestandsdatenauskünfte<br />

Einschneidend erscheinen hingegen die Auswirkungen auf Bestandsdatenauskünfte nach<br />

§ 113 TKG. Die meisten Unternehmen würden <strong>der</strong> nicht unumstrittenen Rechtsauffassung<br />

folgen, Auskünfte nach § 113 dürften im Zusammenhang mit einer Verkehrsdatenabfrage

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