Polizeibeamte als Opfer von Gewalt. Ergebnisse einer ... - Bundesrat
Polizeibeamte als Opfer von Gewalt. Ergebnisse einer ... - Bundesrat
Polizeibeamte als Opfer von Gewalt. Ergebnisse einer ... - Bundesrat
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
%). Für keine der betrachteten Variablen ergeben sich damit statistisch signifikante Unterschiede<br />
zwischen den Gruppen. Demzufolge ist die Tatsache, dass ein Strafverfahren geführt<br />
wird, unabhängig vom Geschlecht, vom Alter sowie <strong>von</strong> der Herkunft der Täter.<br />
Wenn es zu einem Strafverfahren gekommen ist, wurden die Beamten dazu ausführlicher befragt.<br />
Dabei ging es unter anderem um Merkmale des sich zu verantwortenden Täters, um die<br />
Rolle des Beamten <strong>als</strong> Geschädigter bei der Gerichtsverhandlung sowie um den Ausgang des<br />
Verfahrens und dessen Bewertung. Für die 1.645 Fälle, in denen es zu einem Strafverfahren<br />
gekommen ist, mussten sich nach Angaben der <strong>Polizeibeamte</strong>n insgesamt 2.036 Täter in einem<br />
Verfahren verantworten. Detaillierte Informationen zu verschiedenen Sachverhalten liegen<br />
jedoch nur für 1.969 Täter vor. Die Differenz <strong>von</strong> 67 Tätern ergibt sich zum einen dadurch,<br />
dass die Beamten die Befragung zuvor abgebrochen haben. Zum anderen sollte, falls<br />
sich mehr <strong>als</strong> drei Täter in einem Strafverfahren verantworten mussten, nur Stellung zu den<br />
drei wichtigsten Tätern genommen werden.<br />
Für alle Täter, die sich im Rahmen <strong>einer</strong> Gerichtsverhandlung für den Übergriff verantworten<br />
mussten, wurde der Beamte gefragt, ob er selbst <strong>als</strong> Zeuge aufgetreten ist. Dies war in 84,8 %<br />
aller Gerichtsverhandlungen der Fall (882 Nennungen), in 15,2 % der Gerichtsverhandlungen<br />
nicht. Nach Aussagen der Beamten hatte letzteres unter anderem folgende Gründe: keine Ladung<br />
erhalten, privat verhindert (z.B. Urlaub), kein Interesse. Mit zunehmender Dienstunfähigkeitsdauer<br />
steigt der Anteil an Gerichtsverhandlungen, in denen der Beamte Zeuge war,<br />
leicht an (1-2 Tage: 83,2 %; 3-6 Tage: 84,1 %). Dennoch waren selbst bei mindestens siebentägiger<br />
Dienstunfähigkeit infolge des Übergriffs 13,4 % der Beamten nicht <strong>als</strong> Zeuge vor Gericht.<br />
Alle Beamten, die <strong>als</strong> Zeuge aufgetreten sind, sollten zudem auf <strong>einer</strong> vierstufigen Antwortskala<br />
<strong>von</strong> „gar nicht zufrieden“ bis „sehr zufrieden“ ihre Zufriedenheit mit der Behandlung<br />
durch das Gericht <strong>als</strong> Betroffener <strong>einer</strong> <strong>Gewalt</strong>tat einschätzen. Mit einem nahezu gleichen<br />
Anteil waren die Beamten mit der Behandlung gar nicht (22,8 %) oder eher nicht (23,0 %)<br />
zufrieden. Weitere 36,2 % gaben an, eher zufrieden gewesen zu sein, während sich 18,0 % <strong>als</strong><br />
sehr zufrieden beschrieben haben (insgesamt 705 Nennungen).<br />
Ausgang des Strafverfahrens<br />
Wie die Strafverfahren ausgegangen sind, zeigt Abbildung 5.45. Mit 29,1 % antworteten die<br />
Beamten am häufigsten, dass sie den Ausgang des Verfahrens nicht kennen. Eine Verurteilung<br />
nach Allgemeinem Strafrecht erfolgte bei 23,4 % der Täter. In 17,0 % der Fälle war das<br />
Verfahren zum Zeitpunkt der Befragung noch nicht abgeschlossen, während es bei 16,6 % der<br />
Täter bereits eingestellt wurde. 61 Weitere 9,3 % wurden nach Jugendstrafrecht verurteilt. Die<br />
Kategorie „sonstiges“ (4,6 %) wurden <strong>von</strong> den Beamten genutzt, wenn sie bspw. nicht wussten,<br />
ob das Urteil nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gefällt wurde oder das Verfahren<br />
noch aussteht. Werden nur klare Verfahrensausgänge berücksichtigt (d.h. ohne die Antwortoptionen<br />
„weiß nicht“ und „Verfahren noch nicht abgeschlossen“), wird fast jedes dritte Verfahren<br />
eingestellt (30,8 %). Kam es zu <strong>einer</strong> Verurteilung des Täters, dann erfolgte diese in<br />
61 Darunter fallen Verfahrenseinstellung nach a) § 170 Abs. 2 StPO (7,2 %), b) § 153ff. StPO/ bzw. § 45ff. JGG,<br />
ohne Auflagen (3,6 %), c) § 153ff. StPO/ bzw. § 45ff. JGG, mit Auflagen (3,7 %) sowie 2,0 %, die unter der<br />
Kategorie „sonstiges“ eingetragen wurden und keinem der genannten Paragraphen zugeordnet werden konnten.<br />
114