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Ein Leben für den Hufbeschlag - Tiho Bibliothek elib - Tierärztliche ...

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boten, daß sie sich jederzeit rückhaltlos <strong>für</strong> <strong>den</strong> neuen Staat einsetzten“.<br />

Dazu zählten beispielsweise die Mitglieder des Reichsbanners, des<br />

Republikanischen Richterbundes, der Liga <strong>für</strong> Menschenrechte, des<br />

Bundes republikanischer Beamter oder der Eisernen Front. „Zur<br />

Vereinfachung der Verwaltung“ räumte § 6 ein, Beamte ohne weitere<br />

Begründung in <strong>den</strong> Ruhestand versetzen zu können, auch wenn diese noch<br />

voll einsatzfähig waren (Maier 1966, 81-82). „An der <strong>Tierärztliche</strong>n<br />

Fakultät [München] gab es 1933 keine jüdischen Dozenten“ (Böhm 1995,<br />

146) und danach sollte es auch bis 1945 zu keiner solchen Berufung mehr<br />

kommen. Die Berufung von Hugo Grau 1934 auf <strong>den</strong> Lehrstuhl <strong>für</strong><br />

Anatomie scheiterte an dessen „nicht-arischer Abstammung“. Die<br />

Universität Leipzig dagegen ernannte ihn noch im selben Jahr zum nichtbeamteten<br />

außeror<strong>den</strong>tlichen Professor (Möllers 2002, 59, 153).<br />

Mit dem „Gesetz über die Entpflichtung und Versetzung von Hochschullehrern<br />

aus Anlaß des Neuaufbaus des deutschen Hochschulwesens“ vom<br />

21. Januar 1935 sollte die personelle Erneuerung der Hochschulen erfolgen.<br />

Die älteren Hochschullehrer, die eher unpolitisch waren und die<br />

nationalsozialistische Idee nicht mittrugen, sollten <strong>den</strong> Platz <strong>für</strong> junge<br />

Lehrkräfte räumen, die die Stu<strong>den</strong>ten im „nationalsozialistischen Sinn<br />

erziehen“ sollten. Die Professoren, die in Bayern bisher oft bis zum Alter<br />

von 70 Jahren oder mehr im Amt waren, sollten nun mit 65 Jahren von<br />

ihren Verpflichtungen entbun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, was der Universität mit ihrer<br />

überalterten Professorenschaft an sich nicht abträglich gewesen wäre<br />

(Böhm 1995, 186-187).<br />

„Offiziell konnte erst nach dem Erlaß des Deutschen Beamtengesetzes<br />

vom 26. Januar 1937 Beamter und damit auch beamteter<br />

Hochschullehrer nur wer<strong>den</strong>, wer - wie die berüchtigte und nach<br />

dem Kriege viel mißbrauchte Formel in § 26 lautete - die Gewähr<br />

da<strong>für</strong> bot, daß er jederzeit rückhaltlos <strong>für</strong> <strong>den</strong> nationalsozialistischen<br />

Staat eintreten würde. Das wurde so verstan<strong>den</strong>, daß der Betreffende<br />

Mitglied der Partei oder einer ihrer Gliederungen sein mußte,<br />

obwohl das in dieser klaren Form erst eine Verordnung vom<br />

29. Februar 1939 verlangt hat“ (Heiber 1991, 341).<br />

Nach <strong>den</strong> Aussagen von Dedié und Mitscherlich war der Beitritt zum NS-<br />

Dozentenbund bzw. zur NSDAP Voraussetzung <strong>für</strong> eine Habilitation<br />

(Schimanski 1997, 167).

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