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Dokument_1.pdf (9487 KB) - OPUS Bayreuth - Universität Bayreuth

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396<br />

gung, zum anderen die gemeinschaftliche Arbeit der Meisterbetriebe im<br />

thüringischen Lauscha. 503<br />

Eine viel versprechende Strategie kleiner und mittlerer Betriebe, sich<br />

auch in Konkurrenz zu den großen Konzernen behaupten zu können,<br />

entsteht im 19. Jh. mit der Genossenschaftsbewegung. Unter Genossenschaften<br />

fasst das deutsche Recht alle Gesellschaften mit nicht geschlossener<br />

Mitgliederzahl, die die Förderung des Kredits, des Erwerbs oder der<br />

Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

bezwecken. Kranken-, Sterbe- oder Unterstützungskassen sind nicht<br />

mit inbegriffen. Die vier Hauptformen bilden im 19. Jh. Vorschuss- und<br />

Kreditvereine, Bauvereine, Konsumvereine und Produktivgenossenschaften.<br />

Schließen sich Handwerker oder Arbeiter zu gemeinsamem Bezug der<br />

Rohstoffe zusammen, spricht man von einem Rohstoffverein. Gemeinschaftliche<br />

Nutzung von Maschinen oder Werkstätten ist Aufgabe der<br />

Werkgenossenschaften und der gemeinschaftliche Verkauf wird über<br />

Magazingenossenschaften abgewickelt. Sind zwei oder mehr der genannten<br />

Zwecke in einer Vereinigung verbunden, so handelt es sich um eine<br />

Produktivgenossenschaft. 504<br />

Der Gedanke der Produktivgenossenschaften wird Anfang des 19. Jh. in<br />

Frankreich durch Vordenker wie de Saint-Simon und C. Fourier 505 entwickelt.<br />

Die Mitglieder einer Produktivgenossenschaft sind zugleich Unternehmer<br />

wie auch Arbeiter. Wegbereiter des gewerblichen Genossenschaftswesens<br />

im Deutschen Reich war H. Schulze-Delitzsch, der bereits 1859 den<br />

ersten deutschen Genossenschaftsverband, den Allgemeinen Verband der<br />

auf Selbsthilfe beruhenden deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften<br />

gründet. 506 Schulze-Delitzsch ist auch der Urheber des ersten<br />

Reichsgesetzes über Genossenschaften, das vom Norddeutschen Reichstag<br />

am 4. Juli 1868 erlassen wird. 507 1898 tritt das erste deutsche Genossenschaftsrecht<br />

mit Geltung im gesamten Reichsgebiet in Kraft, das bis heute<br />

noch die rechtliche Grundlage aller deutschen Genossenschaften bildet. 508<br />

Die Glasperlenindustrie im Fichtelgebirge spiegelt in kleinem Maßstab<br />

die sozioökonomischen Bewegungen im 19. und 20. Jh. wider. Der Bogen<br />

503 Dazu Horn 1996: 60ff.<br />

504 Zur Geschichte der deutschen Genossenschaftsbewegung: Beuthien 1989, Otten 1985 und<br />

Faust 1977.<br />

505 Fourier 1846.<br />

506 Zum Konzept der Produktivgenossenschaft s. Schulze-Delitzsch „Die Genossenschaft in<br />

einzelnen Gewerben“ (1873) und die seit 1856 von Schulze-Delitzsch und anderen herausgegebenen<br />

„Blätter für Genossenschaftswesen“.<br />

507 In Bayern gilt zwar ein eigenes Gesetz, das aber weitestgehend identisch mit dem oben<br />

genannten ist. Zusätzlich enthält es eine Bestimmung über Genossenschaften mit beschränkter<br />

Haftung (vgl. dazu Schulze-Delitzsch 1873).<br />

508 Beuthien 1989.

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