Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Von der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S zur <strong>subjektive</strong>n Zurechung i.w.S. 67<br />
Zurechnung, da strafrechtssystematisch bereits auf Ebene des objektiven <strong>Tatbestand</strong>s<br />
die einschlägigen normativen Fragen gestellt worden wären und sich somit<br />
die Frage nach der <strong>subjektive</strong>n Zurechung i.e.S. überhaupt erübrigen würde. Inhaltlich<br />
fordert Puppe sodann, dass der wirkliche Kausalverlauf mit dem vom Täter<br />
angenommenen in solchen und so vielen Gefährdungsfaktoren übereinstimmt, als<br />
erforderlich sind, um eine Vorsatzgefahr zu begründen. 348 Eine solche Vorsatzgefahr<br />
sei „[...] nach der Maßfigur des vernünftig handelnden Täters dann gegeben,<br />
wenn das Handeln des Täters nach vernünftigen Maßstäben die Anwendung einer<br />
tauglichen Strategie zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges darstellt“<br />
349. Offen bleibt bei diesem generalisierenden Maßstab jedoch, welche normativen<br />
Aspekte bereits i.R.d. objektiven Zurechnung und welche erst auf Ebene<br />
des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>s erörtert werden sollen.<br />
Bei den nunmehr folgenden beiden Ansätzen wird nicht klar, ob ein generalisierender<br />
oder ein individualisierender Maßstab verwendet wird. Sie führen aber<br />
immerhin möglicherweise fruchtbare Kriterien für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung<br />
i.e.S. auf.<br />
Nach Frisch rechtfertigt eine Kausalabweichung bei normativer Betrachtung<br />
keine andere Würdigung der Tat, wenn beide Kausalverläufe gleichwertig sind. 350<br />
Allerdings bleibt dabei nicht nur unklar, welcher Maßstab für die Beurteilung der<br />
Gleichwertigkeit der Kausalverläufe verwendet wird. Genauso wenig werden konkretere<br />
Kriterien angeführt, welche diese Gleichwertigkeit präzisieren.<br />
Joerden stellt für die Zurechnung auf eine hinreichende Parallelität einerseits des<br />
Urteils des Täters und andererseits des Urteils des Richters ab. 351 Doch bleibt<br />
Joerden den Maßstab wie auch konkretere Kriterien für die Beurteilung dieser hinreichenden<br />
Parallelität schuldig.<br />
Die verbleibenden Ansätze verwenden allesamt einen individualisierenden<br />
Maßstab für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S. Damit stimmen sie insofern mit der<br />
hier vertretenen Auffassung überein.<br />
Für Schroeder ist die dem Täter bekannte konkrete Erfolgstauglichkeit des Mittels,<br />
mit dem das Rechtsgut angegriffen wird, entscheidend. Bei gegebener Tauglichkeit<br />
des Angriffsmittels könne den Täter auch eine Ungewöhnlichkeit oder<br />
eine Unvorhersehbarkeit der Verwirklichung seines Angriffs nicht entlasten. 352<br />
Übersetzt in die Terminologie der vorliegenden Arbeit heißt das umgekehrt, dass<br />
eine mittels der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S. vorgenommene Nichtzurechnung<br />
nur dann ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn das Angriffsmittel aus Tätersicht<br />
untauglich ist.<br />
348 Puppe, AT 1, § 21, Rn. 8; Puppe, Vorsatz und Zurechnung, S. VII, 75 f.; NK-StGB-Puppe, § 15,<br />
Rn. 82.<br />
349 Puppe, Vorsatz und Zurechnung, S. 74.<br />
350 Frisch, <strong>Tatbestand</strong>smäßiges Verhalten, S. 571.<br />
351 Joerden, JahrbRuE, Bd. 2 (1994), 307, 316 f.<br />
352 Schroeder, GA 1979, 321, 328; LK 11/Schroeder, § 16, Rn. 29.