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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Von der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S zur <strong>subjektive</strong>n Zurechung i.w.S. 75<br />

gegen das Rechtsgut darauf hin zu untersuchen, bis zu welchem Grad dieser mit<br />

dem äußeren Geschehen rechtlich korrespondiert, behandelt also die <strong>subjektive</strong><br />

Zurechnung i.e.S. beim Fahrlässigkeitsdelikt die Frage, bis zu welchem Grad das<br />

äußere Geschehen als Folge des normativ relevanten Teils der Vernachlässigung<br />

der Achtung qualifiziert werden kann, welche dem Täter gegenüber dem Rechtsgut<br />

möglich ist und von ihm erwartet werden kann. 385 Dazu muss für den jeweiligen<br />

Fahrlässigkeitstatbestand unter Berücksichtigung der Wertigkeit des durch<br />

diesen geschützten Rechtsgutes der Mindestumfang an Kenntnis des Handelnden<br />

über die für den konkreten Erfolg relevanten Risikofaktoren normativ festgelegt<br />

werden. Im obigen Fall, in dem es sich um den <strong>Tatbestand</strong> der fahrlässigen Tötung<br />

gem. § 222 StGB handelt und somit das Rechtsgut Leben geschützt werden<br />

soll, können angesichts der hohen Wertigkeit dieses Rechtsguts die normativen<br />

Anforderungen an die Kenntnis des Täters über Risikofaktoren nur sehr gering<br />

sein. Damit setzt umgekehrt ein Ausschluss der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung bei § 222<br />

StGB die Erfüllung hoher Anforderungen an eine Unkenntnis des Täters über<br />

Risikofaktoren voraus. Folglich wird eine Bejahung der objektiven Zurechnung in<br />

der Mehrzahl von Fällen auf <strong>subjektive</strong>r Ebene nicht mehr zu korrigieren sein.<br />

Das Objekt der Bewertung ist demnach der <strong>subjektive</strong> <strong>Tatbestand</strong> der Fahrlässigkeit.<br />

Wegen dieses Bezugspunktes ist der Bewertungsmaßstab wiederum, wie<br />

beim vorsätzlichen Erfolgsdelikt, ein individualisierender. Es handelt sich also um<br />

eine normative Zurechnung zum <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong> des fahrlässigen Erfolgsdelikts.<br />

Die <strong>subjektive</strong> Zurechung i.e.S. findet demnach bei vorsätzlichen und fahrlässigen<br />

Erfolgsdelikten einen begrenzten Anwendungsbereich.<br />

C. Ansatzpunkte für eine Begriffsbildung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.w.S.<br />

Dieses enge Verständnis des Begriffs der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung ist keineswegs<br />

zwingend. Wie bereits festgestellt, ist die Begriffsbildung bisher durchaus nicht<br />

gefestigt. So wird der Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung teils sogar in deutlich<br />

anderer Weise verwendet. So stellt z.B. Duttge Vorsatz und Fahrlässigkeit als die<br />

„beiden kategorial gleichrangigen [...] Formen ‚<strong>subjektive</strong>r Zurechnung’“ 386 bzw.<br />

„die Fahrlässigkeit als weitere Form ‚<strong>subjektive</strong>r Zurechnung’ neben dem Vorsatz“<br />

387 dar, woraus sich ein von den vorstehenden Ausführungen divergentes<br />

Begriffsverständnis entnehmen lässt. An anderer Stelle schreibt Duttge – mit gleicher<br />

Konsequenz – von §§ 15, 16 und 18 StGB als „Zentralnormen der ‚<strong>subjektive</strong>n<br />

Zurechnung’“. 388 Bei Heydt betreffen Vorsatz und Fahrlässigkeit diejenigen<br />

Elemente menschlichen Handelns, die eine <strong>subjektive</strong> Zurechnung ermögli-<br />

385 Frisch, <strong>Tatbestand</strong>smäßiges Verhalten, S. 635.<br />

386 MünchKommStGB/Duttge, § 15, Rn. 100.<br />

387 MünchKommStGB/Duttge, § 15, Rn. 106.<br />

388 Duttge, Kohlmann-Festschr., 13, 26.

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