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Dokument_1.pdf (9487 KB) - OPUS Bayreuth - Universität Bayreuth

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394<br />

Poschinger und Hilz im Bayerischen Wald und Böhmen. Die Paterlhütten<br />

im Fichtelgebirge sind deutlich kleiner als die im Bayerischen Wald,<br />

dennoch kann man in vielem strukturelle Ähnlichkeiten etwa im Unternehmensaufbau<br />

erkennen. Auch im Fichtelgebirge sind es einzelne Familien<br />

wie Herrmann oder Trassl, die über Generationen eine herausragende<br />

Bedeutung haben, dennoch sind Begriffe wie Hüttenherr, Glashüttengut,<br />

Glashüttengeschlecht oder gar -dynastie nicht gänzlich adäquat. 500<br />

Die meisten Hütten im Fichtelgebirge gründen bis ins 19. Jh. auf so genannten<br />

Beutelehen und erbrechtlichem Besitz. Diese Erbrechte sind<br />

Besitzrechte. Der Lehnnehmer erhält das Nutzungsrecht (dominum utile)<br />

vom Lehnsherr als Inhaber des so genannten Obereigentums (dominium<br />

maius). Um 1800 verändern sich diese Lehnsverhältnisse grundlegend, doch<br />

bis dahin sind 95 % des bebaubaren Bodens in Bayern im Obereigentum von<br />

Kurfürst, Adel, Kirche und Klöstern. Neben den Nutzungsrechten von Wald<br />

mit unterschiedlichen Holz- und Ascherechten und Boden wird noch eine<br />

Vielzahl anderer Rechte als Erbrechte vergeben: das Recht eine Hütte zu<br />

betreiben, Braurecht, Schankrecht, etc. Erbrecht bedeutet, dass dieses Recht<br />

vererbbar ist und nur bei Treuebruch oder beim Erlöschen des Geschlechts<br />

wieder an den Eigentümer, also den Lehnsherren, zurückfällt. Die Bezeichnung<br />

als Beutelehen besagt, dass der Lehnnehmer einen jährlichen feststehenden<br />

Bodenzins und das so genannten Laudenium, eine Abgabe bei<br />

Vererbung oder Verkauf, zu leisten hat.<br />

Mit dem Recht zur Errichtung und zum Betrieb einer Glashütte sind<br />

meist noch eine Vielzahl anderer Rechte verbunden: Zuvorderst verschiedene<br />

Erbrechte zur Nutzung der Wälder, die spätestens mit den Hardenbergschen<br />

Reformen eine unerschöpfliche Quelle für Rechtsstreitigkeiten<br />

zwischen den Hüttenherren und den Forstverwaltungen sind. Weiterhin<br />

Rechte zur landwirtschaftlichen Nutzung, an denen wiederum die Arbeiter<br />

der Hütten partizipieren. Im Fichtelgebirge gingen oft Bergbaurechte bzw.<br />

das Recht, einen Hammer zu betreiben, dem zur Errichtung und Betrieb<br />

einer Glashütte voran. Zur Nutzung der Wasserkraft liegen die Hütten an<br />

Bächen oder Flüssen wie etwa der Steinach im hohen Fichtelgebirge. Hier<br />

werden die Hammerwerke betrieben, ebenso wie Pochwerke, die, wenn sie<br />

zu einer Paterlhütten gehören, das Quarz- und Kalkgestein wie auch den<br />

500 Sämtliche Berichte über Hütten im Fichtelgebirge schildern mittlere Betriebe, in denen<br />

arbeitsteilig mit mehreren Paterlmachern, einem Schürer und Schmelzer gearbeitet wird.<br />

Wie die Arbeit in den kleinen Einmannbetrieben, als die Paterlhütten in den ältesten Berichten<br />

des 15. Jh. erwähnt sind, aussah, wird aber in keiner Quelle detailliert geschildert. Überhaupt<br />

fehlen bisher Einzelstudien zu den Hütten im Fichtelgebirge wie sie vergleichbar 1968<br />

von Zenker über „Die alten Glashütten des Isergebirges“ oder die 2001 von Hilz über die<br />

Waldglashütten der Familie Hilz vorliegen.

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