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Polizeibeamte als Opfer von Gewalt. Ergebnisse einer ... - Bundesrat

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Beutesicherung zu jeweils <strong>einer</strong> Kategorie zusammengefasst, weil sie inhaltliche Überschneidungen<br />

aufweisen 33 ; auf die Darstellung „sonstiger“ Motive wird verzichtet.<br />

Erwartungsgemäß berichten insbesondere Beamte, die im Rahmen <strong>von</strong> Festnahmen/Überprüfungen<br />

Verdächtiger und (versuchten) Straftaten angegriffen wurden, dass sich<br />

der/die Täter der Festnahme entziehen bzw. sich befreien wollte/n (70,3 bzw. 57,9 %). Deutlich<br />

seltener wurde dieses Motiv bei Übergriffen im Bereich <strong>von</strong> Demonstrationen berichtet<br />

(22,7 %). Bei den Demonstrationen spielt dagegen nach Ansicht der Beamten die Feindschaft<br />

der Angreifer gegenüber der Polizei/dem Staat eine wichtige Rolle (50,6 %). Feindschaft gegenüber<br />

der Polizei/dem Staat scheint zudem bei etwa jedem dritten Übergriff im Rahmen<br />

<strong>von</strong> außerfamiliären Streitigkeiten (32,6 %), bei Veranstaltungen (33,2 %) und bei Störungen<br />

der Öffentlichen Ordnung (33,2 %) ein zentrales Motiv der Angreifer zu sein. Persönliche<br />

Motive, die sich gegen den Beamten richten, werden vor allem bei Übergriffen wegen familiärerer<br />

Streitigkeiten berichtet (18,9 %). Dabei sind zwei alternative Erklärungen denkbar:<br />

Zum einen ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass die Beamten gerade bei Einsätzen im Rahmen häuslicher<br />

<strong>Gewalt</strong> mehr Zeit in der Konfliktsituation verbringen (Beruhigen des Täters, Versorgung<br />

des <strong>Opfer</strong>s), wodurch sich eine persönliche Feindschaft aufbauen kann. Zum anderen besteht<br />

bei denjenigen Beamten, die wiederholt zu Einsätzen häuslicher <strong>Gewalt</strong> derselben Familie<br />

gerufen werden, eine Vorbeziehung zwischen Täter und Beamten, wodurch Übergriffe aus<br />

persönlichen Motiven erst möglich werden. Übergriffe aus <strong>einer</strong> Art Erlebnisgewalt heraus<br />

finden nach Angaben der <strong>Polizeibeamte</strong>n vorwiegend im Rahmen <strong>von</strong> Veranstaltungen statt<br />

(37,5 %). Dies ist vor allem auf Fußballspiele zurückzuführen, welche unter der Kategorie<br />

Veranstaltung subsumiert wurden. Politisch motivierte <strong>Gewalt</strong> ereignet sich, wie zu erwarten,<br />

hauptsächlich bei Demonstrationen, die Tatfortsetzung/Beutesicherung ist vor allem bei (versuchten)<br />

Straftaten ein Handlungsmotiv. Kein klares Motiv für den Angriff erkennen besonders<br />

häufig die Beamten, die bei Veranstaltungen <strong>Gewalt</strong> mit nachfolgender Dienstunfähigkeit<br />

erlebt haben; bei Demonstrationen und eskalierenden Veranstaltungen scheint demgegenüber<br />

die Motivation der Täter weit klarer zu sein.<br />

Tabelle 5.10: Motive der Täter aus Sicht der Beamten nach Einsatzsituation (in %, 2.418 Fälle)<br />

Festnahme Feindschaft persönliches<br />

Tatfortsetzung/<br />

politisch<br />

kein<br />

entziehen/ gegenüber Motiv (z.B.<br />

Erlebnisgewalt<br />

Beutesiche-<br />

motivierte<br />

klares<br />

Befreiungsabsicht<br />

Staat Wut)<br />

rung<br />

Polizei/ Rache,<br />

<strong>Gewalt</strong><br />

Motiv<br />

Festnahme/ Überprüfung<br />

Verdächtiger<br />

70,3 28,0 9,8 2,9 1,2 7,4 10,3<br />

Streit/ Schlägerei (nicht<br />

Familie)<br />

42,3 32,6 13,2 2,8 2,5 5,3 26,6<br />

Familienstreitigkeit 40,4 28,2 18,9 0,6 0,3 7,1 22,8<br />

Störung öffentliche Ordnung<br />

32,1 33,2 11,3 4,4 1,5 3,3 35,4<br />

Verkehrskontrolle, -<br />

unfall, -delikt<br />

57,3 24,1 11,8 2,3 0,5 9,5 17,7<br />

(versuchte) Straftat 57,9 28,5 14,5 6,1 1,4 13,6 15,4<br />

Veranstaltung 35,9 33,2 9,8 7,1 37,5 3,3 12,0<br />

Demonstration 22,7 50,6 2,8 88,1 17,6 2,3 3,4<br />

Sonstiges (inkl. Personenkontrolle)<br />

35,9 24,6 16,6 2,7 0,3 5,0 29,6<br />

fett: höchster Wert, unterstrichen: niedrigster Wert<br />

33 Es wurde der Maximalwert kodiert; d.h. wenn ein Beamter bspw. <strong>als</strong> Motiv den Festnahmeentzug angegeben<br />

hat, zur Befreiungsabsicht aber keine Angabe vorlag, wurde die Angabe zum Festnahmeentzug gewertet.<br />

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