Polizeibeamte als Opfer von Gewalt. Ergebnisse einer ... - Bundesrat
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keine rechtliche<br />
Konsequenz (1.725)<br />
nur Beschwerde<br />
geführt (105)<br />
Anzeige erstattet<br />
(46)<br />
Ermittlungsverfahren<br />
geführt und/oder<br />
Anklage (215)<br />
da<strong>von</strong>: ohne<br />
Disziplinarverfahren<br />
(150)<br />
da<strong>von</strong>: mit<br />
Disziplinarverfahren<br />
(56)<br />
keine rechtliche<br />
Konsequenz (671)<br />
nur Beschwerde<br />
geführt (40)<br />
Anzeige erstattet<br />
(15)<br />
Ermittlungsverfahren<br />
geführt und/oder<br />
Anklage (98)<br />
da<strong>von</strong>: ohne<br />
Disziplinarverfahren<br />
(71)<br />
da<strong>von</strong>: mit<br />
Disziplinarverfahren<br />
(24)<br />
schiedenen Konsequenzen <strong>von</strong>einander zu berücksichtigen. So wird ein Ermittlungsverfahren<br />
gegen einen Beamten nur dann geführt, wenn es vorher eine Anzeige gegeben hat. Um diese<br />
Abhängigkeiten zu kontrollieren, wird nachfolgend für jeden Beamten nur die <strong>von</strong> ihm benannte<br />
schwerste rechtliche Konsequenz berücksichtigt. In etwa acht <strong>von</strong> zehn Fällen (82,3<br />
%) kam es zu k<strong>einer</strong>lei rechtlichen Konsequenzen für den Beamten selbst. Gegen 5,2 % der<br />
Beamten wurde ausschließlich eine Beschwerde geführt; bei 2,4 % kam es zu <strong>einer</strong> Strafanzeige,<br />
die jedoch keine weiteren Folgen hatte. Bei jedem zehnten Beamten (10,2 %) kam es<br />
zur Strafanzeige, die zur Folge hatte, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, welches<br />
teilweise auch zu <strong>einer</strong> Anklage führte. In jedem vierten Fall <strong>einer</strong> Strafanzeige mit Folge<br />
eines Ermittlungsverfahrens/<strong>einer</strong> Anzeige musste sich der betroffene Beamte zudem einem<br />
Disziplinarverfahren stellen.<br />
Abbildung 5.41 berichtet den Zusammenhang zwischen den so erfassten Konsequenzen und<br />
der psychischen Belastung, wobei die Darstellung sich auf solche Beamte beschränkt, bei<br />
denen der Verdacht <strong>einer</strong> Posttraumatischen Belastungsstörung besteht. Wie sich zeigt, lag<br />
bei Beamten, die rechtlich nicht belangt wurden, der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung<br />
am seltensten vor (4,1 %). Der Anteil steigt mit zunehmender strafrechtlicher<br />
Maßnahme auf das fast dreifache an (11,2 %). Es zeigt sich zudem, dass das Erleben eines<br />
Disziplinarverfahren noch belastender zu sein scheint. Fast jeder fünfte Beamte, der sich sowohl<br />
in einem Ermittlungsverfahren <strong>als</strong> auch in einem Disziplinarverfahren verantworten<br />
musste, wies Symptome <strong>einer</strong> Posttraumatischen Belastungsstörung auf (19,6 %). Hingegen<br />
trifft dies nur auf 7,3 % der Beamten zu, die keinem Disziplinarverfahren ausgesetzt waren.<br />
Die Gründe für eine stärkere psychische Belastung <strong>von</strong> Beamten, die rechtlich belangt werden<br />
bzw. gegen die ein Disziplinarverfahren geführt wird, können durch die Befragung nicht offen<br />
gelegt werden. Generell sind verschiedene Gründe denkbar: Erstens könnte der Beamte tatsächlich<br />
Fehlverhalten gezeigt haben, was das Disziplinarverfahren rechtfertigt; letztlich ist es<br />
aber die selbstkritische Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten, was den Beamten belastet.<br />
Zweitens könnten die Anschuldigen aus Sicht des Beamten ungerechtfertigt sein. Solche<br />
f<strong>als</strong>chen Anschuldigungen können wiederum Stress auslösen. Drittens ist es möglich, dass<br />
unabhängig <strong>von</strong> der Gerechtfertigtkeit der Vorwürfe Angst vor den Konsequenzen eines solchen<br />
Verfahrens auftreten, insbesondere was die eigene Zukunft bei der Polizei angeht.<br />
Abbildung 5.41: Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung und rechtliche Konsequenzen (in<br />
%; in Klammern: Anzahl Fälle)<br />
35,0<br />
30,0<br />
25,0<br />
20,0<br />
15,0<br />
10,0<br />
5,0<br />
0,0<br />
4,1 4,8<br />
10,9 11,2<br />
7,3<br />
19,6<br />
5,8 5,0<br />
13,3<br />
15,3<br />
9,9<br />
29,2<br />
gesamt<br />
mind. 7. Tage dienstunfähig<br />
106