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Polizeibeamte als Opfer von Gewalt. Ergebnisse einer ... - Bundesrat

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71,6 % der Fälle nach dem Allgemeinen Strafrecht, in 28,4 % kam es zu einem Urteil nach<br />

Jugendstrafrecht (gültige Nennungen: 637, ohne „sonstiges“).<br />

Abbildung 5.45: Ausgang des Strafverfahrens für den Täter (in %, 1.949 Nennungen)<br />

Urteil nach Allgemeinem Strafrecht<br />

23,4<br />

Verfahren noch nicht abgeschlossen<br />

Verfahren eingestellt<br />

17,0<br />

16,6<br />

Urteil nach Jugendstrafrecht<br />

9,3<br />

sonstiges<br />

4,6<br />

weiß nicht<br />

29,1<br />

0,0 5,0 10,0 15,0 20,0 25,0 30,0 35,0<br />

Betrachten wir die unterschiedlichen Ausgänge der Strafverfahren nach bestimmten Tätermerkmalen,<br />

so zeigt sich folgendes Bild: Bei weiblichen Tätern ist es mit 46,8 % deutlich<br />

häufiger zu <strong>einer</strong> Einstellung des Verfahrens gekommen ist <strong>als</strong> bei männlichen Tätern (29,4<br />

%). Hinsichtlich des Alters der Täter (unter 21-Jährige: 31,2 %; ab 21 Jährige: 28,9 %) lassen<br />

sich diesbezüglich keine nennenswerten Unterschiede finden. Bei Tätern deutscher Herkunft<br />

(29,3 %) wird das Verfahren etwa gleichhäufig eingestellt verglichen mit Tätern nichtdeutscher<br />

Herkunft (Herkunft: 30,7 %). Hingegen wurden deutsche Täter mit 47,7 % etwas häufiger<br />

nach Allgemeinem Strafrecht verurteilt <strong>als</strong> nichtdeutsche Täter (41,1 %), die sich in 21,9<br />

% der Fälle vor einem Jugendgericht verantworten mussten (deutsche Täter hier 14,5 %).<br />

Dieser Unterschied kann dadurch erklärt werden, dass Täter anderer Herkunft, gegen die ein<br />

Verfahren geführt wurde, jünger sind <strong>als</strong> entsprechende deutsche Täter (Anteil Erwachsener:<br />

deutsche Täter: 48,8 %; nichtdeutsche Täter: 42,5 %).<br />

Im Folgenden sollen die Strafen, die die Täter nach Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht erhalten<br />

haben, spezifiziert werden. Dabei sollte beachtet werden, dass auch Kombinationen<br />

einzelner Strafen (z.B. Geld- und Freiheitsstrafe) möglich sind, so dass die absolute Anzahl an<br />

Nennungen etwas höher ist <strong>als</strong> die der nach Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht verurteilten<br />

Täter. Wie Abbildung 5.46 zu entnehmen ist, wurden die erwachsenen Täter mit 240 Nennungen<br />

am häufigsten zu Geldstrafen verurteilt (50,0 %). An zweiter Stelle stehen Freiheitsstrafen,<br />

die gegen insgesamt 224 Täter verhängt wurden, wobei jene mit Bewährung (149<br />

Nennungen; 30,4 %) fast doppelt so häufig vorkamen wie Freiheitsstrafen ohne Bewährung<br />

(75 Nennungen; 15,3 %). Etwas mehr <strong>als</strong> die Hälfte aller Täter mit Freiheitsstrafe (57,3 %)<br />

wurde zu maximal zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt, während 24,0 % mehr <strong>als</strong> zwei<br />

(bis maximal zehn) Jahre erhielten (18,7 % „weiß nicht“-Antworten). Bei weiteren 17 Tätern<br />

sah das Gericht eine Maßregel vor (z.B. Einweisung in eine Psychiatrie). Weiterhin wurden 7<br />

Täter verwarnt, während das Urteil bei zwei Tätern Freispruch lautete.<br />

Die Jugendlichen wurden mit 63 Nennungen am häufigsten zu Freiheitsstrafen mit Bewährung<br />

verurteilt (34,6 %), gefolgt <strong>von</strong> sonstigen Zuchtmitteln (35) sowie Erziehungsmaßregeln<br />

(35). Weitere 46 Täter erhielten Freiheitsstrafen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt<br />

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