Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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122 Weitere relevante Gesichtspunkte für die <strong>markenstrafrechtliche</strong> <strong>subjektive</strong> Zurechnung<br />
vanten Gefahrmomente für das Rechtsgut schon gar nicht kennt. Ein solches<br />
ernsthaftes Vertrauen kann auch nicht Bestandteil der <strong>subjektive</strong>n Tatseite des<br />
Vorsatzdeliktes sein. Es steht vielmehr im Gegensatz zur jedenfalls insoweit notwendigen<br />
voluntativen Komponente des Vorsatzes und schließt den Vorsatz somit<br />
aus 595. Das Vertrauen auf das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs stellt<br />
damit ein eigenständiges Fahrlässigkeitsmerkmal auf der <strong>subjektive</strong>n Tatseite dar.<br />
Somit kommt dem Fahrlässigkeitsvorwurf auf der <strong>subjektive</strong>n Tatseite ein<br />
selbständiger Vorwurf im Verhältnis zu demjenigen Vorwurf eines Vorsatzes zu.<br />
Die Unverträglichkeit der entscheidenden Fahrlässigkeitskomponente mit dem<br />
Vorsatz macht die Fahrlässigkeit insgesamt zu etwas anderem als den Vorsatz.<br />
Vorsatz und Fahrlässigkeit schließen sich also aus. Das Verhältnis von Vorsatz<br />
und Fahrlässigkeit ist demnach als ein Aliud-Verhältnis zu qualifizieren. 596<br />
III. Ergebnis<br />
<strong>Der</strong> Vorsatz ist folglich kein Spezialfall der Fahrlässigkeit, sondern vielmehr<br />
grundlegend wesensverschieden von dieser. Vom Fehlen bestimmter Vorsatzmerkmale<br />
kann daher nicht auf das Vorliegen von Fahrlässigkeit geschlossen werden.<br />
Dies bestätigt nochmals die bereits angeführte Interpretation der Wendung<br />
„bleibt unberührt“ in § 16 Abs. 1 S. 2 StGB, nach welcher die Fahrlässigkeit mehr<br />
als die bloße – den Vorsatz verneinende – Unkenntnis der <strong>Tatbestand</strong>serfüllung<br />
erfordert.<br />
C. Konsequenz<br />
In der eingangs angeführten Konstellation, in welcher die dem Vorsatz und der<br />
Fahrlässigkeit gemeinsamen Merkmale feststehen, aber einzelne den Vorsatz ausmachende<br />
Merkmale nicht nachweisbar sind, kann demnach nicht einfach auf das<br />
satz und Fahrlässigkeit für ungeeignet, da es als ein reines Internum des Täters und bloße psychische<br />
Begleiterscheinung der Tat auf das Verhalten des Täters keinerlei definierbaren Einfluss<br />
zu haben braucht. Dies ist jedoch ein generelles Problem psychischer <strong>Tatbestand</strong>smerkmale,<br />
welches in der vorliegenden Arbeit nicht etwa durch Ignorierung derselben, sondern durch Ermittlung<br />
dieser mittels des normativen Verfahrens der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung gelöst wird.<br />
595 Vgl. zum ernsthaften Vertrauen als vorsatzausschließendem Abgrenzungskriterium Münch-<br />
KommStGB/Schneider, § 212, Rn. 46.<br />
596 Vgl. MünchKommStGB/Duttge, § 15, Rn. 103, der neben vielen anderen diese Sichtweise bestätigenden<br />
Gründen anführt, dass dies auch etymologisch jedenfalls nicht ganz fern liegend sei.<br />
Auch NK-StGB-Puppe, § 15, Rn. 4 konstatiert immerhin, dass nach alltagssprachlichem Verständnis<br />
Fahrlässigkeit und Vorsatz kontradiktorische Gegensätze sind. Im Ergebnis ebenfalls<br />
gegen ein Plus-Minus-Verhältnis und für ein Aliud-Verhältnis: BGHSt 4, 340, 341; Baumann/Weber/Mitsch,<br />
AT, § 10, Rn. 15; Jähnke, Schlüchter-Gedächtnisschr., 99, 100 f.; Jescheck/Weigend,<br />
AT, § 54 I 2; Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht AT 2, § 42, Rn. 35; Kretschmer, Jura<br />
2000, 267, 267; Roxin, AT I, § 24, Rn. 79; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15, Rn. 3; Fischer,<br />
§ 15, Rn. 13 und 19. A.A.: Herzberg, JuS 1996, 377, 381; LK 11/Schroeder, § 15, Rn. 9 ff.;<br />
SK/StGB/Hoyer, Anh. zu § 16, Rn. 3.