Polizeibeamte als Opfer von Gewalt. Ergebnisse einer ... - Bundesrat
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Beutesicherung zu jeweils <strong>einer</strong> Kategorie zusammengefasst, weil sie inhaltliche Überschneidungen<br />
aufweisen 33 ; auf die Darstellung „sonstiger“ Motive wird verzichtet.<br />
Erwartungsgemäß berichten insbesondere Beamte, die im Rahmen <strong>von</strong> Festnahmen/Überprüfungen<br />
Verdächtiger und (versuchten) Straftaten angegriffen wurden, dass sich<br />
der/die Täter der Festnahme entziehen bzw. sich befreien wollte/n (70,3 bzw. 57,9 %). Deutlich<br />
seltener wurde dieses Motiv bei Übergriffen im Bereich <strong>von</strong> Demonstrationen berichtet<br />
(22,7 %). Bei den Demonstrationen spielt dagegen nach Ansicht der Beamten die Feindschaft<br />
der Angreifer gegenüber der Polizei/dem Staat eine wichtige Rolle (50,6 %). Feindschaft gegenüber<br />
der Polizei/dem Staat scheint zudem bei etwa jedem dritten Übergriff im Rahmen<br />
<strong>von</strong> außerfamiliären Streitigkeiten (32,6 %), bei Veranstaltungen (33,2 %) und bei Störungen<br />
der Öffentlichen Ordnung (33,2 %) ein zentrales Motiv der Angreifer zu sein. Persönliche<br />
Motive, die sich gegen den Beamten richten, werden vor allem bei Übergriffen wegen familiärerer<br />
Streitigkeiten berichtet (18,9 %). Dabei sind zwei alternative Erklärungen denkbar:<br />
Zum einen ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass die Beamten gerade bei Einsätzen im Rahmen häuslicher<br />
<strong>Gewalt</strong> mehr Zeit in der Konfliktsituation verbringen (Beruhigen des Täters, Versorgung<br />
des <strong>Opfer</strong>s), wodurch sich eine persönliche Feindschaft aufbauen kann. Zum anderen besteht<br />
bei denjenigen Beamten, die wiederholt zu Einsätzen häuslicher <strong>Gewalt</strong> derselben Familie<br />
gerufen werden, eine Vorbeziehung zwischen Täter und Beamten, wodurch Übergriffe aus<br />
persönlichen Motiven erst möglich werden. Übergriffe aus <strong>einer</strong> Art Erlebnisgewalt heraus<br />
finden nach Angaben der <strong>Polizeibeamte</strong>n vorwiegend im Rahmen <strong>von</strong> Veranstaltungen statt<br />
(37,5 %). Dies ist vor allem auf Fußballspiele zurückzuführen, welche unter der Kategorie<br />
Veranstaltung subsumiert wurden. Politisch motivierte <strong>Gewalt</strong> ereignet sich, wie zu erwarten,<br />
hauptsächlich bei Demonstrationen, die Tatfortsetzung/Beutesicherung ist vor allem bei (versuchten)<br />
Straftaten ein Handlungsmotiv. Kein klares Motiv für den Angriff erkennen besonders<br />
häufig die Beamten, die bei Veranstaltungen <strong>Gewalt</strong> mit nachfolgender Dienstunfähigkeit<br />
erlebt haben; bei Demonstrationen und eskalierenden Veranstaltungen scheint demgegenüber<br />
die Motivation der Täter weit klarer zu sein.<br />
Tabelle 5.10: Motive der Täter aus Sicht der Beamten nach Einsatzsituation (in %, 2.418 Fälle)<br />
Festnahme Feindschaft persönliches<br />
Tatfortsetzung/<br />
politisch<br />
kein<br />
entziehen/ gegenüber Motiv (z.B.<br />
Erlebnisgewalt<br />
Beutesiche-<br />
motivierte<br />
klares<br />
Befreiungsabsicht<br />
Staat Wut)<br />
rung<br />
Polizei/ Rache,<br />
<strong>Gewalt</strong><br />
Motiv<br />
Festnahme/ Überprüfung<br />
Verdächtiger<br />
70,3 28,0 9,8 2,9 1,2 7,4 10,3<br />
Streit/ Schlägerei (nicht<br />
Familie)<br />
42,3 32,6 13,2 2,8 2,5 5,3 26,6<br />
Familienstreitigkeit 40,4 28,2 18,9 0,6 0,3 7,1 22,8<br />
Störung öffentliche Ordnung<br />
32,1 33,2 11,3 4,4 1,5 3,3 35,4<br />
Verkehrskontrolle, -<br />
unfall, -delikt<br />
57,3 24,1 11,8 2,3 0,5 9,5 17,7<br />
(versuchte) Straftat 57,9 28,5 14,5 6,1 1,4 13,6 15,4<br />
Veranstaltung 35,9 33,2 9,8 7,1 37,5 3,3 12,0<br />
Demonstration 22,7 50,6 2,8 88,1 17,6 2,3 3,4<br />
Sonstiges (inkl. Personenkontrolle)<br />
35,9 24,6 16,6 2,7 0,3 5,0 29,6<br />
fett: höchster Wert, unterstrichen: niedrigster Wert<br />
33 Es wurde der Maximalwert kodiert; d.h. wenn ein Beamter bspw. <strong>als</strong> Motiv den Festnahmeentzug angegeben<br />
hat, zur Befreiungsabsicht aber keine Angabe vorlag, wurde die Angabe zum Festnahmeentzug gewertet.<br />
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