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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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Der Zugriff auf die zu Abrechnungszwecken gespeicherten Daten wird in zwei Artikeln des<br />

belgischen Strafprozessgesetzbuches (SpGB) geregelt. 389 Art. 46bis belg. SpGB regelt, unter<br />

welchen Voraussetzungen ein Staatsanwalt auf die Kundendatenbank eines TK-Anbieters<br />

zugreifen darf. Er ist in all denjenigen Fällen einschlägig, in denen keine Zwangsmaßnahmen<br />

durchgeführt werden. Ist hingegen die Durchführung von Zwangsmaßnahmen erfor<strong>der</strong>lich,<br />

ist <strong>der</strong> Zuständigkeitsbereich des Ermittlungsrichters eröffnet. In diesen Fällen richtet sich die<br />

Abfrage <strong>der</strong> gespeicherten Daten nach Art. 88bis belg. SpGB.<br />

4.1.2. Die Bedeutung <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> in Belgien<br />

Die beiden Experten, mit denen im Rahmen <strong>der</strong> vorliegenden Studie gesprochen wurde, äußerten<br />

sich übereinstimmend dahingehend, dass eine einheitliche und verpflichtende Regelung<br />

zur <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> unabdingbar sei. Bemängelt wird v.a., dass je<strong>der</strong> Anbieter<br />

nur diejenigen Daten speichere, die er für Abrechnungszwecke benötigt. Diese seien für eine<br />

effektive Strafverfolgung in <strong>der</strong> Regel nicht ausreichend. Insbeson<strong>der</strong>e würden aufgrund neuer<br />

Tarifmodelle immer weniger Verbindungsdaten gespeichert werden. Auch die uneinheitliche<br />

Speicherdauer stelle ein großes Problem für die Ermittlungsbehörden dar. Da manche<br />

Anbieter die Daten nach eigenen Angaben so lange speicherten, wie dies im Einzelfall notwendig<br />

sei, ohne sich auf eine konkrete Speicherdauer festzulegen, könnten die Ermittler<br />

vorab nicht einschätzen, welche Daten ihnen zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund sei es<br />

dringend notwendig, gesetzlich festzulegen, welche Daten die Telekommunikationsanbieter<br />

für welchen Zeitraum speichern müssen. Eine Speicherdauer von zwei Jahren wird dabei als<br />

unabdingbar erachtet; grundsätzlich sollten die Daten so lange wie möglich gespeichert werden.<br />

Verbindungsdaten könnten grundsätzlich für die Aufklärung aller Straftaten von Bedeutung<br />

sein. In erster Linie werden hier sämtliche Formen <strong>der</strong> Computerkriminalität genannt; in diesem<br />

Bereich gebe es oft keine an<strong>der</strong>en Spuren als die Verkehrsdaten und daher auch keine<br />

an<strong>der</strong>en Ermittlungsansätze als die Daten. Aber auch bei einem zunächst als niedrigschwellig<br />

eingestuftes Delikt wie z.B. einem einfachen Diebstahl könne sich dann bei <strong>der</strong> Analyse von<br />

Verkehrsdaten herausstellen, dass eine größere kriminelle Vereinigung dahinter stehe. Die<br />

Analyse <strong>der</strong> Kommunikationsstrukturen sei daher bei vielen Straftaten Voraussetzung für<br />

eine umfassende Aufklärung. Problematisch sei zudem, dass die Polizei aufgrund eines verzögerten<br />

Anzeigeverhaltens <strong>der</strong> Opfer oft verzögert Kenntnis von einer Straftat erlangt. Damit<br />

könnten Verluste gerade bei den retrograden Daten auftreten, die für die Aufklärung von<br />

beson<strong>der</strong>s großer Bedeutung seien.<br />

Abschließend wird explizit darauf hingewiesen, dass Vorratsdaten auch zur Entlastung eine<br />

große Rolle spielen könnten. So könne bspw. die Unschuld eines Beschuldigten nachgewiesen<br />

werden, wenn dessen Computer gehackt und zur Begehung von Straftaten genutzt wurde.<br />

____________<br />

389 Für den einschlägigen ersten Teil des belg. SpGB ist keine offizielle Übersetzung ins Deutsche verfügbar.

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