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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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2.4.2. Zugriff<br />

43<br />

Möchten Ermittlungsbehörden Zugriff auf nicht öffentliche Inhaltsdaten nehmen, so bedürfen<br />

Sie nach <strong>der</strong> bisherigen ganz einhelligen Meinung regelmäßig eines Beschlusses nach<br />

§§ 100a, 100b StPO, wenn es sich um Telekommunikationsinhalte handelt; 101 für sonstige<br />

Inhalte ist regelmäßig eine Sicherstellung o<strong>der</strong> Beschlagnahme gem. §§ 94 ff. StPO ausreichend.<br />

Für den Bereich <strong>der</strong> neuen Medien war über lange Zeit streitig, wie auf E-Mails (also<br />

Telekommunikationsinhalte) zugegriffen werden darf, die sich auf den Rechnern eines Anbieters<br />

befinden. 102 Das Bundesverfassungsgericht hat sich keiner <strong>der</strong> bis dahin bestehenden<br />

Auffassungen angeschlossen, son<strong>der</strong>n eine eigene Möglichkeit aus <strong>der</strong> Verfassung abgeleitet.<br />

103 Danach sind <strong>der</strong>artige Mails zwar vom Fernmeldegeheimnis geschützt, unabhängig<br />

von <strong>der</strong> Frage, ob sie bereits abgerufen worden sind o<strong>der</strong> gerade erst eingeliefert wurden. Ein<br />

Zugriff soll aber durch beliebige Vorschriften des achten Abschnitts <strong>der</strong> StPO möglich sein,<br />

insbeson<strong>der</strong>e durch die §§ 94 ff. StPO, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.<br />

104 Das Urteil zur <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> hatte hingegen keine unmittelbaren Auswirkungen<br />

für die Speicherung von o<strong>der</strong> den Zugriff auf Inhaltsdaten.<br />

____________<br />

101 Näher hierzu Gercke/Brunst, Praxishandbuch Internetstrafrecht, Rn. 789 ff.<br />

102 Zu den bisherigen Ansichten vgl. die Ausführungen bei Gercke/Brunst, Praxishandbuch Internetstrafrecht,<br />

Rn. 810 ff.<br />

103 Vgl. BVerfG CR 2009, 591 ff. m. krit. Anm. Brunst.<br />

104 Näher Gercke/Brunst, Praxishandbuch Internetstrafrecht, Rn. 818 ff.

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